Handelsverträge. 261
der Japanischen Behörden, Maßregeln gegen den Schmuggel zu verhängen (Art. 11);
die Gewährung von Japanischen Lootsen für Preußische Schiffe beim Verkehr mit
den offenen Häfen (Art. 12); die Versendung verzollter Preußischer Waaren ohne
nochmalige Verzollung in andere offene Häfen und in alle Theile des Landes (Art.
13 u. 14); die Zulassung fremder Münzen und deren Annahme nach dem Gewicht,
sowie die Ausfuhr Japanischer Münzen und edler Metalle (Art. 15); Bestimmungen
über die Schlichtung von Differenzen bei der Verzollung (Art. 16); über den Bei-
stand bei Schiffbrüchen (Art. 17); über die Zollfreiheit für Preußische Kriegsschiffe
(Art. 18). Der Art. 19 enthält sodann die in allen neueren H. vorkommende
generelle Klausel: „Es wird ausdrücklich festgesetzt, daß die Königl. Preuß. Regie-
rung und ihre Unterthanen ohne Weiteres alle Rechte und Freiheiten genießen sollen,
welche von Seiner Majestät dem Taikuhn von Japan an die Regierungen und
Unterthanen irgend eines anderen Staates gewährt worden sind, oder in Zukunft
gewährt werden sollen.“ Die Art. 20—23 enthalten endlich Bestimmungen über
die Kündigung des Vertrags, dessen Ausfertigung, den Beginn seiner Wirksamkeit,
und über die Sprache des diplomatischen Verkehrs. Dem Vertrage selbst ist ein
Handelsregulativ beigefügt, welches als ein integrirender Theil des Vertrags an-
gesehen werden soll. Dasselbe enthält insbesondere Bestimmungen über den Tarif
und die Zollabfertigung; danach sind beim Eingange gänzlich frei Gold und Silber,
Kleidungsstücke, Hausgeräth und Bücher von Personen, welche sich in Japan nieder-
lassen wollen; ein Eingangszoll von 5 Prozent wird von allen zum Schiffsbau
erforderlichen Gegenständen, von Brod und Brodstoffen, lebenden Thieren, Stein-
kohlen, Reis, Dampfmaschinen, Rohseide, Leinen, baumwollenen und wollenen Stoffen,
Metallen, ein Eingangszoll von 35 Prozent von allen berauschenden, oder durch
Destillation und Gährung bereiteten Getränken, ein Eingangszoll von 25 Prozent
von allen übrigen Gegenständen erhoben; der Ausfuhrzoll beträgt regelmäßig 5 Pro-
zent. An diesem Vertrage ist durch den unterm 20. Febr. 1869 zwischen dem
Nordd. Bunde und dem Zollverein einerseits und Japan andererseits abgeschlossenen
Vertrag (Bundesgesetzbl. 1870, S. 1 ff.) im Ganzen wenig geändert. Der neue
Vertrag besteht gleichfalls aus 23 Art., die meist wörtlich denselben Inhalt haben.
Doch finden sich, abgesehen von der Ausdehnung des Vertrags auf den Zollverein,
einerseits manche Erweiterungen, wie die vermehrte Berechtigung der Konfuln (Art.
2 al. 4), die Vergrößerung des offenen Gebiets (Art. 3), die Anlegung von Leucht-
thürmen und Feuerschiffen (Art. 11 al. 1), andererseits ist die Gegenseitigkeit zu
Gunsten Japans mehr als in dem früheren Vertrage hinsichtlich des Japanischen
Handels mit Deutschland betont (Art. 8 al. 4—6; Art. 9 al. 4). Vgl. dazu die
Bekanntmachung des Kanzlers des Nordd. Bundes vom 20. Dezbr. 1869 und
19. Jan. 1870 (Bundesgesetzbl. 1870, S. 25, 31). Die übrigen Verträge mit
den asiatischen Reichen (Vertrag mit China vom 2. Sept. 1861, Gesetzsamml. 1863,
S. 265; Vertrag mit Siam vom 7. Febr. 1862, Gesetzsamml. 1864, S. 717),
sowie die Verträge mit Chili vom 1. Febr. 1862 (Gesetzsamml. 1863, S. 761)
und mit Liberia vom 31. Okt. 1867 (Bundesgesetzbl. 1868, S. 197) stimmen zwar
im Großen und Ganzen hinsichtlich des Inhalts überein, doch weichen selbst die
von derselben Gesandtschaft abgeschlossenen chinesischen und siamesischen Verträge nicht
blos in der Form, sondern auch in den materiellen Bestimmungen von dem Japa-
nischen Vertrage sehr erheblich ab, so daß eine Angabe des durchschnittlichen In-
halts leicht ungenau werden würde.
Einen ganz anderen Inhalt haben dann diejenigen H., welche unter Staaten
abgeschlossen werden, hinsichtlich deren es sich nur um eine Erleichterung des schon
bestehenden internationalen, namentlich merkantilen Verkehrs handelt. Epochemachend
ist in dieser Beziehung der H. zwischen dem Zollverein und Frankreich vom 2. Aug.
1862 (Gesetzfsamml. 1865, S. 333). Derselbe stellt im Art. 25 den Grundsatz auf,
daß die Unterthanen der kontrahirenden Theile gegenseitig in den beiderseitigen