Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

264 Handlungsbevollmächtigter. 
des Grundstücks zu finden. — Wer die Willigung von H. vornimmt, muß dem 
Erb= und Handfestenamt sein Eigenthum oder die Befugniß zur Verpfändung des 
betreffenden Grundstücks nachweisen, desgleichen, daß keine anderen H. als die ange- 
gebenen daran bestehem 
Die H. selbst händigt das Erb= und Handfestenamt in der Negel nicht eher aus, 
als nach Ablauf der gesetzlichen vierwöchentlichen Beispruchsfrist. Um nämlich 
dritten Gläubigern, welche durch Ausstellung bzw. Begebung der H. gefährdet werden 
könnten, Gelegenheit oder Veranlassung des Protestes zu geben, wird eine zweimalige 
amtliche Bekanntmachung der geschehenen Willigung erlassen, darauf folgender Ablauf 
der Frist präkludirt alle an sich zum Protest Berechtigten. Alsdann wird die 
Willigung in die Akten des betreffenden Grundstücks eingetragen und die H. dem 
MWilligenden ausgehändigt. 
Durch Begebung einer H. kann der Eigenthümer nun, je nach Bedürfniß und 
Belieben, unmittelbar am Grundstück ein Pfandrecht bestellen, welches dem Pfand- 
gläubiger Sicherheit für seine Kapitalforderung, Prozeßkosten, laufende Zinsen und 
einjährige Rückstände höchstens fünfprozentiger Zinsen gewährt. 
Erfüllt der Schuldner seine Verpflichtungen nicht, so kann der Pfandgläubiger 
öffentlich Verkauf des Grundstücks beantragen, um aus dem Erlös befriedigt zu 
werden. 
Der Inhaber der H. kann sich überdies als Handfestengläubiger in das Erb- 
und Handfestenbuch eintragen lassen, wodurch er einige weitere Vortheile genießt. 
Seine H. kann er an Andere weiter übertragen oder verpfänden. 
Hat der Eigenthümer des Grundstücks eine höherwerthige H. für eine Schuld 
begeben, so kann er den ganzen oder theilweisen Rest derselben noch an eine dritte 
Person weiterversetzen, jedoch wird hierzu Schriftlichkeit und schriftliche Bewilligung 
des Handfesteninhabers verlangt. 
Das Recht des Handfestengläubigers geht mit Erlöschung seines Pfandrechts, 
die H. selbst als Inhaberpapier durch Vertilgung der Urkunde unter. 
Die H. rangiren an zweiter Stelle, gleich nach den privilegirten Forderungen, 
und unter sich nach der den einzelnen H. gegebenen Reihensolge. 
gb. u. Lit.: Die einzig brauchbare Dorstelung bietet Post, Entwurf eines gemeinen 
Deutschen und Hanfestadtbremischen Priv. R Das gemeine Deutsche und Hansestadt- 
bremische Immobiliarrecht u. Familienrecht Gal 1871), B. 104—131, und Bd. II. (18710, 
S. 143 ff. #e#elost !t auch die frühere, für das heutige Recht veraltete Literatur und Gesetz- 
gebung, bes. S Lastig. 
Handlungsbevollmächtigter ist technische Bezeichnung des HGB. für ge- 
wisse Klassen kaufmännischer Bevollmächtigter, deren Rechte und Pflichten in Art. 
47 bis 56 des H#. näher bestimmt werden. 
Voraussetzungen sind: 
1) Eine Vollmacht, d. h. die Befugniß derartig im Namen eines Andern 
Rechtsgeschäfte abzuschließen, daß Rechte und Pflichten daraus nicht für den Ver- 
treter, sondern für den Vertretenen entstehen. Wer in eigenem Namen, wenn auch 
für fremde Rechnung zu kontrahiren beauftragt ist (Kommissionär), hat keine 
Vollmacht. 
2) Der Bevollmächtigende muß Kaufmann sein. Nicht erforderlich ist, daß die 
Geschäfte, zu denen die Vollmacht ertheilt ist, Handelsgeschäfte sind, sofern es sich 
um solche Geschäfte handelt, welche zum Betrieb des Handelsgewerbes gehören; 
daher giebt es auch Handlungsvollmachten der Handwerker zu den Weiterveräuße- 
rungen, welche in Ausübung des Handwerksbetriebs vorzunehmen sind, trotzdem diese 
Weiterveräußerungen nach Art. 273, Abs. 3 des H#. nicht zu den Handels- 
schäften gehören. (Anderer Meinung: Thöl.) 
3) Der Bevollmächtigte muß zur Besorgung der betreffenden Geschäfte „vom 
Prinzipal im Handlungsgewerbe bestellt sein“, d. h. er muß kaufmännische Dienste
	        
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