230 Hastpflicht.
Ernte folgenden Jahres stattgefunden hat, oder wenn der Tabak vor der erstmaligen
Veräußerung in den freien Verkehr gesetzt werden soll, so hat der Pflanzer die Steuer
zu entrichten. Für jeden Fall haftet nach § 19 des Gesetzes subsidiär der Tabak
ohne Rücksicht auf Rechte Dritter an demselben für die auf ihm ruhende Steuer bis
die Zahlung erfolgt und kann deshalb von der Stenerbehörde zurückgehalten und
mit Beschlag belegt werden.
3) Für die Salzsteuer haftet vor Allem nach §§5 8 und 9 des Gesetzes von
1867 der Besitzer des Salzwerkes oder dessen Vertreter, da diese Steuer bei der
Entnahme des Salzes fällig wird. Diese Haftung geht beim Transport unter
Begleitscheinkontrole auf denjenigen über, welcher den Begleitschein ausstellen
läßt (X 44 des Zollgesetzes und § 9 des Gesetzes über die Erhebung der Salz-
abgabe).
4) Für die Branntweinsteuer haftet derjenige, dem die Brennerei gehört
bzw. auf dessen Rechnung dieselbe betrieben wird. Obgleich dieses weder in der
Preußischen Gesetzgebung vom 8. Februar 1819 noch in der Bundesgesetzgebung vom
vom 8. Juli 1868 ausdrücklich ausgesprochen ist, so geht es doch aus den Bestim-
mungen beider Gesetze hervor, wonach als Steuerpflichtiger immer derjenige bezeichnet
ist, der eine Brennerei in Betrieb setzen läßt und den Betrieb, entweder auf Be-
triebsplan oder Fixationsvertrag ausführen läßt. Der Steuerpflichtige kann unter
Umständen zur Sicherstellung der Steuer, bei der Fixation zur sofortigen Zahlung
angehalten werden (§ 10 des Gesetzes von 1819, § 13 des Gesetzes von 1868).
Nach dem Bayerischen Gesetze vom 25. Februar 1880 Art. 7 haftet der Brennerei-
inhaber (Besitzer oder Pächter) für die Steuer.
5) Bezüglich der Biersteuer gilt derjenige als steuerpflichtig bzw. für die
Steuer verhaftet, welcher nach den Bundesgesetzen vom 31. Mai 1872, 8§ 4 ff.
und 16, als Besitzer eine Brauerei entweder auf Fixationsvertrag oder Brauanzeige zu
brauen beabsichtigt oder brauen ließ. Nach dem Bayer. Gesetze vom 16. Mai 1868
derjenige, auf den die Polette lautet (8 9).
6) Nach § 4 des auf Grund der Vereinbarung vom 8. Mai 1841 erlassenen
Gesetzes von 1841 haftet für die Rübenzuckersteuer der Fabrikinhaber. Falls
die Steuer nicht richtig einbezahlt wird, können, in analoger Anwendung der Be-
stimmung in § 14 des Vereinsgollgesetzes, die betreffenden Produkte der Zuckerfabri-
kation als haftbar für die Steuer erklärt und mit Beschlag belegt werden. .
7) Für die Entrichtung der statistischen Gebühr haftet nach 8 13 Abs. 2
des Gesetzes vom 20. Juli 1879 derjenige, welcher zur Zeit, als die Anmeldung
der Waare bei der Zollbehörde erfolgen muß, Inhaber (natürlicher Besitzer) der
Waare ist.
8) Für die Entrichtung des Spielkartenstempels haftet nach § 3 der
Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 3. Juli 1878 jeder, der Spielkarten fabrizirt,
einführt, oder überhaupt besitzt. Ungestempelte Karten unterliegen stets der Einziehung
(Konfiskation) nach § 10 des Gesetzes von 1878.
9) Für die Entrichtung der Wechselstempelsteuer sind nach § 4 des
Reichsgesetzes vom 10. Juni 1869 sämmtliche Personen solidarisch haftbar, welche
an dem Umlaufe eines Wechsels im Reichsgebiete Theil genommen haben. Als
Theilnehmer werden nach § 5 des Gesetzes angesehen, und daher als steuerpflichtig
erachtet, der Aussteller, jeder Unterzeichner, oder Mitunterzeichner eines Acceptes,
eines Indossaments oder einer andern Wechselerklärung und jeder, der für eigene
oder fremde Rechnung den Wechsel erwirbt, veräußert, verpfändet oder als Sicherheit
annimmt, zur Zahlung präsentirt, Zahlung darauf empfängt, oder leistet, oder Man-
gels Zahlung Protest erheben läßt, ohne Unterschied, ob der Name, oder die Firma
auf den Wechsel gesetzt wird, oder nicht.
Die H. für Zoll-, Steuer= und Geldbußen bei Ueber-
tretungen der genannten Zoll= und Steuergesetze trifft vor Allem, und zwar