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messen sei.“ Eine Beweiskraft war den H. hiermit nur in Beziehung auf das
streitige Geschäft dem Kontrahenten gegenüber gegeben, wobei es statthaft war, aus
den vorgelegten in ordnungsmäßiger Führung befundenen O. einen vollen Beweis
für die streitige Thatfrage zu entnehmen. Ein etwaiger Eid war auf die streitige
Thatfrage zu richten. Wenn angenommen wurde (Erk. d. Obertribunals Berlin,
Striethorst, Bd. LVIII. S. 5), Verträge, deren Erfüllung von beiden Seiten
erst an einem noch bevorstehenden Termin erfolgen soll, namentlich Verträge über
künftige Waarenlieferungen oder gewagte Verträge, Zeitkäufe, bei denen es zeitweilig
noch an einem bestimmten Debet oder Kreditposten fehle, seien nicht eintragbar,
der etwa erfolgten Eintragung gehe die Beweiskraft ab, so beruht dies auf einer
zu engen Begrenzung der O. Derartige Eintragungen, z. B. im Verkaufsbrouillon
sind nicht ohne Beweiskraft (Erk. d. ROO#G. vom 7. März 1873, Entsch. Bd. IX.
S. 119). Der oben mitgetheilte Art. 34 setzte voraus, daß der Beweis durch die
H. einem Vollkaufmann gegenüber geführt werden soll; für alle übrigen Fälle war
die Beweiskraft der Bestimmung dem Landesgesetz überlassen; danach sollten im König-
reich Sachsen und den Sächsischen Herzogthümern die H. nur weniger als halben
Beweis liefern; in Preußen (ausschließlich der Provinzen Hannover und Schleswig-Hol-
stein), Oessen, Lippe, Oldenburg, Bremen konnte der Kaufmann zum Erfüllungseide
verstattet werden; für Bayern, Baden, Nassau, Waldeck, Großherzogthum Hessen,
Frankfurt a.M. wurde dies überwiegend als Regel hergestellt; in Oesterreich und
Liechtenstein wurde die Beweiskraft des Art. 34 auf einen Zeitraum von einem
Jahre und sechs Monaten seit Entstehung der Forderung eingeschränkt; in Lübeck
und Württemberg galt der Art. 34 unbedingt. Die H. können auch als Beweis-
mittel von der Gegenpartei aufgerufen werden. Die Anschauung, daß die Eintra-
gungen nicht lediglich Aufschreibungen zum eigenen Gebrauche seien, sondern in
einem gewissen Grade im öffentlichen Interesse geschehen, daß Derjenige, welcher mit
dem Kaufmann in Handelsverkehr steht, einen Anspruch auf das Vorhandensein eines
Kontos im Handelsbuche habe, daß dieses Konto und die damit in Verbindung
stehenden Vermerke in den Nebenbüchern den Charakter gemeinschaftlicher Urkunden
annehmen, hat die Editionspflicht bezüglich der H. zur Anerkennung gebracht. Die-
selbe hat in Art. 37 des HGB. ihren Ausdruck gefunden. Nicht nur die nothwendig
zu führenden, sondern auch die hierüber hinaus etwa thatsächlich geführten H.
werden kraft der darin vermerkten oder zu vermerkenden Thatsachen gemeinschaftliche
Urkunden, und erstreckt sich die Editionspflicht deshalb auf alle H. (vgl. Entsch. des
ROP##. Bd. II. S. 130, insbesondere Franz. Rechtsprechung Lyon-Caen et Re-
nault, droit Commercial, 224). Wie weit die Bücher zur Prüfung der Ordnungsmäßig-
keit vorzulegen sind (Art. 38 des HGB.) ist vom Richter zu bestimmen; die Einsichtnahme
der Partei wird beschränkt durch die zur Beweiserhebung stehende Streitfrage.
Geschieht die Vorlegung nicht, so sollte nach Satz 2 des Art. 37 zum Nachtheil des
Weigernden der behauptete Inhalt der Bücher für erwiesen angenommen werden.
Gegen den Kaufmann werden seine H. häufig vollen Beweis liefern, doch ist das
freie richterliche Ermessen nicht gebunden. Da die Deutsche CPO. im § 259 den
Grundsatz der freien Beweiswürdigung zur Geltung gebracht hat, so finden damit
im Gebiete dieses Gesetzes die älteren Bestimmungen über die Beweiskraft der H.
ihre Erledigung. Durch § 13 Nr. 2 des E. zur Deutschen CPO. sind die
bezüglichen Art. 34—36, 37 Satz 2, Art 39 des H##B. ausdrücklich aufgehoben.
Als gemeinschaftliche Urkunden sind die H. zu ediren (CPO. § 387 Nr. 2) und
ist in Anerkennung dessen der Art. 37 Satz 1 des H#G. in Kraft erhalten. Die
Beweiskraft der H. ist jetzt nicht ferner von Gesetzeswegen dem ebenfalls buch-
führenden Kaufmann gegenüber eine andere, wie dem Kleinkaufmann oder Privat-
mann gegenüber, nach freier Ueberzeugung ist gleichmäßig zu entscheiden; die in der
früheren Gesetzgebung erkennbaren Erfahrungssätze werden hierbei jedoch Bedeutung
behalten. Sofern bisher den H. der Kaufleute nach Art. 10 die Beweiskraft ver-