24 Gefängnißdisziplin — Gefängnißkleidung.
Gefängnißdisziplin. Die Oandhabung der Disziplin in den Deutschen Ge-
sängnissen steht den Vorständen (Direktoren), in den kleinen Gefängnissen den die
Aussicht führenden höheren Beamten (Richtern, Staatsanwälten 2c.) zu (s. d. Art.
Gefängnißverwaltung).
Als Disziplinarmittel kommen vor:
I1I. Aufmunterungen und Vergünstigungen für gutes Verhalten:
a) Belobung, b) Erlaubniß zum Empfang vermehrter Besuche und Briefe und zum
öfteren Briefschreiben, c) Erlaubniß zum Halten eines Vogels oder von Blumen,
d) Erlaubniß zu Hof= oder Gartenarbeiten, e) Arbeitsbelohnungen (s. d. Art. Ge-
fängnißarbeit), #) besondere Arbeitsprämien, g) Schulpreise, h) Gestattung von
Genußmitteln (s. d. Art. Gefängnißkost).
11. Disziplinarstrafen. Als solche besteht in den Deutschen Ländern
noch eine große Mannigfaltigkeit wie Verweis, Entziehung von Vergünstigungen,
Entziehung der Arbeit, des Arbeitsverdienstes, der Bewegung im Freien, der Dispo-
sitionsbefugniß über das Guthaben, Kostschmälerung in vielen Abstufungen, einsame
Einsperrung, Arrest, Dunkelarrest, Entziehung des Bettlagers, Fasten, Anbinden an
einer Ecke, Fesselungen der verschiedensten Arten, Zwangsjacke, Strafstuhl, körperliche
Züchtigung.
Alle diese Mittel werden verschieden in Dauer, Wiederholung und Verbindung
unter einander zugelassen.
III. Sicherungsmittel für besondere Fälle, z. B. bei Meutereien 2c.,
Einsperrung, Fesselung, Zwangsjacke.
IV. Hier zu erwähnen wäre noch das Beschwerderecht, welches in den
meisten Ländern so geordnet ist, daß dem Gefangenen die Erhebung von Beschwerden
möglich ist.
Lit.: v. Holtzendorff's Handb. d. Deutschen StrafR., Bd. IV. S. 195, 199, 200. —
Blätter für Gefängnißkunde, bes. Bd. XIII. 6 ff. Ekert.
Gefängnißkleidung. Die Untersuchungsgefangenen und diejenigen, welche
zu Festung und Haft verurtheilt oder in kleinen Gerichtsgefängnissen verwahrt sind,
tragen gewöhnlich ihre eigene Kleidung. Auch den zu längerer Gefängnißstrafe
Verurtheilten kann dies in manchen Ländern gestattet werden. Sonst tragen die zu
Gefängniß und Zuchthaus Verurtheilten in den Strafanstalten eine eigene, gleich-
förmige Kleidung. Dieselbe unterscheidet sich gewöhnlich durch ihre Beschaffenheit
von den Kleidern, die in der Freiheit getragen werden; man hat Kleider von grauem
Zwillich, gestreifte Kleider, Kniehosen rc.; Kleider, deren einzelne Theile von verschie-
dener Farbe sind, existiren nur noch selten. Bei der von gewöhnlicher Uebung ab-
weichenden Bekleidung der Gefangenen geht man von dem Grundsatze aus, daß diese
sowol innerhalb der Strafanstalt (durch Militärwache 2c.) als außerhalb leicht er-
kenntlich sind und die Flucht möglichst erschwert werde. Die Kleidung der Gefan-
genen soll im Uebrigen während des Winters den nöthigen Schutz gegen Kälte
bieten und leicht zu reinigen sein. Die Strafanstalten haben deshalb theils wär-
mere Kleider für den Winter und leichtere für den Sommer, theils auch Unter-
kleider für den Winter.
Der Entwurf des Reichsstrafvollzugsgesetzes bestimmt in dieser Hinsicht, daß die
Sträflinge die durch die Hausordnung festgesetzte gleichförmige Kleidung zu tragen haben,
daß indeß den Gefängnißsträflingen, welche sich im Besitze der bürgerlichen Ehren-
rechte befinden, von dem Vorstand gestattet werden kann, sich der eigenen Kleidung
und Wäsche sowie eigener Bettstücke zu bedienen und daß dieses den zur Festungs-
haft oder Haft Verurtheilten nur aus Rücksichten der Schicklichkeit oder Reinlichkeit
versagt werden darf.
Lit.: Blätter für Gefängnißkunde, insbes. Bd. XI. S. 215 ff. Ekert.