Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

342 Hypothek. 
der Uebereignung, später der Veräußerung und Ueberweisung des Kaufpreises. Die 
Immobiliarsatzung nach Weichbildrecht sei lediglich die alte Mobiliarsatzung nach 
Landrecht, angewandt auf die praedia urbana. 
Eine Zeitlang hätten alle drei Satzungen neben einander bestanden, bei der 
Reception des Römischen Rechts aber die Immobiliarsatzung nach Weichbildrecht durch 
ihr Hinübergreifen auch auf praedia rustica die alte Immobiliarsatzung nach Land- 
recht verdrängt. 
III. So trafen bei dem Eindringen des Römischen Rechts das pignus und die 
hypotheca an Mobilien wie an Immobilien des Römischen Rechts, und die Satzung 
des Deutschen Rechts auf einander. Die Folge war eine arge Vermischung der beider- 
seitigen Rechtsinstitute, in der hier die einen dort die anderen überwiegen. Auf den 
Einfluß des Deutschen Rechts darf man zurückführen, daß eine Reihe von Partikular- 
rechten 1) an Mobilien nur das Faustpfandrecht oder pignus zulassen, nicht auch 
die H., und dessen römischrechtliche starre Verfolgbarkeit gegen Dritte in analoger 
Weise wie bei dem Eigenthumsrecht brechen oder abschwächen; 2) bei Immobilien 
umgekehrt ausschließlich die H. kennen, aber nicht die rein römische, sondern nur eine 
mit Sätzen der Immobiliarsatzung hier mehr dort minder stark versetzte H. Auf 
diese Mischformen näher einzugehen, ist hier nicht der Ort, aber da das moderne 
Pfandrecht in seiner Fortentwicklung gerade bei dessen deutschrechtlichen Bestandtheilen 
einsetzt, so sei wenigstens auf einige derselben hingewiesen: a) Die Errichtung der 
Immobiliarsatzung erfolgte: durch Rechtsakt vor Gericht oder Rath, dem sich eine 
Protokollirung bzw. Eintragung in ein öffentliches Buch, oder auch noch Ausstellung 
einer Urkunde oder Uebergabe derselben an den Pfandgläubiger anschloß; hieran 
lehnen sich unsere modernen H. und Grundbücher an. b) Die Veräußerung der 
Pfandsache setzt ein aktives Eingreifen des Richters auf vorgängiges Parteianrufen 
voraus; daher die Erscheinung der gerichtlichen Subhastation im modernen Pfand- 
recht. c) Das Deutsche Recht kennt nur vertragsmäßige Pfandrechte; auch das 
moderne Pfandrecht sucht die durch das Römische Recht eingeführten, später überdies 
noch zwecklos vermehrten gesetzlichen und privilegirten Pfandrechte möglichst aufzuheben. 
Deshalb verweigert es auch der Generallegalhypothek die Anerkennung. d) Das 
Deutsche Recht schneidet dem Pfandgläubiger, wenngleich er aus der Pfandsache 
nicht voll befriedigt wird, dennoch bisweilen die Möglichkeit ab, sich an das ander- 
weitige Vermögen des Schuldners zu halten; auch das moderne Pfandrecht kennt 
eine derartige Bestimmung. 
IV. Um das moderne Pfandrecht näher zu charakterisiren, genügt es, auf das 
neueste der diesbezüglichen Gesetze einzugehen, auf das Preußische Gesetz über den 
Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und 
selbständigen Gerechtigkeiten vom 5. Mai 1872, welches durch mehrere andere theils 
gleichzeitige, theils jüngere Gesetze ergänzt wird, besonders durch die Grundbuch- 
ordnung von demselben Tage. Dieses neue Preußische Recht kennt zwei Arten des 
Immobiliarpfandrechts, die moderne H. und die Grundschuld. Beide fordern für 
ihre Errichtung Eintragung im Grundbuch (über dessen Einrichtung vgl. die Art. 
Hypotheken= und Grundbücher); deshalb können auch nur diejenigen Immobilien, 
welche ein Folium im Grundbuche haben, verpfändet werden, nämlich Grundstücke, 
selbständige Gerechtigkeiten und verliehene Bergwerke. Die Eintragung eines Pfand- 
rechts setzt voraus, entweder eine vorgängige Bewilligung des eingetragenen oder seine 
Eintragung gleichzeitig erlangenden Eigenthümers der Pfandsache, oder Antrag des 
Gläubigers auf Grund eines rechtskräftigen Erkenntnisses, welches den Eigenthümer 
zur Bestellung eines Pfandrechts verurtheilt, oder das Ersuchen einer zuständigen 
Behörde. Solche Ersuche können von Verwaltungsbehörden ausgehen, aber auch von 
richterlichen Behörden. Je nachdem bei der Eintragung des Pfandrechts eine causa 
der Forderung angegeben wird oder nicht, ist das Pfandrecht eine H. oder eine sog. 
Grundschuld. Trägt das Pfandrecht die Form der Grundschuld, so muß, und zwar
	        
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