Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

230 Hastpflicht. 
Ernte folgenden Jahres stattgefunden hat, oder wenn der Tabak vor der erstmaligen 
Veräußerung in den freien Verkehr gesetzt werden soll, so hat der Pflanzer die Steuer 
zu entrichten. Für jeden Fall haftet nach § 19 des Gesetzes subsidiär der Tabak 
ohne Rücksicht auf Rechte Dritter an demselben für die auf ihm ruhende Steuer bis 
die Zahlung erfolgt und kann deshalb von der Stenerbehörde zurückgehalten und 
mit Beschlag belegt werden. 
3) Für die Salzsteuer haftet vor Allem nach §§5 8 und 9 des Gesetzes von 
1867 der Besitzer des Salzwerkes oder dessen Vertreter, da diese Steuer bei der 
Entnahme des Salzes fällig wird. Diese Haftung geht beim Transport unter 
Begleitscheinkontrole auf denjenigen über, welcher den Begleitschein ausstellen 
läßt (X 44 des Zollgesetzes und § 9 des Gesetzes über die Erhebung der Salz- 
abgabe). 
4) Für die Branntweinsteuer haftet derjenige, dem die Brennerei gehört 
bzw. auf dessen Rechnung dieselbe betrieben wird. Obgleich dieses weder in der 
Preußischen Gesetzgebung vom 8. Februar 1819 noch in der Bundesgesetzgebung vom 
vom 8. Juli 1868 ausdrücklich ausgesprochen ist, so geht es doch aus den Bestim- 
mungen beider Gesetze hervor, wonach als Steuerpflichtiger immer derjenige bezeichnet 
ist, der eine Brennerei in Betrieb setzen läßt und den Betrieb, entweder auf Be- 
triebsplan oder Fixationsvertrag ausführen läßt. Der Steuerpflichtige kann unter 
Umständen zur Sicherstellung der Steuer, bei der Fixation zur sofortigen Zahlung 
angehalten werden (§ 10 des Gesetzes von 1819, § 13 des Gesetzes von 1868). 
Nach dem Bayerischen Gesetze vom 25. Februar 1880 Art. 7 haftet der Brennerei- 
inhaber (Besitzer oder Pächter) für die Steuer. 
5) Bezüglich der Biersteuer gilt derjenige als steuerpflichtig bzw. für die 
Steuer verhaftet, welcher nach den Bundesgesetzen vom 31. Mai 1872, 8§ 4 ff. 
und 16, als Besitzer eine Brauerei entweder auf Fixationsvertrag oder Brauanzeige zu 
brauen beabsichtigt oder brauen ließ. Nach dem Bayer. Gesetze vom 16. Mai 1868 
derjenige, auf den die Polette lautet (8 9). 
6) Nach § 4 des auf Grund der Vereinbarung vom 8. Mai 1841 erlassenen 
Gesetzes von 1841 haftet für die Rübenzuckersteuer der Fabrikinhaber. Falls 
die Steuer nicht richtig einbezahlt wird, können, in analoger Anwendung der Be- 
stimmung in § 14 des Vereinsgollgesetzes, die betreffenden Produkte der Zuckerfabri- 
kation als haftbar für die Steuer erklärt und mit Beschlag belegt werden. . 
7) Für die Entrichtung der statistischen Gebühr haftet nach 8 13 Abs. 2 
des Gesetzes vom 20. Juli 1879 derjenige, welcher zur Zeit, als die Anmeldung 
der Waare bei der Zollbehörde erfolgen muß, Inhaber (natürlicher Besitzer) der 
Waare ist. 
8) Für die Entrichtung des Spielkartenstempels haftet nach § 3 der 
Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 3. Juli 1878 jeder, der Spielkarten fabrizirt, 
einführt, oder überhaupt besitzt. Ungestempelte Karten unterliegen stets der Einziehung 
(Konfiskation) nach § 10 des Gesetzes von 1878. 
9) Für die Entrichtung der Wechselstempelsteuer sind nach § 4 des 
Reichsgesetzes vom 10. Juni 1869 sämmtliche Personen solidarisch haftbar, welche 
an dem Umlaufe eines Wechsels im Reichsgebiete Theil genommen haben. Als 
Theilnehmer werden nach § 5 des Gesetzes angesehen, und daher als steuerpflichtig 
erachtet, der Aussteller, jeder Unterzeichner, oder Mitunterzeichner eines Acceptes, 
eines Indossaments oder einer andern Wechselerklärung und jeder, der für eigene 
oder fremde Rechnung den Wechsel erwirbt, veräußert, verpfändet oder als Sicherheit 
annimmt, zur Zahlung präsentirt, Zahlung darauf empfängt, oder leistet, oder Man- 
gels Zahlung Protest erheben läßt, ohne Unterschied, ob der Name, oder die Firma 
auf den Wechsel gesetzt wird, oder nicht. 
Die H. für Zoll-, Steuer= und Geldbußen bei Ueber- 
tretungen der genannten Zoll= und Steuergesetze trifft vor Allem, und zwar
	        
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