Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Invalidenwesen. 387 
Die Militärpensionszulagen verbleiben in allen diesen Fällen dem Empfänger. Die 
Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der Pension erfolgt mit Beginn des 
Monats, welcher auf das, eine solche Veränderung nach sich ziehende, Ereigniß folgt; 
bei vorübergehender Beschäftigung im Civildienste wird die Militärpension die ersten 
6 Monate noch unverkürzt gewährt (§8 32—37). 
II. Auch Unteroffiziere und Gemeine bzw. die fonstigen zu deren 
Klassen gehörigen Personen des Soldatenstandes erwerben einen Versor- 
gungsanspruch wegen Invalidität entweder auf Grund einer Dienstbeschädigung 
oder auf Grund der Dienstzeit, Unteroffiziere speziell den Anspruch auf den Civil= 
versorgungsschein, wenn sie im Uebrigen nicht versorgungsberechtigt sind, durch 
12jährigen aktiven Dienst (lohne Doppelrechnung von Kriegsjahren) bei fortgesetzter 
guter Führung. Hinsichtlich des Begriffs der Dienstbeschädigung gilt im All- 
gemeinen Gleiches, wie bei den Offizieren; nur erfordert innere Dienstbeschädigung 
erhebliche und dauernde Störung der Gesundheit und Erwerbsfähigkeit. 
Die pensionsberechtigende Dienstzeit muß mindestens 8 Jahre (zu berechnen, wie bei 
den Offizieren; Dienstzeit im Beurlaubtenstande kommt nicht in Ansatz) betragen. 
Invaliden mit kürzerer Dienstzeit, bei denen Besserung ihres Zustandes zu erwarten 
ist, erhalten zunächst nur Anspruch auf vorübergehende Versorgung (§8 58—60, 
63; Novelle § 10). Soldaten der II. Klasse des Soldatenstandes haben nur in dem 
Falle Anspruch auf Invalidenversorgung, wenn sie vor dem Feinde verwundet und 
in dessen Folge invalide sind (§ 80). 
Die Invalidenversorgung der Unterklassen besteht in Gewährung 
von Pension nebst Zulagen, Civilversorgungsschein, Aufnahme in Invalideninstitute, 
Verwendung im Garnisondienste. Dieselbe bestimmt sich zum Theil verschieden, je 
nachdem völlige Invalidität oder blos Feld-, bzw. Seedienstunfähigkeit bei ver- 
bliebener Fähigkeit zum Garnisondienste (Halbinvalidität) vorliegt. 
1) Pension. a) Die Normalpension bestimmt sich ihrer Höhe nach 
theils nach dem Range der betreffenden Militärperson (Feldwebel, Sergeant, Unter- 
offizier, Gemeiner), theils nach dem Umfange der Dienstzeit oder der durch Dienst- 
beschädigung hervorgerufenen Erwerbsunfähigkeit und bzw. Pflegebedürftigkeit. Hier- 
nach zerfällt jede der vier Rangstufen rücksichtlich des Anspruchs auf Normalpension 
in 5 Klassen (niedrigster Satz für Gemeine 6, höchster Satz für Feldwebel 42 Mark 
monatlich). Nähere Bestimmung trifft das Gesetz in §§ 65—70. b) Kriegs- 
zulage (monatlich 6 Mark) erhalten diejenigen Unteroffiziere und Soldaten, welche 
nachweislich durch den Krieg ganz invalide geworden sind, neben der Normalpension. 
c) Die Verstümmelungszulage beträgt monatlich 18 Mark. Ueber ihre, bzw. 
mehrfache Gewährung gilt Gleiches, wie bei Offizierinvaliden. Außerdem wird d,) 
den Unteroffizieren vom Feldwebel abwärts vom zurückgelegten 18. Dienstjahre ab 
für jedes weitere Dienstjahr bei eintretender (nachzuweisender) Ganzinvalidität eine 
Pensionszulage von monatlich 1½ Mark (Dienstzulage) gewährt, welche jedoch 
mit der Normalpension zusammen das gesammte etatmäßige Diensteinkommen des 
Invaliden nicht übersteigen darf (§8 71—74). 
2) Civilversorgungsschein. Die als versorgungsberechtigt anerkannten 
Invaliden und die oben bezeichneten nicht invaliden Unteroffiziere erhalten, wenn sie 
sich gut geführt haben, einen Civilversorgungsschein, die Ganzinvaliden neben der 
Pension, die Halbinvaliden nach ihrer Wahl statt der Pension und nur, wenn sie 
nindestens 12 Jahre gedient haben. Ganzinvaliden, deren Invalidität durch eine 
im dem Kriege von 1870—71 erlittene Dienstbeschädigung herbeigeführt worden ist 
ind welche Anspruch auf den Civilversorgungsschein haben, wird (mit Rücksicht auf 
iie Unmöglichkeit, die zahlreichen Anwärter unterzubringen) an Stelle des letzteren 
lach ihrer binnen 6 Monaten nach Anerkennung der Invalidität auszuübenden Wahl 
ine Pensionszulage von monatlich 6 Mark (Anstellungsentschädigung) ge- 
bährt. Invalide, welche mit Epilepsie behaftet sind, dürfen den Givilversorgungs- 
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