362 Indignität — Indossament.
auf Erhebung der Ministeranklage lauten sollte, wogegen eine Resolution kein Hin—
derniß bildet! Diese Art von Indemnitätserklärungen drückt in der That nur den
Mangel wirksamer Garantien für das Verfassungsrecht aus. Als unentbehrlicher
Ointergrund gehört zu der Indemnitätserklärung die rechtliche Möglichkeit einer
Ministeranklage.
Lit.: Bluckstonec, Commenturics, I. 136, 270, 271. — Cor, lnstitutions of British
Government, ll. c. 5. — Benjamin Constant, La Responsabilitc des Ministres. —
v. Rönne, Preuß. Staatsrecht, I. 47. Gneist.
Indignität (Th. I. S. 460) ist die rechtliche Unwürdigkeit einer zum Nachlaß
berufenen Person, das ihr gesetzlich oder letztwillig Angefallene oder Erworbene zu
behalten. Nach Röm. Recht wird nämlich in zahlreichen Fällen, welche größtentheils
auf Impietät gegen den Erblasser oder dessen Willen sich zurückführen lassen, einem
Erben bezw. Vermächtnißnehmer als Unwürdigem die Erbschaft bzw. das Vermächtniß,
zu Gunsten bald des Fiskus ausschließlich (so meist die älteren Fälle) bald zunächst
anderer würdigen Personen (neuere Fälle) entrissen. Die Ereption wegen J. setzt
Anfall an den indignus voraus, wird aber durch bereits geschehenen Erwerb nicht
ausgeschlossen; das ereptorium mit Vortheilen und Lasten fällt im ersteren Falle
dem ereptor von selbst an, im letzteren hat der indignus das Erworbene herauszu-
geben, obwol er an sich Erbe bzw. Vermächtnißnehmer bleibt. Die zu seinem
Nachtheil eingetretene Konfusion wird zur Strafe nur da nicht wieder aufgehoben,
wo dem indignus doloses Handeln zur Last fiel. Die Indignitätsgründe beziehen
sich theils zugleich auf direkte und indirekte Succession, theils nur auf eines von
beiden, und waren im Justin. Recht auf mehr als zwanzig Fälle angeschwollen. —
Die neueren Rechte beschränken die Zahl der Unwürdigkeitsgründe, lassen das Ent-
zogene nicht dem Fiskus, sondern den zunächst Berufenen bzw. dem Ornerirten zu-
fallen, und behandeln den Unwürdigen zu dessen Vortheil wie Nachtheil so, wie
wenn ihm das Entzogene nie angefallen wäre. So schon der Code civil, das Oesterr.
BGB. und das Preuß. LR., welches indeß noch neun Fälle zählt. Das Sachsische
BGB. beschränkt sich auf drei Fälle, läßt aber den Beweis der Verzeihung des
Erblassers offen und die Unwürdigkeit nicht Amtshalber berücksichtigen, und behan-
delt den Unwürdigen (gleich dem Ausschlagenden) wie einen vor dem Erblasser
Verstorbenen, so daß die nachrückenden Abkömmlinge nicht ausgeschlossen werden.
Lit. u. Quellen: Tewes, Sgyst. des Erbrechts, § 60. — Windscheid, Lehrb.,
III. §§ 669 ff. — D. 34, 9. 29, 6. C. 6, 35. Nov. 1, #s — Preuß. LR. I. 12 96 599 ff.
605 ff.; II. 16 § 18; II. 18 8§ 218 ff. — Code civ. art. 727 ss., 954 ss., 1046. — Oesterr.
BGB. §§ 540 ff. — Sächs. BGB. 8§ 2277 (vgl. 2261), 2425. — Mommsen, Erbr.-Entw.,
& 12 f. Schütze.
Individualrechte, s. Sonderrechte.
Indossament (Th.I. S. 557, 536—537). Das J., Giro, ist ein Rechtsgeschäft,
welches dadurch abgeschlossen wird, daß ein Wechselgläubiger durch eine gewöhrlich auf die
Rückfeite (in dorso) eines eigenen oder trassirten Wechsels gesetzte, mindestens in seiner Un-
terschrift bestehende Erklärung den Wechselschuldner anweist, die Wechselsumme für ihn,
den bisherigen Gläubiger, an eine andere Person oder deren Order zu bezahlen, den
Wechselbrief alsdann an diese Person, den neuen Wechselgläubiger übergiebt und
dieser ihn als Gläubiger annimmt. Dieses Rechtsgeschäft, mit welchem die dabei
wesentliche schriftliche Erklärung den aalchen Namen trägt, hat die Wirkung:
1) daß das Recht, welches dem ersteren Wechselgläubiger, nun Indossanten, aus
dem Wechsel (aber nur aus diesem, nicht etwa auch die Rechte aus einer anderen
vom Wechselschuldner dem früheren Gläubiger gleichzeitig ausgestellten auf den
Wechsel bezüglichen Urkunde; s. Centralorgan f. H.N. Bd. VIII. S. 428, vgl. auch
Erk. d. ROHG. vom 24. Sept. 1875, Borchardt a. a. O. S. 90) zustand, durch
das J. auf einen neuen Gläubiger, den Indossatar als neues, selbständiges Recht
übergeht (Transportfunktion, Delegationscharakter des J., s. Erk. d.
RO#G. vom 23. Febr. 1875, Borchardt a. a. O. S. 89), — es müßte denn