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der Uebereignung, später der Veräußerung und Ueberweisung des Kaufpreises. Die
Immobiliarsatzung nach Weichbildrecht sei lediglich die alte Mobiliarsatzung nach
Landrecht, angewandt auf die praedia urbana.
Eine Zeitlang hätten alle drei Satzungen neben einander bestanden, bei der
Reception des Römischen Rechts aber die Immobiliarsatzung nach Weichbildrecht durch
ihr Hinübergreifen auch auf praedia rustica die alte Immobiliarsatzung nach Land-
recht verdrängt.
III. So trafen bei dem Eindringen des Römischen Rechts das pignus und die
hypotheca an Mobilien wie an Immobilien des Römischen Rechts, und die Satzung
des Deutschen Rechts auf einander. Die Folge war eine arge Vermischung der beider-
seitigen Rechtsinstitute, in der hier die einen dort die anderen überwiegen. Auf den
Einfluß des Deutschen Rechts darf man zurückführen, daß eine Reihe von Partikular-
rechten 1) an Mobilien nur das Faustpfandrecht oder pignus zulassen, nicht auch
die H., und dessen römischrechtliche starre Verfolgbarkeit gegen Dritte in analoger
Weise wie bei dem Eigenthumsrecht brechen oder abschwächen; 2) bei Immobilien
umgekehrt ausschließlich die H. kennen, aber nicht die rein römische, sondern nur eine
mit Sätzen der Immobiliarsatzung hier mehr dort minder stark versetzte H. Auf
diese Mischformen näher einzugehen, ist hier nicht der Ort, aber da das moderne
Pfandrecht in seiner Fortentwicklung gerade bei dessen deutschrechtlichen Bestandtheilen
einsetzt, so sei wenigstens auf einige derselben hingewiesen: a) Die Errichtung der
Immobiliarsatzung erfolgte: durch Rechtsakt vor Gericht oder Rath, dem sich eine
Protokollirung bzw. Eintragung in ein öffentliches Buch, oder auch noch Ausstellung
einer Urkunde oder Uebergabe derselben an den Pfandgläubiger anschloß; hieran
lehnen sich unsere modernen H. und Grundbücher an. b) Die Veräußerung der
Pfandsache setzt ein aktives Eingreifen des Richters auf vorgängiges Parteianrufen
voraus; daher die Erscheinung der gerichtlichen Subhastation im modernen Pfand-
recht. c) Das Deutsche Recht kennt nur vertragsmäßige Pfandrechte; auch das
moderne Pfandrecht sucht die durch das Römische Recht eingeführten, später überdies
noch zwecklos vermehrten gesetzlichen und privilegirten Pfandrechte möglichst aufzuheben.
Deshalb verweigert es auch der Generallegalhypothek die Anerkennung. d) Das
Deutsche Recht schneidet dem Pfandgläubiger, wenngleich er aus der Pfandsache
nicht voll befriedigt wird, dennoch bisweilen die Möglichkeit ab, sich an das ander-
weitige Vermögen des Schuldners zu halten; auch das moderne Pfandrecht kennt
eine derartige Bestimmung.
IV. Um das moderne Pfandrecht näher zu charakterisiren, genügt es, auf das
neueste der diesbezüglichen Gesetze einzugehen, auf das Preußische Gesetz über den
Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und
selbständigen Gerechtigkeiten vom 5. Mai 1872, welches durch mehrere andere theils
gleichzeitige, theils jüngere Gesetze ergänzt wird, besonders durch die Grundbuch-
ordnung von demselben Tage. Dieses neue Preußische Recht kennt zwei Arten des
Immobiliarpfandrechts, die moderne H. und die Grundschuld. Beide fordern für
ihre Errichtung Eintragung im Grundbuch (über dessen Einrichtung vgl. die Art.
Hypotheken= und Grundbücher); deshalb können auch nur diejenigen Immobilien,
welche ein Folium im Grundbuche haben, verpfändet werden, nämlich Grundstücke,
selbständige Gerechtigkeiten und verliehene Bergwerke. Die Eintragung eines Pfand-
rechts setzt voraus, entweder eine vorgängige Bewilligung des eingetragenen oder seine
Eintragung gleichzeitig erlangenden Eigenthümers der Pfandsache, oder Antrag des
Gläubigers auf Grund eines rechtskräftigen Erkenntnisses, welches den Eigenthümer
zur Bestellung eines Pfandrechts verurtheilt, oder das Ersuchen einer zuständigen
Behörde. Solche Ersuche können von Verwaltungsbehörden ausgehen, aber auch von
richterlichen Behörden. Je nachdem bei der Eintragung des Pfandrechts eine causa
der Forderung angegeben wird oder nicht, ist das Pfandrecht eine H. oder eine sog.
Grundschuld. Trägt das Pfandrecht die Form der Grundschuld, so muß, und zwar