Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Giroberkehr. 185 
entsprechende Summe (a good balance) stehen lassen. Von Privatbanken, z. B. in 
England, wird sogar häufig ein mäßiger Zinssatz gewährt, während die großen 
Notenbanken die Girveinlagen nicht verzinsen. Der Auftrag zur Uebertragung von 
einem Konto auf das andere — sei es an demselben Platze oder bei einer aus- 
wärtigen Niederlassung der Bank — geschieht in der Regel durch Einlieferung einer 
Anweisung (Giro-Anweisung, Check in diesem Sinne). Die Ausführung durch 
Ab= und Zuschreibung in den Büchern wirkt als Skontration (Riskontro — f. 
diesen Art.) unter den Betheiligten wie baare Zahlung. Nach den heutigen Ein- 
richtungen kann jedoch über die Guthaben auch durch baare Abhebung zu beliebigen 
Theilbeträgen mittels Checks (s. diesen Art.) verfügt werden, welche, sei es in 
Anweisungs= oder in Ouittungsform, auf den Inhaber zu lauten pflegen. — 
Durch den G. in dieser ausgebildeten Gestalt werden große Umsätze ohne alle körper- 
lichen Zahlungsmittel bewerkstelligt. Am meisten entwickelt ist derselbe in Eng- 
land. Die Zahlung mittels Checks ist dort geradezu die Regel, wenigstens im 
größeren Verkehr. Jeder Wohlhabende pflegt sein Konto (current account) bei einem 
Bankier zu haben, welchem er die empfangenen Checks einliefert. Ist der Aussteller 
ein Kunde (customer) desselben Bankiers, so führt mithin das Geben und Nehmen 
des Checks zu einer Umschreibung. Sovweit dagegen die Checks auf andere 
Banken lauten, ist ein Austausch nöthig, welcher in größtem Umfange durch das 
Londoner Clearing-house vollzogen wird, dessen Theilnehmer wieder Girokunden der 
Bank of England sind und in deren Büchern täglich ihre Saldi reguliren. — Auch in 
Frankreich hat der G. in den letzten Jahrzehnten bedeutenden Aufschwung ge- 
nommen, wenngleich er noch immer weit hinter dem Englischen zurückgeblieben ist. 
Die Bank von Frankreich eröffnet comptes courants mit und ohne Berechtigung zum 
Diskontiren. Sie zieht für die Konteninhaber Wechsel am Platze gegen Pro- 
vision ein. Zu Verfügungen dienen weiße Checks (behufs Baarabhebung) und 
rothe Checks (zu Uebertragungen auf ein anderes Konto). Jedoch vermittelt die 
Bank auch, und zwar, wenn der Betrag nicht bei ihr eskomptirt oder durch sie ein- 
kassirt ist, gegen Provision Uebertragungen zwischen den comptes courants von 
Paris auf die Succursalen und umgekehrt. Auch ein Liquidationshaus (bureau 
des compensations) ist in Paris im Jahre 1872 nach Englischem Vorbilde er- 
richtet. — In Deutschland bestand von 1619—1876 eine ausschließlich dem G. 
gewidmete Bank, die Girobank zu Hamburg (nach dem Vorbilde der Banken zu 
Venedig und Amsterdam). Ihre Valuta bestand seit 1790 ausschließlich in Silber- 
barren, welche von der Bank auf ihren Feingehalt ((. diesen Art.) geprüft und 
gestempelt wurden. Dieser Valuta entsprach ein ideales Bankgeld (Rechnungsmünze), 
die Mark Banco (1½/ Reichsmark). Zahlungen unter den Kontoinhabern geschahen 
mittels Anweisung auf die Bank (Bankzettel), auf Grund deren diese die Ab= und 
Zuschreibungen in den Konten bewirkte. Die Hauptträgerin des G. im Deutschen 
Reiche ist gegenwärtig die Reichsbank, als deren Organ auch die Hauptstelle 
zu Hamburg den G. der alten Girobank in deren Gebäude und im Wesentlichen in 
den früheren Formen fortsetzt. Sie ist durch das Bankgesetz ausdrücklich ermächtigt, 
(verzinsliche und unverzinsliche) Gelder im Depositengeschäft und im G. anzunehmen 
und hat in diesem Geschäftszweig ein Hauptmittel gefunden, ihren Wirkungskreis 
auszudehnen bzw. den der (früheren) Preußischen Bank, ungeachtet der gesetzlichen 
Beschränkung ihres Notenumlaufs, zu erhalten. In den Formen nähert sich ihr G. 
den Englischen und den Französischen Einrichtungen. Eigenthümlich ist ihr aber die 
völlig kostenfreie Ueberweisung beliebiger Theilbeträge des Guthabens auf alle Orte, 
wo sich größere Zweigniederlassungen der Reichsbank befinden. Ganz Deutschland ist 
dadurch gewissermaßen zu einem Giroplatze geworden. Zu dergleichen Ueberweisungen 
dienen rothe, auf den Namen lautende und nicht übertragbare Checks in An- 
weisungsform. Die Einlieferung (gleichviel durch wen) muß stets bei der Bank- 
anstalt erfolgen, welche das Konto des Ausstellers führt. Diese veranlaßt dann das
	        
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