Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Hehlerei. 303 
Schriften: Grundlinien der Philos. des Rechts, Berlin 1821, 2. Aufl. von Gans, 
1833, 3. Aufl. 1854. — Enchkl. d. philos. Wiss., 1817, 1827, 1830, 1839, 1840 ff. — Sämmtl. 
Werke, Berl. 1832—45. 
Lit.: Bluntschli, Staats Wört. B., V. 45—86; Derselbe, Gesch. des Allgem. StaatsR., 
S. 545—564. — Ahrens, Naturrecht, 6. Aufl. 1870, I. 183—194. — Stahl, Gesch. der 
Rechtsphilos., 4. Aufl. 1870, I. 432—441. — Geyer, Rechtsphilof., 1863. S. 70—80. — 
Rosenkranz, H.s Leben, Berlin 1844. — Haym, H. und seine Zeit, Berlin 1857. — 
Rosenkranz, Apologie 1858; Derselbe, H. als Deutscher Nationalphilosoph, 1870. — 
Michelet, H., der unwiderlegte Weltphilosoph, Leipz. 1870. — Erdmann in d. Allg. Deutsch. 
Biogr. XI. 254—274. — Roscher, Gesch. der Nationalökonomie, 347, 925—930. — Köstlin, 
H. in philosophischer, politischer und nationaler Beziehung, Tübingen 1870. — Schasler, 
Pop. Gedanken aus H.'# Werken, (2) Berlin 1873. — Feuerlein in Sybel's Ztschr., XXIV. 
(1870) 314—368. — Ueberweg, Grundriß der Gesch. der Philos., 5. Aufl. 1880, III. 294 
bis 308. — Encykl. S. 33. — v. Holtzendorff's Handbuch des Deutschen StrafR., 1871, 
I. 287. — Laistner, Recht in der Strafe, München 1872, S. 125 ff. — Spaventa, Studi 
sull Etica di Hegel (negli Atti dell’' Accad. di Napoli Vol. IV.). — Luigi Miraglia;, 
1 principü fondam. dei diversi sistemi di filosofia 6 la dottrina etico-giuridica di Giorgio 
G. F. Hegel, Napoli 1875 (Revue de Gand, VI. (1874) 6881. — Moritz Elsner, Eine gegen 
H. gerichtete Anklage des Hochverraths aus dessen Schriften beantwortet, Bresl. 1839. — 
Kakt#enborn, Kritik des Völkerrechts, 149 ff.; Derselbe, Vorläufer des H. Grotius, 68 ff. — 
Kahle, Darst. und Kritik der H. schen Rechtsphilosophie, Berlin 1845. 5 
Teichmann. 
Hehlerei. Eine Form indirekter Beförderung des Diebstahls und der ihm 
nächstverwandten Verbrechensarten durch Erschwerung oder Verhinderung des Ein- 
tritts der ausgleichenden Rechtsfolgen. Sie hat dies Merkmal mit der Begünstigung 
gemein, mit welcher sie das RStraf.GB. in dem 21. Abschnitt zusammenfaßt. Das 
gemeinsame Merkmal der unter die H. gezogenen Fälle ist das Handeln um eigenen 
Vortheils willen. Im Uebrigen zerfällt sie in die H. im eigentlichen Sinne 
(RNötraf GB. § 258) und die in den offiziellen Motiven im Anschluß an das Sächsische 
Straf GB. so genannte Partirerei (RStraf GB. 8§ 259). 
1) Die H. im eigentlichen Sinne. Dieselbe charakterisirt sich nach dem RStraf G. 
als eine um eigenen Vortheils willen erfolgende Begünstigung in Beziehung auf 
Diebstahl (insoweit derselbe nach den Bestimmungen des 19. Abschnittes zu behan- 
deln ist), Unterschlagung, Raub oder dem Raube gleichgestellte Verbrechen. Auf 
diese H. sind die allgemeinen Bestimmungen über Begünstigung insoweit zur An- 
wendung zu bringen, als nicht mit Rücksicht auf die besonderen Merkmale dieser 
Spezies abweichende Vorschriften aufgestellt sind. Letzteres ist im RStraf GB. hin- 
sichtlich der Straflosigkeit der Angehörigen des Begünstigten (§ 257, 2) der Fall. 
Bei der H. entfällt dieses Privilegium mit Rücksicht auf das Motiv der Handlung. 
Die letztere muß im Uebrigen entweder darauf gerichtet sein, dem Begünstigten die 
Vortheile aus dem Verbrechen zu sichern, oder darauf, ihn den strafrechtlichen Folgen 
desselben zu entziehen. Daß die bezügliche Absicht ihr Ziel erreiche, ist zur Vollendung 
nicht erforderlich. Der Hehler muß, was in dem Gesagten liegt, Kenntniß von dem 
vorausgegangenen Delikte haben. Ein Irrthum hinsichtlich der Anwendbarkeit des 
einen oder des andern der in Betracht kommenden Verbrechensbegriffe schließt in- 
dessen die Strafbarkeit nicht aus. Doch kann die im § 258, 2 angedrohte höhere 
Strafe nur dann verhängt werden, wenn der Hehler wußte, daß die That sich 
einer der in diesem Absatze hervorgehobenen Kategorien einreihe. 
2) Die Partirerei. Das wissentliche Ansichbringen, Verhehlen oder Verhandeln 
(Mitwirken beim Vertriebe) der durch eine strafbare Handlung erlangten Gegen- 
stände, unabhängig von den Merkmalen der Begünstigung. Dies Delikt steht in 
naher Beziehung zu der auf die Sicherung der Vortheile aus dem Vordelikte gerichteten 
H. im eigentlichen Sinne. Oesterreich faßt dasselbe mit der letzteren unter Einer Be- 
zeichnung („Theilnehmung") zusfammen. Nach dem RStraf GB. bestehen zwischen beiden 
folgende Verschiedenheiten: a) die Partirerei setzt nur eine „strafbare Handlung“, nicht 
wie die H. im eigentlichen Sinne ein Delikt bestimmter Art voraus, b) die Par-
	        
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