Hypothekenbücher. 345
alle Einreden vorgebracht werden, nur bei der Grundschuld keine aus der causa obli-
gationis, da sie ausdrücklich davon abstrahirt. Gegen Singularfuccessoren des ersten
Pfandgläubigers kann der Beklagte nur einwenden: Einreden, welche er selbst gegen
den Kläger erworben hat, dann Einreden, welche, wenngleich nicht gegen den Kläger,
sondern gegen dessen Vorgänger erworben, dennoch, weil in das Grundbuch, bzw.
bei Grundschulden auch noch im Grundschuldbrief vermerkt, gegen jeden dritten
Pfandgläubiger wirken; ferner Einreden, welche der Kläger bei dem Erwerb
seines Rechts kannte, jedoch wird der dritte Kläger aus einer H. selbst gegen
ihm unbekannte Einreden nur dann geschützt, wenn er sein Recht titulo oneroso
erworben hatte.
Zahlt der unterliegende Beklagte nicht den Betrag der Pfandschuld, so erfolgt
Verkauf der Pfandsache von Seiten des Gerichts im Wege der nothwendigen Sub-
hastation. — Wird der Pfandgläubiger hierin nicht befriedigt, so kann er, falls er
durch H. gesichert ist, noch mittels der persönlichen Klage aus dem Schuldverhältniß
eventuell in das sonstige Vermögen des Schuldners die Exekution vollstrecken lassen;
ist er durch Grundschuld gesichert, dann nicht.
Besondere Aufmerksamkeit wenden die neueren Rechte der Abtretung des Pfand-
rechts zu; sie bewegt sich bei der H. in den gewöhnlichen Formen der Cession, wozu
noch Denuntiation und Einhändigung des Hypothekenbriefes kommt; durch Umschreibung
auf den Namen des Cessionars erhält letzterer eine erhöhte Sicherheit. Grundschulden
lassen eine Blankoabtretung zu. Es genügt, wenn der cedirende Grundschuldgläubiger
auf dem Grundschuldbrief selbst oder in einem besonderen Schriftstück die Abtretung
erklärt, darin aber den Namen des Cessionars offen läßt, ja es genügt die bloße
Unterschrift und Offenlassen der ganzen Erklärung. Die Unterschrift muß, um zur
Umschreibung im Grundbuch führen zu können, gerichtlich oder notariell beglaubigt
sein. Die Verkehrsfähigkeit der Grundschulden wird noch dadurch gesteigert, daß der
Eigenthümer eines Grundstücks Grundschuldbriefe auf seinen eigenen Namen ausfertigen
läßt, mit seiner Blankocession versieht und dann je nach Gelegenheit abtritt, ferner
dadurch, daß den Grundschuldbriefen Zinsquittungsscheine, die den Charakter von
Inhaberpapieren tragen, ganz wie die Kupons von Inhaberobligationen, angefügt
werden.
Lit.: S. die unter den Art. Generalhypothek u. Grundbuchamt angeführte Lit. —
Dazu Dernburg, Das Pfandrecht nach den Grundsätzen des heut. Röm. Rechts (1860 ff.). —
v. Meibom, Das Deutsche Pfandrecht, Marburg 1867. — Sohm, Ueber Natur und Ge-
schichte der modernen Hypothek, in Grünhut's Ztschr. Bd. V. S. 1 ff. — Franken, Das
Franz. Pfandrecht im Mittelalter, 1. Abth., Berlin 1879. — Stobbe, Handbuch des
Deutschen Privatrechts, Bd. II. (1875) S. 262 ff. — Die im Text citirten Preuß. Gesetze. —
Dernburg, Lehrbuch des Preuß. Privatrechts, Bd. I. (1879) §§ 313—353. Las
astig.
Hypothekenbücher (Grund= und). (Th. I. S. 502.) In Griechenland
zuerst ist die Bedeutung der Verpfändung ohne Besitzänderung (5#u05½/70), der
Schrift hierfür (7024%%0##) und selbst der öffentlichen Beurkundung auf Steinen, in
Büchern (Chios) erkannt worden. Nicht so in Rom. Weder die formula hypo-
thecaria, noch das Grundsteuersystem schuf öffentliche Grund= und Pfandbücher. In
Deutschland ließ zuerst Karl der Große für Stifts= und Klostergüter Lagerbücher
(polpptica) anlegen unter Bezeichnung des Inhabers, der Abgaben und Dienste:
Bücher über beständige Lasten. Von den weltlichen Landesherren wurde dies für
Lehns= und Allodialeigenthum nachgeahmt. Wahre Grundbücher entwickelten sich
etwa 100 Jahre später in Mähren nach der Stiftung des großen Mährischen Reichs.
Das den Gemeinden überwiesene Grundeigenthum wurde vertheilt und von den
Aeltesten das Besitzthum der Einzelnen auf fichtene Tafeln aufgezeichnet. Aus diesen
Landtafeln hat sich das, gegenwärtig fast ganz Oesterreich, seit 1855 auch Ungarn
beherrschende „Tabularwesen“ — Grundbuchswesen — entwickelt. Erst etwa zu