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die gewöhnlich eintreten. Die H. wurde demgemäß eingetheilt: 1) in die beson-
dere H. (avarie particulière), d. h. diejenige, die entweder nur vom Schiff oder
nur von der Ladung zu tragen ist; 2) die gemeinschaftliche H. (avarie com-
mune). Die letztere zerfiel wieder: a) in die kleine oder ordinäre H., d. h. die
gewöhnlichen Unkosten, die eine Reise auch ohne besondere Unfalle mit sich bringt;
b) die große oder ertraordinäre O. (avarie grosse), die durch besondere Unglücksfälle
veranlaßt ist. Auf die Größe des Unglücks oder Schadens kommt jedoch nichts an. —
Das OG#B. hat die kleine oder ordinäre H. beseitigt, die gewöhnlichen Unkosten der
Schiffahrt sind vom Befrachter zu tragen (Art. 622). Zunächst ist hiernach der
Begriff der großen H. zu bestimmen, daraus ergiebt sich der der besonderen. Zur
großen O. gehört ein Zusammentreffen von drei Erfordernissen: a) Es muß eine
gemeinsame Gefahr vorhanden sein, ein Unfall, der Schiff und Ladung gemein-
schaftlich bedroht. Die Gefahr muß eine wirkliche, keine blos eingebildete sein;
gleichgültig ist es, ob sie veranlaßt ist durch einen casus, durch die Schuld eines
Dritten oder eines Betheiligten. Ist ein Verschulden vorhanden, so tritt nur außer-
dem noch die persönliche Verantwortlichkeit des Schuldigen ein. Ist derselbe ein
Betheiligter, so verliert er den Anspruch, als Berechtigter an der Kontribution Theil
zu nehmen. b) Es muß zur Abwendung der Gefahr ein Opfer gebracht sein, und
war vom Schiffer oder seinem Stellvertreter. Es muß also von diesen Personen
entweder dem Schiff oder der Ladung oder beiden absichtlich ein Schaden zugefügt
oder es müssen sonst Kosten oder Aufwendungen gemacht sein. Dadurch werden
also alle blos zufälligen Beschädigungen ausgeschlossen. Die hierher gehörigen
Hauptfälle sind, jedoch nur beispielsweise, im Art. 708 aufgezählt. c) Das Opfer
muß nicht gänzlich refultatlos geblieben sein, es muß eine gänzliche oder theilweise
Rettung der bedrohten Gegenstände (Schiff und Ladung) stattgefunden haben. —
Sind diese drei Bedingungen nicht sämmtlich vorhanden, so liegt nur partikuläre H.
vor, bei der keine Kontribution des Schadens stattfindet, sondern bei welcher sich die
Tragung des Zufalls, resp. der Anspruch auf Schadenserfatz ganz nach gewöhnlichen
civilrechtlichen Grundsätzen bestimmt. Liegt aber eine H. grosse vor, so findet eine
Vertheilung des stattgehabten Schadens auf alle Diejenigen statt, quorum inter-
fuisset jacturam tieri. Es sind dies: der Rheder in Betreff des Schiffs, die
Ladungsinteressenten in Betreff der Ladung, der Verfrachter in Betreff der verdienten
Fracht. Die Vertheilung selbst geschieht nach folgenden Grundsätzen: Zunächst er-
folgt die Ermittelung des Schadens, und zwar, wenn der Schaden am Schiff ge-
schehen ist, unter Veranschlagung der Reparaturkosten und unter Berücksichtigung des
Unterschiedes von alt und neu: wenn der Schade an der Ladung geschehen ist, nach
dem Marktpreis, den Güter derselben Art und Beschaffenheit am Bestimmungsort
haben. Daraufs erfolgt die Vertheilung selbst. Es kontribuirt bei derselben: a) das
Schiff mit dem Werth, den es am Ende der Reise hat, plus dem als H. grosse
iinn Betracht kommenden Schaden; b) die Ladung mit den bei der Löschung vor-
handenen plus den wegen H. grosse geworfenen Gütern; c) die Fracht mit 2⅜/ ihres
Bruttobetrages (wegen der darauf haftenden Unkosten) plus ⅜Z des Bruttobetrages
der durch die H. grosse verlorenen Fracht. — Die Regulirung der H. grosse erfolgt
durch die Dispache. Der Schiffer hat die Aufnahme derselben sofort nach Ankunft
des Schiffes im Bestimmungshafen oder nach anderweitiger Beendigung der Reise zu
veranlassen. Im Gebiet des HG#B. bestehen hierzu eigene gerichtlich bestellte Per-
sonen (Dispacheurs, gewöhnlich zugleich Schiffsmäkler). Die Beitragspflicht haftet
zunächst nur auf dem Gut und gewährt keinen perfönlichen Anspruch. Will daher
der Eigenthümer oder sonstige Berechtigte die Gegenstände nicht übernehmen, oder
gehen dieselben vor der Empfangnahme in Folge einer partikulären H. oder eines
sonstigen Unfalles unter, so braucht er keinen Beitrag zu zahlen. Nur sofern ein
Gegenstand übernommen ist, obwol der Uebernehmer wußte, daß ein Beitrag darauf
hafte, wird derselbe persönlich verpflichtet, aber auch hier nur so weit, als der Werth