320 Hochverrath.
staate an dem Landesherrn dieses Staates. Der Sache nach beschränkt sich diese
Qualifikation auf den an den genannten Personen versuchten Mord, da der
vollendete Mord, gleichviel an welcher Person begangen, in Gemäßheit des § 211,
so wie so mit dem Tode bedroht ist. Außer dem vollendeten und dem versuchten
H. werden auch Vorbereitungshandlungen zum H. mit Strafe bedroht. Unter diesen
hebt das Gesetz (StrafGB. 58 83—85) die folgenden besonders hervor: 1) Das
hochverrätherische Komplott (Strafe#B. § 83). Doch genügt zur Anwendung des
§ 83 noch nicht, daß ein Komplottiren zum Zwecke des H. stattgefunden habe.
Es muß auch thatsächlich festgestellt werden, daß durch das Komplottiren ein in
seiner Individualität bestimmbares hochverrätherisches Unternehmen vorbereitet sei.
Selbst der in Folge der Verabredungen gefaßte Beschluß würde, so lange derselbe
die soeben bezeichnete Bestimmtheit seines Inhalts nicht erlangt hätte, zur Anwend-
barkeit des § 83 noch keine Veranlassung darbieten. Strafe für das hochverrätherische
Komplott ist Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder Festungshaft von gleicher
Dauer und bei Annahme mildernder Umstände Festungshaft nicht unter zwei Jahren.
2) Das Einlassen mit einer auswärtigen Regierung; der Mißbrauch der vom
Reiche oder einem Bundesstaate anvertrauten Macht; das Anwerben von Mann-
schaften oder die Einübung derselben im Waffengebrauch; Alles, wenn es sich um
die Vorbereitung eines H. handelt (Straf GB. § 84). Die Strafe ist die gleiche,
wie die soeben unter 1) angeführte. 3) Alle Vorbereitungshandlungen zum H., auf
welche die Voraussetzungen der 55 83 und 84 nicht zutreffen, sind in Gemäßheit des
Straf GB. § 86 mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Festungshaft von gleicher
Dauer, und beim Vorhandensein mildernder Umstände mit Festungshaft von sechs
Monaten bis zu drei Jahren zu bestrafen. Doch ist sowol hinsichtlich dieser, wie auch
hinsichtlich der unter 1) und 2) hervorgehobenen Vorbereitungshandlungen Folgendes
festzuhalten: a) Die im Straf GB. §§ 83, 84, 86 mit Strafe bedrohten Handlungen
sind nicht als selbständige Delikte, sondern immer nur in ihrer Eigenschaft als
Vorbereitungshandlungen aufzufassen. Die Konsequenzen dieser Auffassung
bestehen darin, daß wegen vorbereiteten H. eine Anklage nur dann durchgeführt
werden kann, wenn man festzustellen vermag, es habe der Angeklagte den Willen
gehabt, dasjenige, was er gethan, zur Ausführung eines hochverrätherischen Unter-
nehmens zu benutzen; daß, selbst wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 83,
84, 86 vorliegen, dennoch in Gemäßheit des Straf GB. § 46 beim erfolgten Rück-
tritt des Thäters von der weiteren Ausführung des vorbereiteten H. wegen dieses
Verbrechens Straflosigkeit eintreten muß; wodurch nicht ausgeschlossen ist, daß,
wenn das Geschehene auch, abgesehen von seiner den H. vorbereitenden Qualität,
unter ein besonderes Strafgesetz fiele (z. B. Straf GB. § 127), die Anwendung
dieses Strafgesetzes stattzufinden hätte. b) Unter dem H., dessen Vorbereitung ge-
straft werden soll, ist ein bestimmtes hochverrätherisches Unternehmen zu ver-
stehen. Auch bei der weitesten Ausdehnung, welche man den in Betreff des H.
getroffenen Strafvorschriften geben mag, steht doch so viel fest, daß dieselben nur
solche Handlungen haben treffen wollen, welche die äußere Rechtsordnung zu ver-
letzen bestimmt waren; daß mithin auch Gesinnungen, Zwecke, Absichten einer
Person nur soweit der strafrechtlichen Beurtheilung unterzogen werden dürfen, als
sie einen immanenten Bestandtheil derjenigen Handlung bilden, welche Gegenstand
der Strafverfolgung geworden ist. Eine strafbare Handlung läßt sich aber nur als
ein der realen Existenz angehöriges individuell bestimmbares Wesen erfassen; und
deshalb ist „ein hochverrätherisches Unternehmen“ nur alsdann straf-
rechtlich als vorbereitet zu erachten, wenn der Richter die Frage, welches Unter-
nehmen vorbereitet sei, zu beantworten im Stande ist. Hierzu aber ist erforderlich:
1) daß es feststehe, gegen welches der in §§ 80, 81 bezeichneten Objekte die Hand-
lung gerichtet sein sollte; 2) daß der Angeklagte die Absicht gehabt habe, mittels
der von ihm beschafften Vorbereitungen eine der in §§ 80, 81 bezeichneten Rechts-