30 Gegenvormund.
materiellen, durch Urtheil festgestellten Rechtes und die Ablehnung der Er-
theilung der Vollstreckungsklausel unter Hinweis auf § 664 würde geradezu ein
solches Recht der richterlichen Zwangshülfe berauben. Eine Ausnahme macht aller-
dings der § 779 für den Fall, daß der Schuldner zur Abgabe einer MWillens-
erklärung gegen eine (6. verurtheilt worden ist. Hier gilt die Erklärung nicht, wie
sonst, mit dem Tage der Rechtskraft des Urtheils als abgegeben, sondern erst dann,
wenn der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Urtheils auf Grund des
durch öffentliche Urkunden geführten Nachweises, daß seine Vorleistung bewirkt
worden ist, erhalten hat. Er bedarf aber hier einer Sicherheit nicht, weil mit
seiner Vorleistung das Erkenntniß ohne weitere Mitwirkung des Verurtheilten von
selbst erequirt wird. 4) Wird eine Forderung, welche von einer G. abhängig ist,
abgepfändet, so kann das Gericht an Stelle der bei der Exekution in Forderungen
stattfindenden Ueberweisung an den Gläubiger auf Antrag sowol des letzteren, wie
auch des Schuldners eine andere Art der Verwerthung, z. B. öffentliche Versteigerung
oder Verkauf aus freier Hand, anordnen.
Quellen: D. CPO. 88 628, 664, 667, 779, 743.
Lit.: Fitting, Arch. f. civ. Pr., Bd. 61 S. 436. — Wach, Vorträge ü. d. RCPO.,
S. 236. — Koch u Struckmann, Lomment. 2. Aufl., § 672 Anm. 2. — Schmidt in
Busch's Ztschr. f. D. Civ. Prz., Jahrg. 2, S. 10.
P. Hinschius.
Gegenvormund ist der zur Kontrole des eigentlichen Vormunds berufene.
Nebenvormund. Schon nach Röm. R. war die Uebertragung der Vormundschaft an
eine Mehrheit von Personen gestattet, die entweder alle zusammen, und zwar Jeder
mit vollem Recht, verwalteten oder von denen Einem, sei es durch testamentarische
Bestimmung, oder durch Wahl der Anderen oder durch obrigkeitliche Bestellung die
alleinige Verwaltung übertragen wurde (tutor gerens). Die nicht verwaltenden Vor-
münder (t. honorarü führen die Aufsicht über den gerens, müssen ihn zur häufigen
Rechnungslegung anhalten, ihn zur Deposition der Gelder veranlassen und erforder-
lichen Falls auf seine Absetzung antragen (I. 3 § 2; 1. 26 § 1 D. 26, 7). Nach
älterem Deutschen R. stand die Vormundschaft ursprünglich immer nur einem Ein-
zelnen zu, doch finden sich schon im frühen Mittelalter mehrere Vormünder;
namentlich tritt ein zweiter in Kollisions= und Nothfällen ein, sowie wenn der Vor-
mund sich des Mündels nicht annimmt (val. Sachssp. I. 43, 44; Schwsp. 328, 1;
323, 1; 320, 6, 7). Als aber mit der R.P.O. die Vormundschaft immer mehr in
die Verwaltung der Gerichte gerieth, fiel der Kontrolvormund als überflüssig in der
Praxis weg, obwol sich gemeinrechtlich die Grundsätze über den t. honorarius
erhalten haben und auch in neuere Partikulargesetze übergegangen sind (A. LR. II.
18 S§ 120, 664 ff., 291 ff.; Cod. Max. Bav. I. 7 § 32.; Oesterr. BGB. 89§ 211
bis 214; Sächf B6#8. 8 1961). Nach Französ. R. mußte schon von Alters her
(Coutum. de Paris art. 270) ein contradicteur bei der Inventarisirung des Nach-
lasses zugezogen werden; hieraus entwickelte sich eine ständige Kontrole und nach
dem C. civil muß neben dem Vormund stets ein G. (tuteur subrogé), auch im
Falle der gesetzlichen Vormundschaft, von dem Familienrath ernannt werden, und zwar
in der Regel aus derjenigen Linie, welcher der eigentliche Vormund nicht angehört
(art. 420 — 426). Die Rflichten des G. bestehen 1) in der Ueberwachung der
vormundschaftlichen Verwaltung, der Ergreifung der erforderlichen Sicherungsmaßregeln,
eventuell in dem Antrag auf Absetzung des Vormundes (art. 446, 448); 2) in
der Vertretung des Mündels bei kollidirendem Interesse mit dem Vormund (art. 420,
C. de prov. art. 2143); 3) in der Assistenz der Aufnahme von Inventaren, an
denen der Bevormundete betheiligt ist (art. 451, 452, 459); 4) in besonderen vom
Gesetz bestimmten Obliegenheiten, nämlich in dem Antrag auf Ernennung eines
neuen Vormundes (art. 424), in der Errichtung eines Inventars bei Auflösung