304 Heige — Heimathsamt.
tirerei braucht nicht wie die H. im eigentlichen Sinne den Charakter einer Beistande-
leistung zu haben, c) in Betreff des Zusammenhangs zwischen der Partirerei und
dem Vordelikte ist nur culpa lata vorausgesetzt. Es genügt, wenn der Beschuldigte
den Umständen nach annehmen mußte, daß der Erwerb ein unrechtmäßiger sei.
Oesterreich droht für den Fall bloßer culpa Uebertretungsstrafen. — Der Gegenstand
des Delikts muß von einem Dritten mittels einer strafbaren Handlung „erlangt"“
sein. Ausgeschlossen sind daher die Produkte des Verbrechens. Dies muß vollendet
sein vor Ausführung der Partirerei. Eine Bestrafung desselben ist dagegen nicht
vorausgesetzt. Der Partirer braucht die Sache nicht von den Thätern des voraus-
gehenden Delikts erworben zu haben. Seine Handlung muß sich auf die Sache
selbst (im Gegensatz zu dem dafür erlangten Geld) beziehen. Diese Handlung muß
sich spezieller charakterisiren entweder als ein Verheimlichen oder als ein Annehmen
zum Pfand oder als ein Ankaufen oder sonstiges Ansichbringen der Sache (Erlangen
der faktischen Disposition auf Grund geschäftlicher Abmachungen), oder als ein Mit-
wirken zum Absatze bei Anderen. Dolus und bgw. culpa lata müssen im Momente
dieser Handlung vorliegen.
Die gewerbs= und gewohnheitsmäßige H. (und Partirerei), sowie die im wieder-
holten Rückfall begangene werden von dem RöStrafe#B., wie von anderen Gesetzen
durch eine strengere Bestrafung ausgegeichnet. Unter Anderm kann hier auf Zulässig-
keit von Polizeiaufsicht erkannt werden. Zur gewerbsmäßigen H. gehört die Richtung
des Willens auf die Verübung von der Zahl und Zeit nach unbestimmten Delikten
der vorausgesetzten Art, sowie die Absicht, diese Verübung zu einer Erwerbsquelle zu
machen. Zur gewohnheitsmäßigen Begehung gehört eine Disposition zur Begehung
betreffender Delikte, welche aus der Art, wie solche bereits begangen worden sind,
erhellt, und welche die Erwartung begründet, daß auch künftig eine Gelegenheit zur
Wiederbegehung von solchen benutzt werden werde. Die einzelnen Handlungen, durch
welche der Begriff der Gewerbsmäßigkeit oder der der Gewohnheitsmäßigkeit erfüllt
wird, bilden Elemente des Thatbestandes der im § 260 behandelten Verbrechensart
und können daher nicht als selbständige, im Verhältniß der realen Konkurrenz zu
einander stehende Delikte behandelt werden.
Gsgb.: RöStraf GB. §§8 258—162. — Oesterreich §§ 185, 96, 464. — Belgien art. 505,
506. — Frankreich art. 62. — Zürich art. 178—180. — Ungarn art. 370— 373.
Lit.: v. Holtzendorff' s Handbuch, III. 735 ff., 743 ff.; IV. 429 ff. (Merkel). —
Gerichtssaal 1872 S: 368 ff. (v. Schwarze). —Villnow, Raub und Erpresfung, Degünstigung
und Hehlerei, 1875, S. 96 ff. — Binding, Die Normen 2c., II. 571 ff. — Die Deutsche
Strafrechtspraxis, 1. (Pezold) S. 345 ff.; II. (Zimmerle) S. 502 l. — Dochow, Zur
Lehre vom gewerbs- und gewohnheitsmäßigen Verbrechen, 1871. — v. Lilienthal, Beiträge
zur Lehre von den Kollektivdelikten, 1879. — Gretener, Begünstigung und aubehlere in
historisch-dogmatischer Darstellung, 1879.
Heige, Peter (Heigius), 6 21. X. 1559 zu Stralsund, doktorirte in
Basel, 1584 Professor in Wittenberg, seit 1598 Hofrath in Dresden, 7 1599.
Er schrieb: Oratio de Aemilio Papiniano, Vitemb. 1594. — Seine Quaest. juris tam
civ. gugmn Sax. erschienen Vit. 1601—9; auch Comm. super IV libros Instit. Imp. Vit. 1603.
Eisen hart in der Allg. Deutsch. Biogr. XI. 307. Teichmann.
Heimathsamt, auch Bundesheimathsamt, abgekürzte Bezeichnung des
Bundesamts für das Heimathwesen. Dieser Verwaltungsgerichtshof ist durch das
Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 ins Leben gerufen und
hat die Aufgabe, die einheitliche Handhabung und Auslegung dieses Gesetzes sicher
zu stellen. Das gedachte Gesetz hat jedem Armenverbande das Recht verliehen, seine
armenrechtlichen Ansprüche gegen einen andern Armenverband selbständig und un-
mittelbar vor den zur Entscheidung berufenen Behörden zu verfolgen. Gehören die
streitenden Armenverbände einem und demselben Bundesstaate an, so wird die Sache
durch die nach den Landesgesetzen zuständigen Spruchbehörden endgültig entschieden,
gehören die Parteien verschiedenen Bundesstaaten an (interterritoriale Lensanchh)