Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

208 Grundsteuer. 
Fünfzehnten, als Steuersimpla in fester Summe, welche der Anlage nach vom 
Grundbesitz mit 20 Prozent, vom beweglichen Einkommen mit 13 1/ Prozent erhoben 
werden sollten. In den späteren Verfassungskämpfen hat die Republik sehr erhöhte 
und gleichmäßigere Grund= und Einkommenstenern erhoben, welche sich auch in die 
Zeiten der Restauration fortsetzten. Das stetige Bestreben der Stände, die Steuer- 
pflicht auf feste Summen gu limitiren, hat aber schon am Schluß des 17. Jahrh. 
wieder zu einer Kontingentirung und festen Repartition unter die größeren Graf- 
schafts= und analogen Verbände, geführt. Alle diese Steuern waren der Anlage nach 
als Einkommen steuern gemeint, trafen indessen den Grundbesitz als Hauptquelle 
des nationalen Einkommens vorzugsweise. Das stetige Bestreben der Stände, sie 
auf eine feste Gesammtsumme zurückzuführen, hatte mittelbar die Folge, daß auch 
die Untervertheilungen ziemlich stetig beibehalten wurden. Eben damit heftet sich 
die Steuer vorzugsweise an den Grundbesitz, und wird deshalb im 18. Jahrh. als 
land-tax bezeichnet, obwol dem Recht nach noch immer der bewegliche Besitz mit 
eingeschätzt werden sollte. Je mehr sich indessen die Untervertheilung im Einzelnen 
firirte, um so mehr wurde der Beitrag aus dem beweglichen Vermögen ein nomi- 
neller. Er wird in späterer Zeit nur noch durch eine Reservationsklausel in den 
Parlamentsbeschlüssen vorbehalten. Durch diese Stetigkeit, ohne Rücksicht auf das 
Staatsbedürfniß im Ganzen und auf den Wechsel der Ertragsfähigkeit der Grund- 
stücke im Einzelnen, trat eine solche Degeneration der Steuernatur ein, daß am 
Schluß des 18. Jahrh. die alte Normalsteuer wie eine Reallast erschien, welche nun 
durch 38 Geo. III. c. 60 für ablösbar erklärt wurde. Sie sank damit seit 1798 
von 1989 673 auf jetzt etwa 1 100 000 & herab. — Inzwischen war jedoch seit 
den Zeiten der Revolution der Besitz an Gebäuden mit Haus= und Fenstersteuern 
reichlich bedacht worden. Noch viel weitergehend beanspruchten die Kommunal- 
steuern den ländlichen und städtischen Grundbesitz nach einem gleichen Maßstab. 
Durch die Gesetzgebung der Tudors waren die Kommunallasten auf die visible pro- 
fitable property in jedem Kirchspiel gelegt worden, und im Verlauf der Zeit ist 
dieses Prinzip auf alle Gemeinde= und Grasschaftssteuern ausgedehnt worden. Diese 
local taxation trifft den gesammten Grundbesitz mit allen daran befestigten Anlagen 
nach dem Maßstab des Mieths= oder Pachtwerths, und hat durch die Bedürfnisse 
der Armenverwaltung, der Gesundheitspolizei und der neueren städtischen Anlagen 
einen solchen Umfang gewonnen, daß nach einer Zusammenstellung des Armenamts 
vom Juni 1870 diese Gesammtbelastung im weitesten Umfang etwa 29 000 000 9 
erreicht, wovon jetzt freilich schon die größere Hälfte auf Wohn-, Fabrikgebäude und 
Bergwerksanlagen fällt. Es kommt dazu endlich noch, daß die neueren Vermögens- 
und Einkommensteuern den Grundbesitz nochmals mit seinem wechselnden Er- 
tragswerth (nach Abzug der Steuern) voll heranziehen. Der geringe Umfang der 
land-tax giebt danach ein unrichtiges Bild von der in der Wirklichkeit sehr hohen 
Belastung des Englischen Grundbesitzes für öffentliche Bedürfnisse, welche von Zeit zu 
Zeit Entwürfe zu einer Grundsteuerentlastung hervorruft. 
In Frankreich hat das Lehnswesen einen völlig verschiedenen Gang ge- 
nommen. Die tallagia (tailles) der Städte und Hintersassen blieben hier ein 
völlig gesondertes Steuersystem, da Adel, Ritterschaft und Geistlichkeit ihrer Staats- 
pflicht durch Lehndienst und dons gratuits zu genügen behaupteten. Auch als die 
Kriegsdienste der Lehnsmilizen gänzlich in Verfall gekommen, begnügte sich das 
Königthum damit, den herrschenden Klassen ihre Herrschaftsrechte zu beschränken und 
allmählich zu entziehen, ohne sie einer gleichmäßigen Steuerpflicht zu unterwerfen. 
Die taille, welche 1439 für permanent erklärt wurde, blieb eine Steuer des 
dritten Standes, welche schon in der Zeit Colbert's von 1 800 000 auf 
40 000 000 Livres gestiegen war, und durch Beschlüsse des königlichen Raths sich 
später verdoppelte und vervierfachte. Seit dem Schluß der Regierung Ludwig's XIV. 
war noch die Steuer des Zwanzigsten hinzugekommen, auf welche sich die gesetz-
	        
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