218 Gütergemeinschaft.
besserung derselben zu verlangen. Aber auch der Sachverständige muß Sorge tragen,
daß sein G. klar und gemeinverständlich sei.
Ein gerichtsärztliches G. muß in seinem Eingang Ort und Zeit der Unter-
suchung, Mandat des Sachverständigen und Gegenstand des G. enthalten. Es muß
durch wissenschaftliche Thatsachen gestützt sein. Citirung von Antoritäten ist zulässig.
Das G. schließt mit der üblichen Versicherung, daß es nach genauer Untersuchung
und den Grundsätzen medizinischer Wissenschaft entsprechend abgefaßt sei, worauf
Datum und Unterschriften folgen.
Das G. kann bejahend, zweifelnd oder verneinend lauten. Zweifel oder Un-
möglichkeit einer Entscheidung müssen offen bekannt und dargelegt werden. Das ist
Gewissenssache. Das G. ist nicht bindend für den Richter. Seinen wissenschaftlichen
Werth vermag er freilich nicht zu beurtheilen, aber die Richtigkeit seiner Prämissen,
die Logik seiner Schlußfolgerungen. Sind die ihm zu Grunde liegenden Annahmen
unrichtig, lückenhaft, die Beweise aus den Akten mangelhaft benutzt, die gezogenen
Schlüsse unberechtigt, unbestimmt, vielleicht gar einander widersprechend, so ist der
Richter berechtigt, ja sogar verpflichtet, falls eine Aufklärung und Berichtigung von
den gegenwärtigen Sachverständigen nicht zu erhalten ist, sich an andere Experten zu
wenden (Oesterreich. Straf O. 5§ 125, 126; Deutsch. § 83). Gewöhnlich geht dann
das Ersuchen um Begutachtung an eine weitere Medizinalinstanz (Medizinalkollegium
der Provinz in Preußen, medizinische Fakultät der Universität in Oesterreich). Der
gleiche Fall tritt ein, wenn die Sachverständigen verschiedener Meinung sind und
(dissentirende) Separat-G. abgegeben werden.
Im Civilforum ist es neben dem Prüfungsrecht des Richters die Gegenpartei,
welche die Beweisgründe des G. zu widerlegen und zu entkräften versucht, falls ihr
dies möglich ist. Auch hier kann es zu gutachtlichen Aeußerungen in höherer Instanz
kommen. Da im strafrechtlichen Hauptverfahren nur mündliche Abgabe von G. zu-
lässig ist, muß, wenn es sich um die Vertretung eines Kollegial-G. handelt, das be-
treffende Kollegium eines seiner Mitglieder zu diesem Zwecke delegiren. Dieser
Delegirte kann aber nur als einzelner Sachverständige betrachtet werden und kann
auch thatsächlich in die Lage kommen, durch in der Hauptverhandlung sich er-
gebende Aenderungen des Thatbestands seine Ansicht zu modifiziren, wozu er nicht
blos berechtigt, sondern auch verpflichtet ist.
Lit.: Schauenstein, Lehrb. d. ger. Med., 2. Aufl., S. 80—95. — Buchner, Lehrb.,
2. Aufl., S. 60—78. v. Krafft-Ebing.
Gütergemeinschaft. Das Deutsche Recht hat der innigen Lebensgemeinschaft
der Ehegatten auch einen rechtlichen Ausdruck für die Güterverhältnisse derselben ge-
geben und in dem größten Theile Deutschlands hat sich das nationale Recht gegen-
über dem Eindringen des Röm. (Dotal-) Rechtes erhalten. Zwei Systeme sind es, in
denen jene Auffassung hervortritt und auf welche als Grundtypen die buntscheckige
Mannigfaltigkeit des Deutschen ehelichen Güterrechts zurückgeführt werden kann, das
System der Verwaltungsgemeinschaft (s. diesen Art.) oder Gütereinheit
(auch als Güterverbindung bezeichnet) und das der sog. G.
Die Vereinigung des ehelichen Gutes in der Hand des Ehemannes hat die
Praxis und die Gesetzgebung mehrfach dazu veranlaßt, an der beiderseits zusammen-
gebrachten Masse beiden Ehegatten gemeinschaftlich materielle Rechte beizulegen. Bei
dieser sog. allgemeinen G. hat man ihnen bald das sog. Gesammteigenthum an
dem beiderseitigen Vermögen zugeschrieben, bald beide Ehegatten für eine juristische
Person, bald für eine genossenschaftliche Verbindung mit Eigenthum an der Gesammt-
masse erklärt. Indessen ist der Begriff des römischen Condominiums, resp. der
communio juris vollkommen ausreichend, das Institut seinem Wesen gemäß dog-
matisch zu formuliren, sowie man sich nur vergegenwärtigt, daß mit diesem allein
nicht auszureichen ist, sondern noch andere durch das Wesen der Ehe gegebene Ge-