Invalidenwesen. 387
Die Militärpensionszulagen verbleiben in allen diesen Fällen dem Empfänger. Die
Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der Pension erfolgt mit Beginn des
Monats, welcher auf das, eine solche Veränderung nach sich ziehende, Ereigniß folgt;
bei vorübergehender Beschäftigung im Civildienste wird die Militärpension die ersten
6 Monate noch unverkürzt gewährt (§8 32—37).
II. Auch Unteroffiziere und Gemeine bzw. die fonstigen zu deren
Klassen gehörigen Personen des Soldatenstandes erwerben einen Versor-
gungsanspruch wegen Invalidität entweder auf Grund einer Dienstbeschädigung
oder auf Grund der Dienstzeit, Unteroffiziere speziell den Anspruch auf den Civil=
versorgungsschein, wenn sie im Uebrigen nicht versorgungsberechtigt sind, durch
12jährigen aktiven Dienst (lohne Doppelrechnung von Kriegsjahren) bei fortgesetzter
guter Führung. Hinsichtlich des Begriffs der Dienstbeschädigung gilt im All-
gemeinen Gleiches, wie bei den Offizieren; nur erfordert innere Dienstbeschädigung
erhebliche und dauernde Störung der Gesundheit und Erwerbsfähigkeit.
Die pensionsberechtigende Dienstzeit muß mindestens 8 Jahre (zu berechnen, wie bei
den Offizieren; Dienstzeit im Beurlaubtenstande kommt nicht in Ansatz) betragen.
Invaliden mit kürzerer Dienstzeit, bei denen Besserung ihres Zustandes zu erwarten
ist, erhalten zunächst nur Anspruch auf vorübergehende Versorgung (§8 58—60,
63; Novelle § 10). Soldaten der II. Klasse des Soldatenstandes haben nur in dem
Falle Anspruch auf Invalidenversorgung, wenn sie vor dem Feinde verwundet und
in dessen Folge invalide sind (§ 80).
Die Invalidenversorgung der Unterklassen besteht in Gewährung
von Pension nebst Zulagen, Civilversorgungsschein, Aufnahme in Invalideninstitute,
Verwendung im Garnisondienste. Dieselbe bestimmt sich zum Theil verschieden, je
nachdem völlige Invalidität oder blos Feld-, bzw. Seedienstunfähigkeit bei ver-
bliebener Fähigkeit zum Garnisondienste (Halbinvalidität) vorliegt.
1) Pension. a) Die Normalpension bestimmt sich ihrer Höhe nach
theils nach dem Range der betreffenden Militärperson (Feldwebel, Sergeant, Unter-
offizier, Gemeiner), theils nach dem Umfange der Dienstzeit oder der durch Dienst-
beschädigung hervorgerufenen Erwerbsunfähigkeit und bzw. Pflegebedürftigkeit. Hier-
nach zerfällt jede der vier Rangstufen rücksichtlich des Anspruchs auf Normalpension
in 5 Klassen (niedrigster Satz für Gemeine 6, höchster Satz für Feldwebel 42 Mark
monatlich). Nähere Bestimmung trifft das Gesetz in §§ 65—70. b) Kriegs-
zulage (monatlich 6 Mark) erhalten diejenigen Unteroffiziere und Soldaten, welche
nachweislich durch den Krieg ganz invalide geworden sind, neben der Normalpension.
c) Die Verstümmelungszulage beträgt monatlich 18 Mark. Ueber ihre, bzw.
mehrfache Gewährung gilt Gleiches, wie bei Offizierinvaliden. Außerdem wird d,)
den Unteroffizieren vom Feldwebel abwärts vom zurückgelegten 18. Dienstjahre ab
für jedes weitere Dienstjahr bei eintretender (nachzuweisender) Ganzinvalidität eine
Pensionszulage von monatlich 1½ Mark (Dienstzulage) gewährt, welche jedoch
mit der Normalpension zusammen das gesammte etatmäßige Diensteinkommen des
Invaliden nicht übersteigen darf (§8 71—74).
2) Civilversorgungsschein. Die als versorgungsberechtigt anerkannten
Invaliden und die oben bezeichneten nicht invaliden Unteroffiziere erhalten, wenn sie
sich gut geführt haben, einen Civilversorgungsschein, die Ganzinvaliden neben der
Pension, die Halbinvaliden nach ihrer Wahl statt der Pension und nur, wenn sie
nindestens 12 Jahre gedient haben. Ganzinvaliden, deren Invalidität durch eine
im dem Kriege von 1870—71 erlittene Dienstbeschädigung herbeigeführt worden ist
ind welche Anspruch auf den Civilversorgungsschein haben, wird (mit Rücksicht auf
iie Unmöglichkeit, die zahlreichen Anwärter unterzubringen) an Stelle des letzteren
lach ihrer binnen 6 Monaten nach Anerkennung der Invalidität auszuübenden Wahl
ine Pensionszulage von monatlich 6 Mark (Anstellungsentschädigung) ge-
bährt. Invalide, welche mit Epilepsie behaftet sind, dürfen den Givilversorgungs-
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