Indossament. 363
sein, daß der vorhergehende Schuldner ausdrücklich sich nicht „an Order“ verpflichtete,
d. h. sich nur dem ersten Wechselgläubiger, nicht aber einem beliebigen Indossatar
gegenüber haftbar machte dadurch, daß er dem Wechsel die Worte; „nicht an Order“
oder gleichbedeutende beisetzte; 2) daß nunmehr der bisherige Gläubiger als In—
dossant in die Reihe der Wechselschuldner eintritt und für die Einlösung des Wech-
sels in derselben Weise haftet, wie der Trassant oder Aussteller des Wechsels (Ga-
rantiefunktion des J.), — es müßte denn sein, daß er seiner Unterschrift den
Zusatz „ohne Obligo“ anfügt, in welchem Falle er einfach sein Recht an einen neuen
Gläubiger überträgt, ohne selbst eine Wechselverbindlichkeit aus dem J. auf sich zu
nehmen. Ist der Wechsel (im Kontexte s. Borchardt a. a. O. S. 92—93) aus-
drücklich „nicht an Order“ gestellt, so hat eine trotzdem vorgenommene Indossirung
gar keine wechselmäßige Wirkung, auch nicht gegen den Indossanten, der jedoch in
diesem Falle dem Indossatar unter Umständen als Cedent haften muß. Uebrigens
unterscheidet sich das J. wesentlich von der Cession (s. Erk. d. RO. SG. vom 9. Mai
1871, Borchardt a. a. O. S. 88): in Bezug auf die Form: das J. muß auf
dem Wechselbrief, einer Kopie desselben oder einem mit dem Wechsel oder der Kopie
verbundenen, dessen Rückseite fortsetzenden Blatte (Alonge) geschrieben und so begeben
und angenommen worden sein, und wenigstens die Unterschrift des übertragenden
Gläubigers enthalten (s. d. Art. Blankoindossament), während die Cession zu ihrer
Gültigkeit keiner schriftlichen Erklärung, überhaupt keiner besonderen Form bedarf;
in Bezug auf den Inhalt und die Wirkung: der Indossatar ist Wechsel-
gläubiger mit einem neuen, selbständigen, einer denuntiatio an den debitor „cessus“
nicht bedürfenden, von dem Rechte seines Indossanten, in der abstrakten Wirksamkeit
wenigstens, unabhängigen Rechte gegen den Aussteller, die Indossanten, Acceptanten
und Avalisten und es stehen ihm daher die aus der Person des Indossanten oder
eines anderen seiner Vorgänger geschöpften Einreden nicht entgegen, während der
Cessionar nur Rechtsnachfolger des Cedenten ist und sich regelmäßig die aus der
Person dieses fließenden Einreden vom Schuldner gefallen lassen muß. Der In-
dossant wird Wechselschuldner und haftet beim J. einer Tratte, wie der Aussteller
derselben, für die Regreßsumme, beim J. eines Eigenwechsels, wie der Aussteller eines
solchen, für die Wechselsumme; daher wird das J. nicht mit Unrecht (nicht eine neue
Ausstellung des Wechsels, sondern) Ausstellung eines neuen Wechsels und zwar einer
(neuen) Tratte, wobei die im JI. nicht speziell vorhandenen Erfordernisse eines Wech-
sels, wie das Wort „Wechsel“, die Wechselsumme 2c. aus dem Wechsel selbst ergänzt
gedacht werden. (S. Borchardt, W0O., Zus. 211 S. 90; Thöl, a. a. O. S.
428 ff.; über Solidarität der Wechselverpflichteten rücksichtlich der Wechselverjährung
s. Erk. d. RO--G. vom 2. April 1872; Borchardt a. a. O. S. 329, 351.
Inwiefern das J. eines eigenen Wechsels, namentlich eigenen Rektawechsels eine
Tratte genannt werden könne, s. Thöl, § 155, J. auf Duplikaten f. ebendaselbst
l164; falsche J. ebend. §§ 170 ff.)
Die bisher besprochenen Grundsätze treten nicht ein, wenn das J. ein Rekta-
indossament ist; während jedoch, wie bemerkt, aus dem IJ. eines Rektawechsels
gar keine wechselmäßigen Wirkungen entstehen, hat ein auf ein Rektaindossament
folgendes Giro alle gewöhnlichen Wirkungen eines J. gegen die Vor= und Nach-
männer des Rektaindossanten, nur nicht gegen diesen selbst (Art. 15 der Deutschen
WO.). Inwiefern ein Trassant, Trassat, Acceptant oder ein früherer Indossant ein
Interesse haben kann, Indossatar und (bzw. neuerdings) Indossant zu werden, f(.
Dahn in Bluntschli's Deutschem Privatrecht, S. 533—534. Keine Uebertragung
des Wechsels zu eigenem Recht des Indossatars, sondern nur die Bevollmächtigung
zur Einziehung, Einklagung, Protestirung des Wechsels und zur Notifikation liegt
in dem Inkassoindossament oder Prokuraindossament u. dgl. S. Art.
17 d. WO. (Kuntze, W. R., S. 86 ff.) und für ein solches ist nach Franz. R.
das unvollständige J. zu halten (art. 138 des Code de comm.). Der durch ein echtes