Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

324 Holzberechtigung — Holzfrebel. 
van den echten stempel“. Seine literarische Thätigkeit bestand namentlich in 
fleißiger Mitwirkung bei verschiedenen wissenschaftlichen Zeitschriften (Thémis on 
Bibliothèque du Jurisconsulte, Bijdragen tot Regtsgeleerdheid. Jaarboeken van 
Regtsgeleerdheid, Nieuwe Bijdragen voor Regtsgeleerdheid, Ougo's Civ. Magazin, 
Recueil de IAcadémie de Toulouse). 
Von seinen zahlreichen Abhandlungen, über Röm. Recht, Lombard. Recht, Wisbylsches 
Seerecht u. a. m., mögen hier besonders erwähnt werden: Oratio de litterarum studio im- 
primis Graecarum cum Jurisprudentia conjungendo (1816). — Oratio de jure praetorio 
cum apud Romanos tum upud Anglos ad jus civile supplendum et emendandum aptissimo 
(1822). — Oratio de juris Romani studio etiam post renovatum jus nostrum legibus per- 
necessario (1823). — Historiae juris Romani lineamenta, Lüttich 1840, Utrecht 1840. — 
Oratio de liberalitate masforum nostrorum quae Academüis instituendis augendisque cognita. 
est (1836). — (ommentatio de consilio sapientis et de transmissione actorum, Amsterdam 
18 — Geschied- en Regtskundige Verhandelingen, Utrecht 1851 (deutsch von Sutro). — 
Voorlezingen over Handels- en Zeeregt, herausgeg. von B. J. L. de Geer, Utrecbt 1861. 
Lit.: Lebensbeschreibung von Heemskerk, 1862. — Van der Aa, Biograph. Woorden- 
boek. Rivier. 
Holzberechtigung, s. Forstservituten. 
Holzfrevel, die wichtigste Spezies der Forstfrevel, d. i. der nach eigenthüm- 
lichen Grundsätzen und in besonderen Gesetzen behandelten Entwendungen und 
Schädigungen von unter Forstschutz stehenden Gegenständen. Diesen Gesetzen ist 
durch das RStraf GB. (vgl. das Einführungsgesetz zu demselben) ihre Geltung nicht 
benommen worden. Die fragliche Spezies begreift nach Preuß. R. den Diebstahl 
an Holz in Forsten oder auf anderen hauptsächlich zur Holznutzung bestimmten 
Grundstücken, wenn es 1) noch nicht vom Stamme oder Boden getrennt, 2) durch 
Zufall abgebrochen oder umgeworfen und mit dessen Zurichtung noch nicht der An- 
fang gemacht worden ist, oder 3) in Spänen, Abraum oder Borke besteht, wenn 
dieselben sich nicht in umschlossenen Holzablagen befinden. Diesen Entwendungen 
wird die von sonstigen noch unzubereiteten Waldprodukten gleichgestellt. — Daß 
man hierbei von einem andern Diebstahlsbegriffe ausgegangen sei als im StrafG., 
ist aus unzutreffenden Gründen mehrfach angenommen worden. Auch bei den be- 
zeichneten Entwendungen ist eine auf rechtswidrige Zueignung gehende Absicht vor- 
ausgesetzt. Auch fehlt es bei ihnen nicht an der beweglichen Sache, da als solche 
auch die erst beweglich gemachte gilt (s. d. Art. Diebstahl). — Es handelt sich 
hier also um wirkliche Diebstahlsfälle, die jedoch mit Rücksicht theils auf das Volks- 
urtheil, welches sie als minder strafbar und infamirend ansieht, theils auf die be- 
sonderen Bedingungen des Forstschutzes eine singuläre Behandlung erfahren. — Da- 
gegen zieht Oesterreich die fraglichen Handlungen unter die Bestimmungen seines 
Forstgesetzes ausdrücklich nur- unter der Voraussetzung, daß die Begriffe und Be- 
stimmungen des Allg. Straf GB. nicht als anwendbar erscheinen. Damit aber sehen 
sich die Behörden auf eine an sich nicht gerechtfertigte einschränkende Auslegung der 
letzteren Bestimmungen hingewiesen, da diese, abgesehen von einer solchen Einschrän- 
kung, hier durchaus als anwendbar erscheinen, und daher den einschlagenden Be- 
stimmungen des Forstrechts ein Geltungsgebiet nicht übrig lassen. — Andere Ge- 
setzgebungen, wie z. B. die großherzoglich Hessische, weichen in entgegengesetzter 
Richtung von der Preußischen ab, indem sie in das Bereich des Forststrafrechts auch 
die Entwendungen bereits zubereiteter Waldprodukte hereinziehen. 
Die Normalstrafe bildet eine dem mehrfachen Werthe des Entwendeten gleich- 
kommende Geldstrafe, die im Nothfall in Gefängniß und bzw. in zu leistende Forst- 
oder Gemeindearbeiten verwandelt werden soll. Preußen stellt für gewöhnliche Fälle 
1 Mark als Minimum der Geldstrafe, einen dem fünffachen Werthe des Entwendeten 
entsprechenden Betrag als Maximum auf, für H. unter erschwerenden Umständen ein 
doppelt so hohes Minimum und Maximum. Als erschwerende Umstände gelten u. A. 
der Gebrauch schneidender Werkzeuge, die Verübung zur Nachtzeit oder unter Ver-
	        
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