Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

304 Heige — Heimathsamt. 
tirerei braucht nicht wie die H. im eigentlichen Sinne den Charakter einer Beistande- 
leistung zu haben, c) in Betreff des Zusammenhangs zwischen der Partirerei und 
dem Vordelikte ist nur culpa lata vorausgesetzt. Es genügt, wenn der Beschuldigte 
den Umständen nach annehmen mußte, daß der Erwerb ein unrechtmäßiger sei. 
Oesterreich droht für den Fall bloßer culpa Uebertretungsstrafen. — Der Gegenstand 
des Delikts muß von einem Dritten mittels einer strafbaren Handlung „erlangt"“ 
sein. Ausgeschlossen sind daher die Produkte des Verbrechens. Dies muß vollendet 
sein vor Ausführung der Partirerei. Eine Bestrafung desselben ist dagegen nicht 
vorausgesetzt. Der Partirer braucht die Sache nicht von den Thätern des voraus- 
gehenden Delikts erworben zu haben. Seine Handlung muß sich auf die Sache 
selbst (im Gegensatz zu dem dafür erlangten Geld) beziehen. Diese Handlung muß 
sich spezieller charakterisiren entweder als ein Verheimlichen oder als ein Annehmen 
zum Pfand oder als ein Ankaufen oder sonstiges Ansichbringen der Sache (Erlangen 
der faktischen Disposition auf Grund geschäftlicher Abmachungen), oder als ein Mit- 
wirken zum Absatze bei Anderen. Dolus und bgw. culpa lata müssen im Momente 
dieser Handlung vorliegen. 
Die gewerbs= und gewohnheitsmäßige H. (und Partirerei), sowie die im wieder- 
holten Rückfall begangene werden von dem RöStrafe#B., wie von anderen Gesetzen 
durch eine strengere Bestrafung ausgegeichnet. Unter Anderm kann hier auf Zulässig- 
keit von Polizeiaufsicht erkannt werden. Zur gewerbsmäßigen H. gehört die Richtung 
des Willens auf die Verübung von der Zahl und Zeit nach unbestimmten Delikten 
der vorausgesetzten Art, sowie die Absicht, diese Verübung zu einer Erwerbsquelle zu 
machen. Zur gewohnheitsmäßigen Begehung gehört eine Disposition zur Begehung 
betreffender Delikte, welche aus der Art, wie solche bereits begangen worden sind, 
erhellt, und welche die Erwartung begründet, daß auch künftig eine Gelegenheit zur 
Wiederbegehung von solchen benutzt werden werde. Die einzelnen Handlungen, durch 
welche der Begriff der Gewerbsmäßigkeit oder der der Gewohnheitsmäßigkeit erfüllt 
wird, bilden Elemente des Thatbestandes der im § 260 behandelten Verbrechensart 
und können daher nicht als selbständige, im Verhältniß der realen Konkurrenz zu 
einander stehende Delikte behandelt werden. 
Gsgb.: RöStraf GB. §§8 258—162. — Oesterreich §§ 185, 96, 464. — Belgien art. 505, 
506. — Frankreich art. 62. — Zürich art. 178—180. — Ungarn art. 370— 373. 
Lit.: v. Holtzendorff' s Handbuch, III. 735 ff., 743 ff.; IV. 429 ff. (Merkel). — 
Gerichtssaal 1872 S: 368 ff. (v. Schwarze). —Villnow, Raub und Erpresfung, Degünstigung 
und Hehlerei, 1875, S. 96 ff. — Binding, Die Normen 2c., II. 571 ff. — Die Deutsche 
Strafrechtspraxis, 1. (Pezold) S. 345 ff.; II. (Zimmerle) S. 502 l. — Dochow, Zur 
Lehre vom gewerbs- und gewohnheitsmäßigen Verbrechen, 1871. — v. Lilienthal, Beiträge 
zur Lehre von den Kollektivdelikten, 1879. — Gretener, Begünstigung und aubehlere in 
historisch-dogmatischer Darstellung, 1879. 
Heige, Peter (Heigius), 6 21. X. 1559 zu Stralsund, doktorirte in 
Basel, 1584 Professor in Wittenberg, seit 1598 Hofrath in Dresden, 7 1599. 
Er schrieb: Oratio de Aemilio Papiniano, Vitemb. 1594. — Seine Quaest. juris tam 
civ. gugmn Sax. erschienen Vit. 1601—9; auch Comm. super IV libros Instit. Imp. Vit. 1603. 
Eisen hart in der Allg. Deutsch. Biogr. XI. 307. Teichmann. 
Heimathsamt, auch Bundesheimathsamt, abgekürzte Bezeichnung des 
Bundesamts für das Heimathwesen. Dieser Verwaltungsgerichtshof ist durch das 
Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 ins Leben gerufen und 
hat die Aufgabe, die einheitliche Handhabung und Auslegung dieses Gesetzes sicher 
zu stellen. Das gedachte Gesetz hat jedem Armenverbande das Recht verliehen, seine 
armenrechtlichen Ansprüche gegen einen andern Armenverband selbständig und un- 
mittelbar vor den zur Entscheidung berufenen Behörden zu verfolgen. Gehören die 
streitenden Armenverbände einem und demselben Bundesstaate an, so wird die Sache 
durch die nach den Landesgesetzen zuständigen Spruchbehörden endgültig entschieden, 
gehören die Parteien verschiedenen Bundesstaaten an (interterritoriale Lensanchh)
	        
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