Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

386 Invalidenwesen. 
sondern durch den Dienst hervorgerufene besondere Pflegebedürftigkeit vorliegt. Von 
diesen Erwägungen ausgehend gewährt die Reichsgesetzgebung invaliden Offizieren, 
selbst wenn alsdann der Pensionsgesammtbetrag den Betrag ihres Diensteinkommens 
übersteigt (I 15): a) eine Pensionserhöhung, wenn sie nachweislich durch den Krieg 
unfähig geworden sind, nach mehrfach abgestuften, zwischen 750 und 300 Mark sich 
bewegenden Sätzen (Kriegsgulage). Offiziere, welche als Invalide aus dem 
aktiven Dienste mit Pension ausgeschieden sind, erlangen bei Wiederheranzgiehung zum 
aktiven Militärdienste Anspruch auf die volle Kriegszulage nur, wenn durch eine im 
Kriege erlittene Verwundung oder Beschädigung eine bleibende Gesundheitsstörung 
für sie herbeigeführt und dadurch eine Dienstfähigkeit wieder völlig aufgehoben worden 
ist, auf die Hälfte der Zulage aber schon, wenn ihre Felddienstfähigkeit, jedoch nicht 
ihre Garnisondienstfähigkeit, aufgehoben erscheint. Die Bewilligung der Zulage ist 
jedoch nur. zulässig, wenn die Pensionirung vor Ablauf von 5 Jahren nach dem 
Friedensschlusse eintritt (§§ 12, 14, 16; Novelle §§ 2, 18). Gleiches gilt für die 
auf Seereisen nachweislich in Folge einer militärischen Aktion oder durch außer- 
ordentliche klimatische Einflüsse, z. B. bei längerem Aufenthalt in den Tropen, seedienst- 
untüchtig gewordenen Marinefunktionäre. Die fünfjährige Frist läuft von der Rückkehr 
des Schiffes in den ersten heimathlichen Hafen (§ 52; Novelle § 8). b)h eine (ein- 
tretenden Falls neben der Kriegszulage zustehende) Pensionserhöhung, wenn sie nach- 
weislich durch den aktiven Militärdienst im Kriege oder Frieden verstümmelt, er- 
blindet oder schwer und unheilbar beschädigt worden sind (Verstümmelungs- 
zulage). Die einfache Erhöhung beträgt 600 Mark, kann jedoch in zusammen- 
gesetzten Fällen bis 1200 Mark und, wenn die Invalidität durch Verwundung oder 
äußerliche Beschädigung herbeigeführt ward oder Erblindung eines oder beider Augen 
vorliegt, noch weiter steigen. Vorübergehender einschlägiger Zustände wegen erfolgt 
die Zulagengewährung nur auf Zeit. Dagegen ist die Zulage auch zu gewähren, 
wenn die Pensionirung später als 5 Jahre nach dem Friedensschlusse, bzw. nach der 
im Frieden erlittenen Beschädigung eintrat (Gesetz § 13; Novelle § 3). 
Die Zahlung der Pension erfolgt monatlich im Voraus und beginnt mit 
Ablauf des Monats, für welchen der Verabschiedete das etatmäßige Gehalt zum 
letzten Male empfangen hat, falls der Verabschiedete aber zur Zeit der Pensionirung 
Gehalt nicht mehr bezieht, mit dem Monate, für welchen die Pensionirung aus- 
gesprochen worden ist. Ist der Betrag des letzten Gehalts geringer als die Pension, 
so wird der Ausfall im letzten Monate vergütet (§8 30, 31; Novelle § 4). 
Endigung des Pensionsanfspruchs wird nur durch den Tod des Pen- 
sionärs bewirkt. Richterliche Aberkennung des Anspruchs ist nach dem geltenden 
Strafrechte nicht mehr zulässig. Dagegen tritt in mehreren Fällen ein Ruhen des 
Anspruchs bzw. eine Kürzung desselben ein, und zwar a) bei Verlust des Deut- 
schen Indigenats ruht die Normalpension nebst Zulagen bis zur etwaigen Wieder- 
erlangung der Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate; b) bei Wiederanstellung 
im aktiven Militärdienste ruht auf deren Dauer die Normalpension stets, der Bezug 
der Pensionserhöhungen jedoch nur, wenn die Wiederanstellung nicht blos in An- 
stellung in einer für Garnisondienstfähige zugänglichen militärischen Stelle, vor- 
übergehender Heranziehung für die Mobilisirungsdauer oder Versorgung in Inva- 
lideninstituten besteht; c) bei Anstellung im Reichs-, Staats= oder Kommunaldienst“ 
ruht die Normalpension, wenn und soweit der Betrag des Civildiensteinkommene 
unter Hinzurechnung der Normalmilitärpension den Betrag des vor der Pensioni- 
rung bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommens übersteigt. Dasselbe gilt, wem 
der Militärpensionär im Kommunaldienste sich eine Pension erdient, während wem 
er eine Pension aus Civilfonds des Reichs oder eines Bundesstaates erhält, da. 
Recht auf den Bezug der Militärpension bis auf Höhe der Civilpension weg 
fällt und nur, wenn die Civildienstzeit weniger als 1 Jahr betrug, für den Fal 
des Zurücktretens in den Ruhestand die volle Militärpension wiedergewährt wird
	        
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