344 Hypothek.
auf seinen eigenen Namen oder auf den Namen eines Anderen umschreiben lassen.
Dieselbe Befugniß räumt das Gesetz dem Pfandgläubiger ein, welcher die Pfand-
sache erwirbt. Ist die H. byw. Grundschuld auf den Namen des Eigenthümers der
Pfandsache umgeschrieben, so kann er sie wieder auf eines Andern Namen umschreiben
lassen oder bei Vertheilung des Subhastationserlöses die betreffende Summe für sich
beanspruchen.
Der durch ein Pfandrecht an einer unbeweglichen Sache gesicherte Gläubiger hat
einen Anspruch auf rechtgeitige Zahlung der vorbedungenen Zinsen und etwaigen
anderen Leistungen, ferner auf rechtzeitige Rückzahlung des Kapitals. Diese An-
sprüche stehen ihm nicht blos gegen den ersten pfandverhafteten Schuldner bzw. dessen
Erben zu, sondern auch bzw. nur gegen die Singularsuccessoren im Grundstück. Ver-
äußert der ursprüngliche pfandverhaftete Schuldner die Pfandsache und übernimmt
der Erwerber vertragsmäßig in Anrechnung auf die Gegenleistung die auf dem
erworbenen Grundstück haftenden Pfandschulden, so erlangt der diesem Vertrage ja
ganz fern stehende Pfandgläubiger gegen den neuen Erwerber ex lege dieselben
perfönlichen Rechte wie gegen seinen ursprünglichen Schuldner; er hat also nun
wei Schuldner, den Veräußerer und den Erwerber. Ersterer wird aber frei,
wenn der Gläubiger jenem Schuldübernahmevertrag beitritt oder innerhalb eines
Jahres, nachdem ihm der Veräußerer die Schuldübernahme des Erwerbers be-
kannt gemacht hat, die Pfandschuld dem jetzigen Eigenthümer nicht gekündigt
oder trotz Kündigung nicht binnen weiterer sechs Monate nach der Fälligkeit ein-
geklagt hat.
Das persönliche oder Schuldverhältniß erhält hier einen fast nur subsidiären
Charakter. Diese Subsidiarität wird noch dadurch verstärkt, daß der Pfandberechtigte,
da er gegen den Erwerber der Pfandsache stets eo ipso die Pfandklage hat, regel-
mäßig auch ohne Schuldübernahme von dessen, bzw. ohne Beitritt von seiner Seite Be-
friedigung erlangt. Aber auch, wenn kein Wechsel in der Person des Pfandschuldners
vorliegt, tritt das persönliche Recht aus dem Schuldverhältniß nicht so in den
Vordergrund, wie der bloße Sicherungszweck des Pfandrechts es annehmen ließe.
Der Pfandgläubiger stellt nicht erst die den gewöhnlichen Prozeßweg gehende perfön-
liche Klage aus dem Schuldverhältniß an und nur in subsidio im Falle der Nicht-
befriedigung die Klage aus dem Pfandrecht, sondern fast ausnahmslos sofort die in
dem schnelleren Tempo des Urkundenprozesses sich bewegende Pfandklage. Deren
Petitum richtet sich auf richterliche Anerkennung des klägerischen Rechts und Voll-
streckbarkeit desselben in die Pfandsache durch gerichtlichen Verkauf. Da dem Kläger
hierdurch nur Befriedigung seiner nicht erfüllten Forderung werden soll, so kann der
Eigenthümer der Pfandsache dem Verkauf derselben durch Zahlung des Forderungs-
betrages entgehen; deshalb fordert schon von vornherein die Klage bzw. das Ur-
theil ihn auf, bei Vermeidung des Verkaufs der Pfandsache zu zahlen, und so
selbst dann, wenn der Pfandeigenthümer eine andere Person als der persönliche
Schuldner ist. .
Kläger ist der jeweilig pfandberechtigte Gläubiger. Das Klagfundament bildet
die bestehende fällige Forderung und das Pfandrecht, die nachgewiesen werden durch
den Eintrag im Grundbuch und Vorlegung des Pfandinstruments, die ja beide auch
das Forderungsrecht erwähnen, resp. bei der H.vorlegung auch der Schuldurkunde und
eventuell der Cessionsurkunden. — Beklagter ist die als Eigenthümer der Pfandsache im
Grundbuch eingetragene Person, bzw. der vollständige Besitzer. Da das persönliche
Recht die Basis des Pfandrechts ist, so sind gegen die Pfandklage nicht blos Einreden
aus dem sachenrechtlichen Pfandrechtsverhältniß zulässig, jedoch liegt die Sache nicht
einfach so, daß gegen den jeweiligen Kläger alle Einreden aus dem Forderungs= und
Pfandverhältniß und sonstige zufällige Einreden zugelassen werden, sondern mit Rück-
sicht auf die Verkehrsfähigkeit der pfandgesicherten Forderungsrechte geschieht dies nur
in folgender Weise: Gegen den ursprünglichen Pfandgläubiger bzw. dessen Erben können