Gefängnißstrafe.
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C□.
Wenn die Kost in den Deutsch Gefängnissen im Ganzen so geregelt ist, daß
sie billigen Anforderungen entspricht, so bestehen doch, und auch bezüglich des Nah-
rungewerthes, viele Verschiedenheiten. In der Regel beschränkt sich die G. auf das
Nothwendige und mit Recht hat deshalb das Deutsche RStrafGB. die urtheils-
mäßigen Strasschärfungen durch Kostentziehung beseitigt. Diese Maßregel könnte
jetzt allenfalls nur bei kurzzeitigen Strafen für Bettler, Vaganten u. dgl. in Betracht
kommen. Jedenfalls verträgt sie sich nicht mit ernster Arbeit, wie sie in Straf-
anstalten verlangt wird.
Lit.: Voit, Untersuchung der Kost in cinigen! bstenklichen Anstalten, München 1877. —
Blätter für Gesänguchlunde, Heidelb., bef. Bd. IV. S. 99; Bd. XlIII. 1. u. 2. Heft
S. 6; Bd. IX. 371; Bd. X. S. 32; Bd. TII. 5 2beutT * 68. – Stevens, Les prisons
cellulaires en Beigigue. Bruxelles 1878, bes. S. 42 ff. — Du Cane An Account of
the Ne#ner in orbieh sentences of Penal * are carried out in krslang 1 London
1872, bes. S
Gefängnißstrafe ist die Freiheitsstrafe, welche hinsichtlich der Schwere der
Zuchthausstrafe am nächsten steht, hinsichtlich der Dauer in vielen Fällen von
der Festungshaft übertroffen wird. Nach dem Deutschen Straf G B. (§ 21) sind
1 Jahr G. gleich 8 Monate Zuchthausstrafe und 8 Monate G. gleich 1 Jahr
Festungshaft zu achten. Die G. kommt nur als zeitige Freiheitsstrafe vor, Minimum
1 Tag, Maximum 5 Jahre (§ 16); das letztere ist jedoch bei realer Konkurrenz
(§5 74, Abs. 3) auf 10 Jahre und bei jugendlichen Verbrechern (§ 57, Z. 1) als
Ersatz für die Todes= und die lebenslängliche Zuchthausstrafe auf 15 Jahre aus-
gedehnt worden. — Trifft G. mit Festungshaft oder Hast zusammen, so ist jede
dieser Strafarten gesondert zu vollstrecken (§§ 75 Abs. 1, 77 Abf. 1), dagegen tritt
eine Umwandlung der G. in Zuchthausstrafe ein, wenn diese beiden Strafarten zu-
sammentreffen.
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte kann neben der G. nur eintreten, wenn
die erkannte G. mindestens 3 Monate beträgt und das Gesetz dies ausdrücklich zu-
läßt oder die G. wegen Annahme mildernder Umstände an Stelle von Zuchthaus-
strafe ausgesprochen wird. Die Dauer des Verlustes beträgt mindestens 1 und
höchstens 5 Jahre (§ 32). Neben einer G., mit welcher die Aberkennung der bürger-
lichen Ehrenrechte überhaupt hätte verbunden werden können, aber im konkreten Falle
nicht verbunden worden ist, kann auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter auf die Dauer von 1 bis zu 5 Jahren erkannt werden (8 35). Bgl. den
Art. Ehrenstrafen.
Die G. unterscheidet sich von der Zuchthausstrafe nach dem RStrafGB. besonders
durch die Art der Beschäftigung der Sträflinge (§ 16). Die zur Zuchthausstrafe Ver-
urtheilten sind in der Strafanstalt zu den eingeführten Arbeiten anzuhalten und können
unter der Bedingung, daß sie von freien Arbeitern getrennt gehalten werden, auch zu
Arbeiten außerhalb der Strafanstalt verwendet werden. Im Gegensatze hierzu ist der
Arbeitszwang bei der G. nicht obligatorisch, sondern fakultativ. Mit dem Ausdruck
„können beschäftigt werden“ ist aber nicht etwa dem Verurtheilten die Wahl gelassen,
sondern diese Bestimmung ist gerade mit Rücksicht auf die Vollstreckungsbehörde ge-
troffen. Ohne Arbeit verliert die Strafe in vielen Fällen ihren Charakter; es läßt
sich jedoch nicht verkennen, daß es oft sehr schwierig und mit großen Kosten ver-
bunden ist, namentlich bei kurzen Freiheitsstrafen, den Verurtheilten in angemessener
Weise zu beschäftigen. Die zu G. Verurtheilten sollen auf eine ihren Fähigkeiten
und Verhältnissen argemessene Weise beschäftigt werden. Es sind darunter nicht blos
solche Arbeiten zu verstehen, die der Betreffende vor seiner Verurtheilung zu verrichten
pflegte. Verlangen die Verurtheilten beschäftigt zu werden, so muß es geschehen, auch
wenn die Vollstreckungsbehörde dies nicht beabsichtigte. Außerhalb der Strafanstalt
ist die Beschäftigung nur mit Zustimmung der zu G. Verurtheilten zulässig, da
dies für viele eine bedeutende Verschärfung der G. sein würde.