368 Inhaberpapiere.
Antheilscheinen auf den Inhaber an die Genehmigung der Staatsgewalt, so das
Preuß. Gesetz vom 17. Juni 183, die Oesterr. Verordn. vom 24. Dezember 1847,
das Badische Gesetz vom 5. Juni 1860, das Braunschweigische Gesetz vom 20. Aprii
1867, das Sächs. BEB. § 1040.
Die juristische Behandlung des J. pflegt zu unterscheiden zwischen dem Rechte
an dem Papier oder auf das Papier einerseits und dem Rechte aus dem Papier
andererseits. Das Papier als solches ist Gegenstand des Besitzes, des Eigenthums
und anderer dinglicher Rechte. Im Fall des Verlustes ist es Gegenstand der Vin-
dikation. Jedoch besteht zu Gunsten des Verkehrs mit J. die Beschränkung, daß
die Vindikation gegen den redlichen Besitzer ausgeschlossen ist, vielmehr der gut-
gläubige Erwerb des Papiers sofort Eigenthum begründet (H#. Art. 307), ein
Rechtssatz, welcher in Bezug auf ausländische J. Modifikationen erleiden kann.
Das Papier kann wie eine andere bewegliche Sache zu Nießbrauch oder zu Pfand
gegeben oder sonst zum Gegenstand von Obligationen auf Rückerstattung gemacht
werden. Wenn J. verpfändet werden, so sind die in den Partikularrechten vor-
geschriebenen Förmlichkeiten auf die Begründung des Faustpfandrechtes nicht anzu-
wenden. Der Pfandgläubiger ist befugt und zugleich verpflichtet, bei Fälligkeit des
Papieres das Recht aus demselben im Interesse des Pfandschuldners geltend zu
machen. Das J. kann in der Regel auf Begehren desjenigen Nehmers, dem es
abhanden gekommen oder in Verlust gerathen, durch gerichtliches Urtheil für
kraftlos erklärt, amortisirt werden. Die Mortifikabilität liegt nicht in dem Wesen des
J., da sie aus dem das Rechtsverhältniß bestimmenden Willen des Ausstellers nicht
hergeleitet werden kann. Demnach erscheint die allgemeine Zulässigkeit der Amorti-
sation vom Standpunkte des Gem. Rechts nicht als gerechtfertigt. Doch sprechen
Gründe der Billigkeit dafür, dieses Auskunftsmittel zu gewähren und der unmöglich
gewordenen Präsentation die Amortisation als Surrogat zu substituiren. Bei den
Staatspapieren kommen außerdem finanzpolitische Gründe zu Gunsten der Morti-
fikabilität in Betracht. Einzelne Partikularrechte haben die allgemeine Zulässigkeit
der Amortifation von J. anerkannt (Sächs. BGB. F 1043).
Bei Zinskupons und Dividendenscheinen ist die Amortisirung in der Regel, bei
Banknoten immer ausgeschlossen. Die Schuldurkunden des Deutschen Reichs sind durch
Reichsgesetz vom 9. Nopbr. 1867 für amortisirbar erklärt worden. Das formelle
Amortisationsrecht ist durch die Bestimmungen der RO. 88 838—850 geregelt.
Die Amortisirung setzt ein gerichtliches Aufgebotsverfahren voraus. Dieses kann nur
der letzte Inhaber beantragen. Die Kraftloserklärung erfolgt durch gerichtliches Aus-
schlußurtheil, welches den Antragsteller in den Stand setzt, das Recht aus dem I.
geltend zu machen. Im Uebrigen vgl. den Art. Aufgebotsverfahren.
Der Inhaber des Papiers kann unter Umständen ein Interesse haben, das Papier
festzumachen und in ein Rektapapier umzuwandeln, um dadurch den Gefahren vor-
zubeugen, welche der Besitzverlust herbeiführen würde, z. B. die Depositenbehörde,
wenn Mündelgelder in J. angelegt sind. Die Festmachung, Vinkulirung des J.
geschieht durch Vermerk: Außer Kurs gesetzt für N. N. oder zahlbar nur an JN. N.
oder ähnlich. Die wirksame Festmachung äußert sich nach zwei Richtungen hin. Sie
modifizirt die für das Recht an dem Papier bestehenden Normen, indem sie die Vin-
dikationsbeschränkungen abschneidet, welche für das J. gelten. Sie modifizirt das
Recht aus dem Papier, indem der Aussteller nicht mehr durch die Leistung an den
Inhaber schlechtweg, sondern nur durch die Leistung an den Genannten liberirt wird.
Doch bleibt auch das festgemachte J. ein Präsentationspapier. Kontrovers ist, ob
der Inhaber das J. ohne Wissen und Willen des Ausstellers außer Kurs setzen
kann. Was das Gemeine Recht betrifft, so ist die Wirkung dieser Maßregel dem
Aussteller gegenüber und Dritten gegenüber zu unterscheiden. Im Verhältniß zum
Aussteller ist die Wirksamkeit einseitiger Festmachung für das Gemeine Recht zu leugnen,
da nicht einzusehen ist, wieso der Inhaber befugt sein sollte, den in dem J. manitfestirten