264 Handlungsbevollmächtigter.
des Grundstücks zu finden. — Wer die Willigung von H. vornimmt, muß dem
Erb= und Handfestenamt sein Eigenthum oder die Befugniß zur Verpfändung des
betreffenden Grundstücks nachweisen, desgleichen, daß keine anderen H. als die ange-
gebenen daran bestehem
Die H. selbst händigt das Erb= und Handfestenamt in der Negel nicht eher aus,
als nach Ablauf der gesetzlichen vierwöchentlichen Beispruchsfrist. Um nämlich
dritten Gläubigern, welche durch Ausstellung bzw. Begebung der H. gefährdet werden
könnten, Gelegenheit oder Veranlassung des Protestes zu geben, wird eine zweimalige
amtliche Bekanntmachung der geschehenen Willigung erlassen, darauf folgender Ablauf
der Frist präkludirt alle an sich zum Protest Berechtigten. Alsdann wird die
Willigung in die Akten des betreffenden Grundstücks eingetragen und die H. dem
MWilligenden ausgehändigt.
Durch Begebung einer H. kann der Eigenthümer nun, je nach Bedürfniß und
Belieben, unmittelbar am Grundstück ein Pfandrecht bestellen, welches dem Pfand-
gläubiger Sicherheit für seine Kapitalforderung, Prozeßkosten, laufende Zinsen und
einjährige Rückstände höchstens fünfprozentiger Zinsen gewährt.
Erfüllt der Schuldner seine Verpflichtungen nicht, so kann der Pfandgläubiger
öffentlich Verkauf des Grundstücks beantragen, um aus dem Erlös befriedigt zu
werden.
Der Inhaber der H. kann sich überdies als Handfestengläubiger in das Erb-
und Handfestenbuch eintragen lassen, wodurch er einige weitere Vortheile genießt.
Seine H. kann er an Andere weiter übertragen oder verpfänden.
Hat der Eigenthümer des Grundstücks eine höherwerthige H. für eine Schuld
begeben, so kann er den ganzen oder theilweisen Rest derselben noch an eine dritte
Person weiterversetzen, jedoch wird hierzu Schriftlichkeit und schriftliche Bewilligung
des Handfesteninhabers verlangt.
Das Recht des Handfestengläubigers geht mit Erlöschung seines Pfandrechts,
die H. selbst als Inhaberpapier durch Vertilgung der Urkunde unter.
Die H. rangiren an zweiter Stelle, gleich nach den privilegirten Forderungen,
und unter sich nach der den einzelnen H. gegebenen Reihensolge.
gb. u. Lit.: Die einzig brauchbare Dorstelung bietet Post, Entwurf eines gemeinen
Deutschen und Hanfestadtbremischen Priv. R Das gemeine Deutsche und Hansestadt-
bremische Immobiliarrecht u. Familienrecht Gal 1871), B. 104—131, und Bd. II. (18710,
S. 143 ff. #e#elost !t auch die frühere, für das heutige Recht veraltete Literatur und Gesetz-
gebung, bes. S Lastig.
Handlungsbevollmächtigter ist technische Bezeichnung des HGB. für ge-
wisse Klassen kaufmännischer Bevollmächtigter, deren Rechte und Pflichten in Art.
47 bis 56 des H#. näher bestimmt werden.
Voraussetzungen sind:
1) Eine Vollmacht, d. h. die Befugniß derartig im Namen eines Andern
Rechtsgeschäfte abzuschließen, daß Rechte und Pflichten daraus nicht für den Ver-
treter, sondern für den Vertretenen entstehen. Wer in eigenem Namen, wenn auch
für fremde Rechnung zu kontrahiren beauftragt ist (Kommissionär), hat keine
Vollmacht.
2) Der Bevollmächtigende muß Kaufmann sein. Nicht erforderlich ist, daß die
Geschäfte, zu denen die Vollmacht ertheilt ist, Handelsgeschäfte sind, sofern es sich
um solche Geschäfte handelt, welche zum Betrieb des Handelsgewerbes gehören;
daher giebt es auch Handlungsvollmachten der Handwerker zu den Weiterveräuße-
rungen, welche in Ausübung des Handwerksbetriebs vorzunehmen sind, trotzdem diese
Weiterveräußerungen nach Art. 273, Abs. 3 des H#. nicht zu den Handels-
schäften gehören. (Anderer Meinung: Thöl.)
3) Der Bevollmächtigte muß zur Besorgung der betreffenden Geschäfte „vom
Prinzipal im Handlungsgewerbe bestellt sein“, d. h. er muß kaufmännische Dienste