220 Gutgewicht.
Von den neueren Givilgesetzbüchern hat das Preuß. LR. Th. II. Tit. 1 §8§ 345 ff.
neben seinem System des ususfructus maritalis auch ein System der G. hingestellt,
welches theils als Subsidiarrecht bei durch Vertrag festgesetzter oder kraft Provinzial-
gesetz (z. B. in Westfälischen Distrikten) eintretender G. oder endlich auch (J. B. in
der Provinz Posen) als Prinzipalrecht gilt, während nach dem Oesterr. BG,
(§§ 1233 ff.) und dem Sächs. BG. (§8 1695 ff.), sowie dem Code civil art.
1526 eine allgemeine G. nur durch Vertrag eingeführt werden kann.
Neben der sich auf das gesammte gegenwärtige und zukünftige Vermögen er-
streckenden Gemeinschaft kommt endlich auch noch eine sog. partikuläre G. vor,
d. h. eine solche, bei welcher nur bestimmte Arten von Vermögensstücken gemein-
schaftlich werden. Es kann dies der Fall sein in Bezug auf die sog. Errungen-
schaft, d. h. auf allen Erwerb während der Ehe (das durch Geschäftsthätigkeit oder
Ersparnisse Erworbene, die Früchte des nicht in die Gemeinschaft fallenden Gutes, die
gemeinschaftlichen Erwerbungen durch Schenkungen, Erbschaften r2c.) oder blos in
Bezug auf die Kollaboration, d. h. das durch Geschäftsthätigkeit oder aus Er-
sparniß Erworbene, oder in Bezug auf alle Mobilien, ein System, das freilich
oft genug mit der Errungenschaft zusammen vorkommt, wie z. B. im Jüt'schen Lov
und im Code civil art. 1401 ss., nach welchem also auch die während der Ehe er-
worbenen Immobilien in die Gemeinschaft fallen. Immer sind bei der partikulären
G. drei verschiedene Massen, das gemeinsame Vermögen, das sog. Sondergut oder
das Propregut des Mannes und das der Frau zu scheiden. Gewöhnlich herrscht
hinsichtlich des letzteren dann das Gütereinheitssystem. Die Verhältnisse kompliziren
sich hier dadurch, daß, weil je nach der Verschiedenheit der Fälle bald sämmtliche
Massen, bald nur das Propregut, bald nur die gemeinschaftliche Masse und das
Propregut des Mannes haften, eine vollkommene Etatwirthschaft für die verschiedenen
Bestandtheile zu führen ist. Uebersichten über die Geltung dieser Systeme bei
Mittermaier, 88 389 ff., 407, 408, und v. Gerber, § 234. Auch das Preuß.
LR. Th. II. Tit. 1 §§ 396 ff. hat ein neben den Provinzialrechten zur subsidia-
rischen Anwendung dienendes System der Errungenschaft aufgestellt.
Lit.: Hasse, Revision der Theorie von Ider ehel. Gütergemeinschaft, Kiel 1808. —
Phillips, Die Lehre von der ehel. Gütergemeinschaft, Berlin 1830. — Deiters, Di ehel.
Gütergemeinschaft, Bonn 1831. — Pauli, Abhandl. aus 1 Lüb. R., Bd. II. — p. Peth.
Bayer. Giog- Bd. I. S. 341 ff. — S. auch Dahn in d. Deutschen Gerichtsztg., N
Bd. II. 175 ffk. — Schröder, Verhandlungen des 12. Deutschen Juristentages, Bd. J.
(1874) 29. — Eine Uebersicht über die verschiedenen Güterrechte ferner bei Mittermaier,
5§ 387—391. — G. Binding, Die von der künftigen Neichsgesetgebung u wahlende Grund
gestaltung des ehel. Güterrechts, im Arch. f. civ. Praxis LVI. 4 15 Hinschius.
Gutgewicht. Der Kaufpreis bezieht sich selbstverständlich nur auf die Waare,
nicht auch auf deren Verpackung; sofern die Waare nach Gewicht verkauft ist, wird
also das reine Gewicht derselben, das Nettogewicht, maßgebend. Dem gegenüber
steht das Brutto= oder Sporkogewicht, d. h. das Gewicht eines Waarenkollos mit
Umhüllung. Das Nettogewicht kann zunächst durch Wiegen der Waare festgestellt
werden; sodann durch Wiegen der Verpackung, Ermittelung des Taragewichts, der
Tara, Nettotara und Abziehen vom Bruttogewicht. Für viele Waaren ist ein
bestimmter Satz des Bruttogewichts als Tara herkömmlich angenommen, Ufotara.
Durch besondere Abrede oder Handelsgebrauch, d. h. thatsächliche Uebung am Er-
füllungsorte (Art. 352 des HG#.), kann bestimmt sein, daß die Preisberechnung
nach dem Bruttogewicht erfolgt; in gleicher Weise kann bestimmt werden, ob eine
Nettotara oder Usotara maßgebend sein soll. Bei manchen Waaren wird dem Käufer
ein G., Ausschlag, gewährt, d. h. ein Mehrgewicht über das zu bezahlende Gewichts-
quantum; statt 100 Pfund bestellter und zu bezahlender Waare sind 105 Pfund
zu liefern, oder statt 100 Pfund bestellter und gelieferter Waare sind nur 95 Pfund
zu bezahlen. Hergeleitet wird das G. aus der Rücksichtnahme der Großhändler auf
das vom Kleinhändler beim Auswiegen zu gewährende Uebergewicht. Der Handels-