Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

232 Hastpflicht. 
Der Zollverwaltung bleibt in dem Falle, wenn die Geldbuße von dem Ange- 
schuldigten nicht beigetrieben werden kann, vorbehalten, dieselbe von dem subsidiarisch 
Verhafteten einzuziehen, oder statt dessen und mit Verzicht hierauf, die, im Unver- 
mögensfalle an die Stelle der Geldbuße tretende, Freiheitsstrafe, sogleich an dem 
Angeschuldigten vollstrecken lassen. 
Weisen jedoch die unter lit. a und c bezeichneten subsidiarisch Verhafteten nach, 
daß die Uebertretung ohne ihr Wissen verübt wurde, so haften sie nur für die 
Zollgefälle. 
2) Nach § 43 des Tabaksteuergesetzes vom 16. Juli 1879 haften die 
Tabakspflanzer und diejenigen, auf welche die gesetzlichen Verpflichtungen des Ta- 
bakspflanzers übergegangen sind (5§ 5 und 11), sowie Tabakshändler, Kommissionäre, 
Makler und Fabrikanten für die von ihren Verwaltern, Gehülfen, Ehegatten, Kin- 
dern, Gesinde, oder sonst im Dienste oder Tagelohn stehenden, oder sich gewöhnlich 
in der Familie aufhaltenden Personen für die nach diesem Gesetze verwirkten Geld- 
strafen, sowie für die Steuer und entstandenen Prozeßkosten subsidiarisch. 
Wird jedoch nachgewiesen, daß die Zuwiderhandlung ohne ihr Wissen verübt wor- 
den, so haften sie nur für die Steuer. 
Tabakspflanzer und diejenigen, auf welche die gesetzlichen Verpflichtungen des 
Tabakspflanzers übergegangen sind, haften bezüglich des von ihnen zur Verwiegung 
zu stellenden Tabaks in allen Fällen für die Steuer, welche in Folge einer uner- 
laubten Handlung oder Uebertretung der bezeichneten, von ihnen zu vertretenden 
Personen vorenthalten ist, sofern dieselbe vom eigentlichen Schuldner nicht beige- 
trieben werden kann. 
3) Bei Uebertretungen der Bestimmungen des Gesetzes über die Besteuerung 
des Salzes von 1867 finden nach § 17 die Vorschriften über die subsidiäre 
Haftbarkeit dritter Personen in § 153 des Vereinszollgesetzes (früher Zollstrafgesetzes) 
Anwendung. 
4) Bezüglich der Branntweinsteuer gelten einestheils die Bestimmungen 
in § 66 des Reichsgesetzes vom 8. Juli 1868 betr. die Besteuerung des Brannt- 
weins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebiets- 
theilen, anderntheils für Preußen und die anderen bereits vor 1868 im Brannt- 
weinsteuerverbande stehenden Norddeutschen Staaten das Reichsgesetz vom 8. Juli 
1868 betr. die fubsidiäre Haftung des Brennereiinhabers 2c. Hiernach hafteo: 
I. Derjenige, welcher eine Brennerei betreibt, bezüglich der gesetzlich verhängten 
Geldstrafen mit seinem Vermögen für seine Verwalter, Gewerbsgehülfen, sowie 
für diejenigen Hausgenossen, welche in der Lage sind, auf den Gewerbsbetrieb Ein- 
fluß zu üben, wenn a) diese Geldstrafen von dem eigentlichen Schuldigen wegen 
Unvermögens nicht beigetrieben werden können und zugleich b) der Nachweis 
erbracht wird, daß der Brennereibetreibende bei der Auswahl und Anstellung der 
Verwalter und Gewerbsgehülfen oder bei der Beaufsichtigung derselben, sowie der 
oben bezeichneten Hausgenossen fahrlässig, d. h. nicht mit der Sorgfalt eines ordent- 
lichen Geschäftsmannes zu Werke gegangen ist. 
Als solche Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche Anstellung bzw. Bei- 
behaltung eines wegen Branntweinsteuerdefraudation bereits bestraften Verwalters 
oder Gewerbsgehülfen, falls nicht die oberste Finanzbehörde die Anstellung bzw. 
Beibehaltung eines solchen genehmigt hat. 
Ist ein Brennereibetreibender, welcher nach dem Gesetz subsidiarisch in Anspruch 
genommen wird, bereits wegen einer von ihm selbst in der nachgewiesenen Absicht 
der Steuerverkürzung begangenen Branntweinsteuerdefraudation bestraft, so hat der- 
selbe die Vermuthung des fahrlässigen Verhaltens so lange gegen sich, als er nicht 
nachweist, daß er bei der Auswahl und Anstellung bzw. Beausfsichtigung seines oben 
erwähnten Hülfspersonals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes ange- 
wendet hat.
	        
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