Invalidenwesen. 385
den Pensionsanspruch nicht auf Grund der Dienstzeit, sondern nur wegen Dienst-
beschädigung (8 8), alsdann aber auch, wenn ihre Erwerbsfähigkeit nicht beeinträch—
tigt ist (Caband, S. 281).
Die Höhe der Pension wird einerseits nach der Dienstzeit (s. vorstehend),
andererseits nach dem pensionsfähigen Diensteinkommen der mindestens während eines
Dienstjahres etatmäßig bekleideten Charge berechnet. Erfolgt die Pensionirung wegen
Dienstbeschädigung (oben ad a), so kommt das letzte Diensteinkommen auch in Rück—
sicht, wenn es noch nicht ein Jahr lang bezogen ward, und die Pension wird, falls
der Beschädigte noch nicht 10 Jahre gedient hat, nach dem Satze für 10jährige
Dienstzeit berechnet (§§ 6, 9). Als pensionsfähiges Diensteinkommen
gilt: das chargenmäßige Gehalt nach den Sätzen für Infanterieoffiziere oder wo das
wirklich bezogene etatmäßige Gehalt niedriger ist, dieses letztere, bei Sanitätsoffizieren
jedoch stets das erstere, bei Zeug-, Feuerwerks= und Traindepot-Offizieren andererseits
stets das letztere, während Stabsoffiziere mit 3900 Mark und Hauptleute I. Klasse
mit 3000 Mark Gehalt nach erhöhten Sätzen (5400 Mark bzw. 3600 Mark) pen-
sionirt werden; der mittlere Stellen= bzw. Chargenservis; für die Brigadekomman=
deure und höheren Offiziere die etatmäßigen Dienstzulagen; für die Hauptleute
I. Klasse und abwärts eine Bedienungsentschädigung; für Premier= und Sekonde-
lieutenants der etatmäßige Werth ihrer Berechtigung zur Theilnahme am gemein-
samen Offizierstische; für dieselben und die Hauptleute II. Klasse der Werth ihrer
Berechtigung zur Aufnahme ins Lazareth gegen billige Durchschnittsvergütung. Bei
der Marine kommt in Ansatz: für die Chargen vom Unterlieutenant zur See (aus-
schließlich Maschineningenieur) aufwärts das vorgedachte Einkommen, für die Chargen
der Maschineningenieure und Deckoffiziere das etatmäßige Gehalt, der mittlere
Chargen = Serviszuschuß und der Werth ihrer Berechtigung zur Aufnahme ins Laza-
reth wie oben, für die Maschineningenieure noch überdies eine Bedienungsentschädi-
gung, für die Marineärzte endlich die ihnen nach dem Etatgesetze gebührende Zulage.
Beträgt das hiernach zu bemessende Einkommen über 12 000 Mark, so kommt vom
überschießenden Betrage nur die Hälfte in Ansatz (§§ 10, 11, 49, Novelle § 0).
Beförderung über den Etat, bloße Charaktererhöhung während des Dienstes oder
beim Ausscheiden aus demselben sowie vorübergehende Verwendung in einer höher
dotirten Stelle gewähren keinen höheren Pensionsanspruch. Andererseits wird bei
Pensionirung eines Offiziers, welcher später in einem militärischen Dienstverhältniß
mit geringerem Diensteinkommen, als er früher etatmäßig bezogen hatte, verwendet
wurde, die Pension doch nach dem früheren höheren Diensteinkommen unter Berück-
sichtigung der gesammten Dienstzeit berechnet, insoweit nicht das frühere höhere Ein-
kommen aus Dienstzulagen bestand (in diesem Falle kommt entweder das frühere
öhere Einkommen mit der bis dahin zurückgelegten Dienstzeit oder das zuletzt be-
jogene mit der Gesammtdienstzeit in Ansatz, je nachdem es für den zu Pensionirenden
vortheilhafter ist; Ges. §§ 6, 7). Die Pension beträgt nach vollendetem 10. und
for vollendetem 11. Dienstjahre 2⅝0 und steigt alsdann mit jedem weiteren Dienst-
ahre um ½0, jedoch nie über 6⅝/0 des pensionsfähigen Diensteinkommens (§ 9).
luch diejenige Zeit, während welcher ein mit Pensionsansprüchen aus dem aktiven
dienste geschiedener Offizier zu demselben wieder herangezogen worden ist und in
iner etatmäßigen Stellung Verwendung findet, begründet bei einer Gesammtdienstzeit
on mindestens 10 Jahren mit jedem weiteren erfüllten Dienstjahre den Anspruch
uf Erhöhung der Pension um ½0 des derselben zu Grunde liegenden pensions-
higen Diensteinkommens (8 21).
Zulagen zu der Normalpension erscheinen insbesondere dann gerecht-
rtigt, wenn die Invalidität durch Kriegsstrapazen hervorgerufen worden ist, weil
diesem Falle voraussetzlich die natürliche Dauer der Dienstfähigkeit und damit
ich das für die Höhe der Normalpension zu Grunde zu legende Dienstalter eine
ezeitige Verkürzung erfahren hat, und dann, wenn nicht bloße Dienstunfähigkeit,
d. Holtzendorff, Enc. II. Nechtslexikon II. 3. Aufl. 25