Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

362 Indignität — Indossament. 
auf Erhebung der Ministeranklage lauten sollte, wogegen eine Resolution kein Hin— 
derniß bildet! Diese Art von Indemnitätserklärungen drückt in der That nur den 
Mangel wirksamer Garantien für das Verfassungsrecht aus. Als unentbehrlicher 
Ointergrund gehört zu der Indemnitätserklärung die rechtliche Möglichkeit einer 
Ministeranklage. 
Lit.: Bluckstonec, Commenturics, I. 136, 270, 271. — Cor, lnstitutions of British 
Government, ll. c. 5. — Benjamin Constant, La Responsabilitc des Ministres. — 
v. Rönne, Preuß. Staatsrecht, I. 47. Gneist. 
Indignität (Th. I. S. 460) ist die rechtliche Unwürdigkeit einer zum Nachlaß 
berufenen Person, das ihr gesetzlich oder letztwillig Angefallene oder Erworbene zu 
behalten. Nach Röm. Recht wird nämlich in zahlreichen Fällen, welche größtentheils 
auf Impietät gegen den Erblasser oder dessen Willen sich zurückführen lassen, einem 
Erben bezw. Vermächtnißnehmer als Unwürdigem die Erbschaft bzw. das Vermächtniß, 
zu Gunsten bald des Fiskus ausschließlich (so meist die älteren Fälle) bald zunächst 
anderer würdigen Personen (neuere Fälle) entrissen. Die Ereption wegen J. setzt 
Anfall an den indignus voraus, wird aber durch bereits geschehenen Erwerb nicht 
ausgeschlossen; das ereptorium mit Vortheilen und Lasten fällt im ersteren Falle 
dem ereptor von selbst an, im letzteren hat der indignus das Erworbene herauszu- 
geben, obwol er an sich Erbe bzw. Vermächtnißnehmer bleibt. Die zu seinem 
Nachtheil eingetretene Konfusion wird zur Strafe nur da nicht wieder aufgehoben, 
wo dem indignus doloses Handeln zur Last fiel. Die Indignitätsgründe beziehen 
sich theils zugleich auf direkte und indirekte Succession, theils nur auf eines von 
beiden, und waren im Justin. Recht auf mehr als zwanzig Fälle angeschwollen. — 
Die neueren Rechte beschränken die Zahl der Unwürdigkeitsgründe, lassen das Ent- 
zogene nicht dem Fiskus, sondern den zunächst Berufenen bzw. dem Ornerirten zu- 
fallen, und behandeln den Unwürdigen zu dessen Vortheil wie Nachtheil so, wie 
wenn ihm das Entzogene nie angefallen wäre. So schon der Code civil, das Oesterr. 
BGB. und das Preuß. LR., welches indeß noch neun Fälle zählt. Das Sachsische 
BGB. beschränkt sich auf drei Fälle, läßt aber den Beweis der Verzeihung des 
Erblassers offen und die Unwürdigkeit nicht Amtshalber berücksichtigen, und behan- 
delt den Unwürdigen (gleich dem Ausschlagenden) wie einen vor dem Erblasser 
Verstorbenen, so daß die nachrückenden Abkömmlinge nicht ausgeschlossen werden. 
Lit. u. Quellen: Tewes, Sgyst. des Erbrechts, § 60. — Windscheid, Lehrb., 
III. §§ 669 ff. — D. 34, 9. 29, 6. C. 6, 35. Nov. 1, #s — Preuß. LR. I. 12 96 599 ff. 
605 ff.; II. 16 § 18; II. 18 8§ 218 ff. — Code civ. art. 727 ss., 954 ss., 1046. — Oesterr. 
BGB. §§ 540 ff. — Sächs. BGB. 8§ 2277 (vgl. 2261), 2425. — Mommsen, Erbr.-Entw., 
& 12 f. Schütze. 
Individualrechte, s. Sonderrechte. 
Indossament (Th.I. S. 557, 536—537). Das J., Giro, ist ein Rechtsgeschäft, 
welches dadurch abgeschlossen wird, daß ein Wechselgläubiger durch eine gewöhrlich auf die 
Rückfeite (in dorso) eines eigenen oder trassirten Wechsels gesetzte, mindestens in seiner Un- 
terschrift bestehende Erklärung den Wechselschuldner anweist, die Wechselsumme für ihn, 
den bisherigen Gläubiger, an eine andere Person oder deren Order zu bezahlen, den 
Wechselbrief alsdann an diese Person, den neuen Wechselgläubiger übergiebt und 
dieser ihn als Gläubiger annimmt. Dieses Rechtsgeschäft, mit welchem die dabei 
wesentliche schriftliche Erklärung den aalchen Namen trägt, hat die Wirkung: 
1) daß das Recht, welches dem ersteren Wechselgläubiger, nun Indossanten, aus 
dem Wechsel (aber nur aus diesem, nicht etwa auch die Rechte aus einer anderen 
vom Wechselschuldner dem früheren Gläubiger gleichzeitig ausgestellten auf den 
Wechsel bezüglichen Urkunde; s. Centralorgan f. H.N. Bd. VIII. S. 428, vgl. auch 
Erk. d. ROHG. vom 24. Sept. 1875, Borchardt a. a. O. S. 90) zustand, durch 
das J. auf einen neuen Gläubiger, den Indossatar als neues, selbständiges Recht 
übergeht (Transportfunktion, Delegationscharakter des J., s. Erk. d. 
RO#G. vom 23. Febr. 1875, Borchardt a. a. O. S. 89), — es müßte denn
	        
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