Hawkins — Hazardspiel. 301
der Güter reicht. — Neuerdings sind die schon früher hervorgetretenen Bestrebungen
zur Herstellung eines gemeinsamen internationalen H.rechts für alle seefahrenden
Staaten mit größerer Lebhaftigkeit verfolgt worden. Auf Grund von Resolutionen,
die bereits im Jahre 1864 auf einem Kongreß zu Vork formulirt waren, hat im
Jahre 1877 die „Association for the Reform and Codification of the Law of
Naticns“ auf einer zu Antwerpen abgehaltenen Versammlung zwölf Regeln, die sog.
Vork and Antwerp Rules, beschlossen, die prinzipielle Punkte feststellen und der
Mehrzahl nach mit dem Deutschen HGB. übereinstimmen. In Deutschland ist man
sehr geneigt, dieselben zu acceptiren. Der Norddeutsche Lloyd verweist seit dem
1. Januar 1879 auf diese Regeln, und die vom Bundesrath mit einer Erörterung
dieser Angelegenheit beauftragte technische Kommission für Seeschiffahrt hat dieselben
als Grundlage eines internationalen H.genossenrechts empfohlen. (Lewis in Gold-
schmidt's Zeitschr. XXV. S. 491 ff.)
Gsgb. u. Lit.: HGB. §§ 702—735; dazu die Kommentare von Makower u. Koch. —
Heise, H.N., §§ 184—190. — Pohls, Seerecht, S. 625—770. — v. Kaltenborn, See-
recht, Bd. II. S. 1—231. — Beseler, Deutsches Priv.N., § 258. — v. Duhn in Gold-
schmidt's Zeitschr., Bd. XIV. S. 203 ff. — Lewis, Seerecht, II. S. 29—31.
Behrend.
Hawkins, William, 5 gegen 1673, wurde 1723 Serjeant, gegen 1746,
Verfasser der Statutes at large from Magna Charta to the 14. Fear of king
George II, Lond. 1734—1758. — A Treatise of the Pleas of the Crown on a
System of the Principal Matters relating to that Subject, 1716; 1749, 8. ed.
by Curwood 1824.
Lit.: Woolrych, Eminent Serjeants-at-Law, 1869, II. 512—519. — Biener, Das
Engl. Geschworenengericht, III. 1852, S. 308. Teichmann.
Haxthausen, Franz Ludwig Maria August, Freiherr von H.=
Abbenburg, 8 3. II. 1792 zu Bökendorf im Paderbornschen, bereiste Skandinavien,
Preußen und Rußland, 1847/48 Mitglied des Vereinigten Landtags, Mitglied der
Preußischen ersten Kammer, F 31. XII. 1866 zu Hannover.
Schriften: Ueber die Agrarverfassung in den Fürstenthümern Paderborn und Corvey
und deren Konflikte in der gegenwärtigen Zeit, Berlin 1829. — Die ländliche Verfassung in
den einzelnen Provinzen der Preußischen Monarchie, Bd. I. 1838; Bd. II. 1861.
Studien über die inneren Zustände, das Volksleben und insbesondere die ländl. Einrichtungen
Rußlands, deutsch Hann. 1847, Berlin 1852 (auch französisch). — Transkaukasien, Leipz. 1856
(Zuerst englisch)h. — Das konstit. Prinzip (franz. und deutsch) Leipz. 1865. — Die ländliche
Verfassung Rußlands, Leipz. 1866.
Lit.: Mohl, II. 321, 355. — Emile de Laveleye, Das Ureigenthum, Leipz. 1879,
S. 9. — Al. Reifferscheid in der Allg. Deutsch. Biogr. XI. 119—121.
Teichmann.
Hazardspiel (Glücksspiel; Th. I. S. 437). In ecivilrechtlicher
Beziehung ist es gleichgültig, ob der Ausfall des Spiels vom reinen Zufall, oder
zugleich von der Geschicklichkeit der Spielenden abhängt, vergl. den Art. Spiel.
Nicht so in strafrechtlicher Beziehung. Zwar sind die im RNöm. Recht für
unerlaubte Spiele angedrohten Strafen in Deutschland nicht in Gebrauch ge-
kommen. Auch nach der CCC. wird das Spiel nicht bestraft. Dagegen bedrohen
Deutsche Landesgesetze das H. mit Polizeistrafen. H. ist dasjenige Spiel mit Karten,
Würfeln und dergl., bei welchem der Spieler das Spiel nicht durch überlegende
Anordnung und Leitung nach einem auf bestimmte Regeln gegründeten Plan mit
gleichem Vortheil unter gleich geschickten oder gleich ungeschickten Spielern spielt,
sondern wo der Ausgang des Spiels und der Gewinn lediglich vom Zufall abhängt,
wie z. B. bei Pharao, rouge et noir, Bassette, Schnitt, Landsknecht, Grobhans,
Paschen, Roulette, Biribi, cind et neuf, onze et demi, passe à dix, Lotto und
Trischaken. Nach §§ 284 und 285 des Deutschen Straf GB. werden Diejenigen,
welche aus dem Glücksspiele ein Gewerbe machen, und diejenigen Inhaber eines