262 Handelsverträge.
Gebieten für ihre Person und ihr Vermögen denselben Schutz und dieselbe Sicherheit
wie die Inländer genießen sollen, so daß sie insbesondere befugt sind, Grundstücke
aller Art zu erwerben, ohne deshalb anderen Auflagen oder Verpflichtungen als die
Inländer zu unterliegen, und in Bezug auf Handel und Gewerbe aller Vorrechte,
Befreiungen und sonstigen Begünstigungen sich erfreuen sollen, welche die Inländer
jetzt oder künftig genießen, ohne daß jedoch durch diese Grundsätze denjenigen beson-
deren Gesetzen, Verordnungen und Reglements Eintrag geschieht, welche in Bezug
auf Handel, Gewerbe und Poligei in dem Gebiete jedes vertragenden Staates be-
stehen und auf die Unterthanen aller anderen Staaten Anwendung finden; indessen
sollen in dieser Oinsicht die gegenseitigen Unterthanen gleich denjenigen des meist-
begünstigten Staats behandelt werden. Die Behandlung der gegenseitigen Unter-
thanen und Waaren nach Maßgabe der meistbegünstigten Nationen ist das beherr-
schende Prinzip aller späteren H., und enthält zugleich eine fortwährende Weiter-
bildung des internationalen Vertragsrechts ohne neue Vertragsabschlüsse, so daß der
momentane Stand der Handelsbeziehungen mit einem beliebigen Staate nur aus
der Gesammtheit aller später abgeschlossenen Verträge zu erkennen ist.
Es läßt sich jedoch nicht verkennen, daß dadurch leicht Vortheile ohne Gegen-
kongessionen zugestanden werden, und die der Industrie wünschenswerthe Stabilität
der Zollverhältnisse dadurch unmöglich gemacht wird. Die wichtigsten H. des
Zollvereins seit dem Französischen sind der Belgische vom 22. Mai 1865 (Gesetz-
samml. 1865, S. 857), der Großbritannische vom 30. Mai 1865 (Gesetz-
samml. 1865, S. 865), der Italienische vom 31. Dezbr. 1865 (Gesetzsamml. 1866,
S. 85), der mit der Republik Liberia vom 31. Oktbr. 1867 (Bundesgesetzbl. 1868,
S. 197 ff.), der Oesterreichische vom 9. März 1868 (Bundesgesetzbl. 1868, S.
239), der Spanische vom 30. März 1868 (Bundesgesetzbl. 1868, S. 322 u. 464),
der Kirchenstaatliche vom 8. Mai 1868 (Bundesgesetzbl. 1868, S. 408), der
Schweizerische vom 13. Mai 1869 (Bundesgesetzbl. 1869, S. 603), der Japanische
vom 20. Febr. 1869 (Bundesgesetzbl. 1870, S. 1 ff.), der Mexikanische vom 28.
Aug. 1869 (Bundesgesetzbl. 1870, S. 525 ff.), der mit Salvador vom 13. Juni
1870 (Reichsgesetzbl. 1872, S. 377 ff.), der Portugiesische vom 2. März 1872
(Reichsgesetzbl. 1872, S. 254 ff.), der Persische vom 21. Juni 1873 (Reichsgesetzbl.
1873, S. 351 ff.).
Ueber den Abschluß der H. finden sich ausführliche Erörterungen bei Ernst
Meier, Ueber den Abschluß von Staatsverträgen, Leipzig [Duncker & Humblot!
1874; insbesondere S. 122 ff., 173 ff., 213 ff., 294 ff.
Quellen u. Lit.: Eine authentische Sammlung der auf Deutschland bezüglichen H. war
bisher nicht vorhanden. Durch Beschluß des Zollbundesraths v. 14. Mai 1870 ist aber das
Centralbureau des Zollvereins mit einer solchen Publikation beauftragt worden, die im April
1872 im Drucke vollendet wurde, dieselbe enthält sämmtliche zur Zeit gültigen Verträge; die
Sammlung erscheint übrigens als Bd. V. der Verträge und Verhandlungen über die Bildung
und Ausführung des Deutschen Zoll= und Handelsvereins (vgl. darüber Hirth, Annalen,
Jahrg. 1872, S. 921 ff.). Einen Ueberblick gewährt Frhr. v. Aufseß, Die Zölle und Ver-
brauchssteuern des Deutschen Reichs (Girth, Annalen, Jahrg. 1873, S. 311 ff.; Jahrg.
1880 S. 629; insbesondere aber Jahrg. 1879 S. 562 lnach dem Reichsanzeiger]). Privat-
sammlungen aus älterer Zeit: v. Kamptz, Die Handels= und Schiffahrtsverträge des Zoll=
vereins, gesammelt und mit Rücksicht auf die Fremdländer Gesetzgeb. beleuchtet, Braunschw.
1845. — Soetbeer, Schiffahrtsgeiegz, sowie Handels= und Schiffahrtsverträge verschiedener
Staaten, Hamb. 1848. (Uebersicht über die Handels-Gesetzgeb. von 37 Staaten, Uebersicht
über die Handelsverträge von 24 Staaten, Abdruck des vollen Textes der Handelsverträge der
Hansestädte, Hannovers, Oldenburgs, Mecklenburgs.) — v. Rohrscheid, Preußens Staats-
verträge, Berl. 1852, S. 45 ff. — Außerdem v. Kaltenborn, Art. Handelsverträge in
Bluntschli's Staats Wört. B., Bd. IV. (1859) S. 633 ff.; Schäffle, Art. Handel a. a. O.
S. 634 ff. — Primker, Der Handelsvertrag vom 2. Aug. 1862 u. das Französ. Fremdenrecht,
Breslau 1863. — Strauch, Das Fremdenrecht, besonders mit Rücksicht auf Handel= und
Gewerbebetrieb der Ausländer in den Großstaaten der Gegenwart nach den neuesten inter-
nationalen Verträgen in Goldschmidt's Ztschr. für das ges. H.R. Bd. XIII. 1869, S. 1—34.
Ernst Meier.