Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Institution — Interdikt. 375 
Institution (Th. I. S. 658), im katholischen Kirchenrecht im Allgemeinen 
die Uebertragung eines kirchlichen Amtes seitens des geistlichen Oberen in denjenigen 
Fällen, wo sein regelmäßiges freies Verleihungsrecht beschränkt ist. Wenn es sich 
um ein dem Patronatsrecht unterworfenes Benefizium handelt, so nennt man die 
Verleihung desselben an den Präsentirten institutio collativa, dagegen heißt die 
Genehmigung des Papstes, welche auf die landesherrliche Nomination eines Kan- 
didaten für ein höheres kirchliches Amt, namentlich für ein Bisthum, erfolgt, 
institutio canonica. Unter dem Ausdruck: institutio autorisabilis wird endlich die 
Uebertragung der Seelsorge verstanden, welche jedoch heute kein von der J. des 
Pfarrbenefiziums verschiedener Akt zu sein pflegt. Die juristische Wirkung der J. 
besteht darin, daß der betreffende Kandidat das Amt selbst, also alle mit demfelben 
verbundenen Rechte, so z. B. die Jurisdiktion und das Recht auf die Einkünfte 
(Temporalien) der Stelle, das sog. jus in re, erhält, welches er nach dem Kan. Recht 
durch eine der actio confessoria nachgebildete actio in rem verfolgen kann. Ferner 
giebt die institutio auch ein Recht auf den Besitz des Amtes und der damit ver- 
bundenen Gerechtsame. Ersterer wird dem neuen Amtsträger bei den niederen 
Benefizien unter bischöflicher Autorität jetzt gewöhnlich durch den zuständigen Land- 
dechanten übertragen in der Weise, daß ihm die Kirchenschlüssel, das Pfarrhaus, 
Inventar, Kirchenarchiv 2c. übergeben werden. Der betreffende Akt heißt institutio 
corporalis ober realis, investitura, installatio. Häufig (so z. B. in Bayern) kon- 
kurrirt dabei auch ein weltlicher Beamter als staatlicher Kommissar für die Ein- 
weisung in den Besitz der Temporalien. 
In der evangelischen Kirchenrechtsdoktrin, wird der Ausdruck: institutio für die 
Uebertragung des Amtes auf den Präsentirten (hier aber durch die Konsistorien 
oder die sonst verleihungsberechtigte Behörde) und für die Besitzeinweisung ebenfalls 
gebraucht. Eine institutio canonica ist dagegen in der protestantischen Kirche wegen 
der verschiedenen Verfassung nicht denkbar. 
Lit.: P. Hinschius, Kirchenrecht, II. 650, 654; III. 3, 55, 98. P. Hinschius. 
Interdikt (Th. I. S. 682), im katholischen Kirchenrecht so viel wie Unter- 
sagung des Gottesdienstes, eine der von demselben entwickelten sog. censurae. Das 
J. kommt vor zunächst als interdictum locale und bedeutet dann die Einstellung 
der Thätigkeit der Kirche für einen bestimmten Bezirk. Je nachdem dieser ein 
ganzes Land, eine Provinz, eine Diözese oder eine Stadt ist, oder blos eine einzelne 
Kirche von der Maßregel betroffen wird, spricht man von interdictum generale und 
interdictum particulare. Während früher das J. das Verbot der Vornahme aller 
gottesdienstlichen Handlungen, namentlich der Administration der Sakramente, der 
Feier der Messe und der Gewährung des kirchlichen Begräbnisses (nur mit Ausnahme 
der Predigt) enthielt, hat man schon im Mittelalter Milderungen eintreten lassen, 
weil diese Cenfur Schuldige und Nichtschuldige gemeinschaftlich trifft. So ist die 
Spendung der Taufe und der Firmung, sowie des Bußsakraments (nur nicht an die 
Personen, wegen deren Handlungen das J. ausgesprochen worden), ferner des Abend- 
mahls an Kranke und Sterbende, die Lesung einer täglichen stillen Messe und die 
feierliche Celebrirung einer solchen an den höchsten Festtagen und ähnliches gestattet 
worden. In dieser Anwendung ist das J., welches im Mittelalter eine furchtbare 
Waffe der Kirche gegen weltliche Große und Fürsten war, um ihren Widerstand 
durch Aufregung des der gottesdienstlichen Funktionen beraubten Volks zu brechen, 
mit den veränderten Verhältnissen aus der kirchlichen Praxis verschwunden. Wol 
aber kommt das J jetzt noch als sog. interdictum personale vor. Als solches schließt 
es die Person, gegen welche es verhängt ist, von der Theilnahme an den öffentlichen 
feierlichen Akten des Gottesdienstes und von dem kirchlichen? Begräbniß aus. Während 
es gegen Laien in dieser Form ausgesprochen, eine mildere Form der Exkommunikation 
ist, bildet es gegen Geistliche in der Form der sog. interdictio ingressus in ecclesiam, 
auch poena interdicti ingressus ecclesiae genannt, eine mildere Art der Suspension,
	        
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