Grubenschulden — Gruchot. 203
finden. In Deutschland kann sie von jedem Bergwerksbesitzer für sein resp. seiner
Nachbarn Feld verlangt werden. In Frankreich pflegt die Feldesvermessung zu den
Konzessionsbedingungen zu gehören. Leuthold.
Grubenschulden. Das ältere Deutsche Bergrecht (vgl. Kursächsische Berg-
ordnung von 1536 Art. 128) ging von der Anschauung aus, daß für Forderungen,
welche sich auf Leistungen für ein Bergwerk gründeten, lediglich das letztere selbst hafte.
Dadurch ward einerseits die Haftung des oder der Bergwerkseigenthümer, welche die
Forderung eingegangen hatten, mit ihrem übrigen Vermögen ausgeschlossen, anderer-
seits den ordnungsmäßig (d. i. mit bergamtlichem Vorwissen) kontrahirten G. ein
dinglicher Charakter insofern aufgeprägt, als der jedesmalige Bergwerkseigenthümer
auch die von seinen Besitzvorgängern zurückgelassenen G. mit vertreten mußte. Aus
dieser Auffassung ergab sich naturgemäß zugleich die Sonderung der Bergwerksmasse
von der gemeinen Masse im Konkursfalle. Das Preuß. LR. II. 16 entfernte sich
vom Gem. R., indem es in § 292 zwar verfügte: „G. können von Gewerken, deren
Bergwerkseigenthum aufgehoben ist, durch persönliche Klagen nicht zurückgefordert
werden“, im Uebrigen aber die allgemeinen Grundsätze über die Haftung für For-
derungen einer Modifikation hinsichtlich der Bergwerksforderungen nicht unterwarfs,
so daß insbesondere Gewerken, so lange sie noch Kuxe besfaßen, auch persönlich wegen
der G. in Anspruch genommen werden konnten (Erk. des OTrib. vom 28. Sepkbr.
1854; Striethorst's Archiv, Bd. XV. S. 48). Streitig blieb dabei, ob § 292
nur die zwangsweise Aufhebung des Bergwerkseigenthums durch den Staat im Falle
versäumter Zubußzahlung oder alle Fälle der zwangsweisen Aufhebung oder überdies
auch noch die freiwillige Entsagung aller Gewerken im Auge habe und ob die Ge-
werken im Falle ihrer persönlichen Vertretungspflicht solidarisch oder pro rata zu
haften hätten (vgl. Brassert, in Zeitschr. für Bergrecht, Bd. IV. S. 365 und
Stobbe, Deutsches Privatrecht, Bd. I. S. 399). Die neueren Berggesetze sind zu dem
allgemeinen Grundsatze zurückgekehrt, daß G., für welche nicht ein besonderes Pfand-
recht bestellt ist, als lediglich persönliche Schulden des Kontrahenten gelten, welcher
mit seinem Gesammtvermögen für dieselben einzustehen hat. Da aber die Gewerk-
schaft der neueren Berggesetze, wie die Aktiengesellschaft den Charakter der juristischen
Person trägt, so kommt eine direkte Haftung der einzelnen Gewerken für die Gewerk-
schaftsschulden überhaupt nicht mehr in Frage (Preuß. Berggesetz § 99; Königr.
Sachsen 1851 § 24; 1868 §§ 9, 10; Oesterreich 1854 § 138), und zwar zufolge
positiver Bestimmung auch nicht mehr für die Gewerkschaften des alten Rechts (Preußen
§ 226; Königr. Sachsen 1851 § 15 ff.; Oesterreich § 168 ff.). Die Vorschriften
hinsichtlich eines besonderen Bergwerkskonkurses sind aufgehoben in Preußen (Berg-
gesetz 88 53, 249, nach welchem letzteren jedoch den Bergarbeitern wegen des letzt-
jährigen Lohnes ein Vorrecht inner= und außerhalb des Konkurses zusteht), dagegen
nicht im Königr. Sachsen (1868 § 54 verb. mit § 39 der RKO. vom 10. Februar
1877) und in Oesterreich (K O. vom 25 Dezbr. 1868 F 41).
Leuthold.
Gruchot, Julius Albert, 5 19. III. 1805 zu Frankenstein (Schlesien),
stud. in Heidelberg und Breslau, 1834 Hülfsrichter in Hagen (Westfalen), dann
in Soest, 1847 Land= und Stadtgerichtsrath, von 1849 an am Appellationsgerichte
in Hamm, wo er 1853 A.Ger. Rath wurde, 1861 Breslauer Ehrendoktor, 1873 als
Geh. Justizrath pensionirt, y 9. X. 1879. Verdient durch die Begründung der
„Beiträge z. Erläut. d. Preuß. Rechts durch Theorie u. Praxis“, Hamm 1857 ff.
(ietzt: Beiträge z. Erläut. des Deutschen Rechts, von Rassow und Küntzel,
Berlin 1877 ff.).
Schriften: Preuß. Erbrecht in Glossen zum A. LR. auf Römischer und Germanischer
Grundlage, unter Berücksichtigung der neueren Gesetzgebung dargestellt, Berl. 1865, 1866. —