Metadata: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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licher und genügender Beschaffenheit von den Interessenten unentgeltlich und 
unbeschadet der Diäten und sonstigen Abentrichtungen (s. 218) zu gewähren, 
und es sind Ersteren dieserhalb sowohl als wegen der Gelegenheit, sich außer- 
halb ihres Wohnortes zu beköstigen, von Letzteren zeitig Vorschläge zu machen. 
Nehmen die Spezial-Kommissare Beköstigung von den Interessenten an, 
so haben sie nur zwei Drittheile der erwaóhnten Diaten-Satze zu fordern. 
Gewähren sie dagegen an ihrem Wohnorte ein Expeditions-Lokal zu den 
Verhandlungen, so dürfen sie dafür funfzehen Groschen täglich noch besonders 
in Ansatz bringen. 
g. 219. 
Reisekosten, Diaͤten und Gebuͤhren der etwa besonders zuzuziehenden Sach- 
verständigen (C.S. 178, 181) werden mit Rücksicht auf Stand und sonstige 
Verhältnisse derselben nach den in dem §F. 158 des Gesetzes vom 1. Dezem- 
ber 1840 aufgestellten Normen bestimmt, insofern sich nicht die Interessenten 
mit jenen Sachverständigen über deren Remunerirung und Schadloshaltung 
verständigen. 
g. 220. 
Alle den Interessenten abzufordernde, in Ablösungs-Angelegenheiten erwach- 
sene Kosten und Verläge sind der Prüfung und Feststellung der General-Kom- 
mission unterworfen. Erstere haben aber auf Verlangen von Zeit zu Zeit an- 
gemessene, nöthigen Falles von der General-Kommission zu bestimmende Ab- 
schlagszahlungen zur Bestreitung der Verläge zu leisten. 
g. 221. 
Eine Verguͤtung der den Interessenten selbst oder ihren Bevollmaͤchtigten 
durch Abwartung von Terminen und sonst erwachsenen Reise= und Zehrungs- 
Kosten oder für Versäumniß kann von Ersteren nicht in Anspruch genommen 
werden. Auch trägt jeder Theil die seinem juristischen und ökonomischen Beistande 
zu zahlenden Kosten, selbst dann, wenn von der obern Behörde die Kosten- 
erstattung außerhalb einer Rechtsirrung angeordnet wird. 
Es ist dieses daher nicht auf den Fall anzuwenden, wenn bei Entschei- 
dung eines Rechtsstreites auf Erstattung der Kosten erkannt wird, oder wenn 
leuchtung 
und Expedi- 
tions-Lokal, 
welche den 
Spezial= 
Kommissa- 
ren zu ge- 
währen. 
Reisekosten, 
Diaten und 
Gebuhren 
der Sach- 
verständi- 
gen. 
Moderation 
der Kosten 
und 
Verläge. 
Vergütung 
von Extra- 
Judizialen.
	        
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