22 Gefängnißarbeit.
nicht die Strafe für die Freiheitsentziehung die schwerere sein sollte. Wird die
widerrechtliche Freiheiteentziehung von einem Beamten begangen, so liegt ein beson-
deres Amtsverbrechen vor (StrafG#. §§8 341, 358).
GOGOsgb. u. Lit.: Deutsches c StrafGB. 88 239, 41. 358. — Berner, Lehrb. (10. Mst ))
S. 517. — 7* Lehrb., S. 415. — Meyer, Lehrb., S. 415 ff., 702. — v. *
dorff's Handb S. E ; IV. S. 398 ff. — Kilchneg Sylde II. S. —
12.. Entw., S. 492 ff. — Goltdammer, Arch., VIII. 837 ff. — v. Ssldden. u.
ppenhoff, Komm. zu § 239. — Ueber die güusch lhll. bei der Freiheitsberaubung:
Goltdammer, Arch., IX. S. 752 ff. John.
Gefängnißarbeit. 1) Nach den hierher bezüglichen strafrechtlichen Bestim-
mungen (§§ 15, 16 und 362 des RStraf GB.) sind die Zuchthausgefangenen zu
den in der Strafanstalt eingeführten Arbeiten anzuhalten, können auch zu Arbeiten
außerhalb der Anstalt verwendet, müssen aber dabei von anderen freien Arbeitern ge-
trennt gehalten werden. Die zu Gefängniß Verurtheilten können in einer Gefangen-
anstalt auf eine ihren Fähigkeiten und bürgerlichen Lebensverhältnissen angemessene
Weise (außerhalb der Anstalt nur mit ihrer Zustimmung) beschäftigt werden; auf
ihr Verlangen sind sie in dieser Weise zu beschäftigen. Die zu gualifizirter Haft
Verurtheilten (§ 361, Ziff. 3—8 des Rötraf GB.) können zu Arbeiten, welche ihren
Fähigkeiten und Verhältnissen angemessen sind, und, getrennt von freien Arbeitern,
auch zu Arbeiten außerhalb der Strafanstalt angehalten werden.
Ein Arbeitszwang besteht also für Zuchthaus, Gefängniß und gualifizirte Haft;
für Festungshaft und einfache Haft dagegen besteht derselbe nicht (§§ 17, Abs. 4; 18,
Abs. 2 des RStrafGB.)
2) Wie die Arbeit beschaffen sein soll, bestimmen die Reglements. Die
hier einschlägigen Bestimmungen des Entwurfs eines Reichsstrafvollzugsgesetzes setzen
Folgendes fest:
„Die Sträflinge dürfen nicht in einer die Gesundheit gefährdenden Weise be-
schäftigt werden. Beschäftigung in Fabriken außerhalb der Anstalt und in Berg-
werken ist ausgeschlossen. Der Vorstand hat bei der Zuweisung der Sträflinge zu
einem Arbeitszweige auf den Gesundheitszustand, die Kenntnisse und das künftige
Fortkommen, bei der Beschäftigung der Gefängnißsträflinge außerdem auf den Bil-
dungsgrad, die Lebensgewöhnung und soweit möglich auch auf die Wünsche derselben
Rücksicht zu nehmen.
Die regelmäßige Arbeitszeit an Werktagen beträgt für Zuchthaussträflinge im
Sommer 11, im Winter 10 Stunden, für Gefängnißsträflinge 10 resp. 9 Stunden.
Den Sträflingen wird, soweit es die Art der Beschäftigung gestattet, ein tägliches
Arbeitsmaß nach der mittleren Tagesleistung eines gesunden Arbeiters unter Berück-
sichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit vom Vorstande bestimmt. Die Vollen-
dung des vorgeschriebenen Arbeitsmaßes befreit nicht von der Verpflichtung zum
Fortarbeiten bis zum Schlusse der Arbeitszeit.
Der Ertrag aus der Arbeit der Sträflinge fließt zur Staatskasse. Den Sträf-
lingen wird für jedes an einem Tage vollendete Arbeitsmaß, sowie für die an einem
Tage geleistete Mehrarbeit ein Theil des Verdienstes als Arbeitslohn gutgeschrieben.
Der Antheil wird für die einzelnen Arbeitszweige vom Vorstande innerhalb der von
der Aufsichtsbehörde bestimmten Grenzen festgesetzt.
Der Sträfling kann während der Strafverbüßung über die Hälfte des Gut-
habens mit Bewilligung des Vorstandes, über die andere Hälfte nur mit Geneh-
migung der Aufsichtsbehörde verfügen. Er haftet mit dem Guthaben nur für An-
sprüche aus vorsätzlicher oder durch grobe Fahrlässigkeit verursachter Beschädigung
der zur Anstalt gehörigen Gegenstände, der Werkzeuge und des Arbeitsstoffes; wegen
anderer Ansprüche ist eine Pfändung des Guthabens nicht zulässig.
Den zur Haft oder Festungshaft Verurtheilten ist jede Beschäftigung zu ge-
statten, welche mit dem Straizwecke, der Sicherheit und der Ordnung vereinbar ist.