Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

388 Invalidenwesen. 
schein nicht erhalten. Ist die Epilepsie durch Dienstbeschädigung entstanden, so wird 
dem damit Behafteten an Stelle des Civilversorgungsscheins eine Pensionszulage 
für Nichtbenutzung des Civilversorgungsscheins in Höhe von 9 Mark 
monatlich — zu deren Erwerbe Ganzinvalide mit 8jähriger Dienstzeit den Nach- 
weis erlittener Dienstbeschädigung nicht bedürfen — gewährt. Gleiches gilt von 
solchen Invaliden beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienst, welche ihrer Gebrechen 
wegen zu keinerlei Verwendung im Civildienste tanglich sind. Die Subaltern= und 
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden, ausschließlich des Forst- 
dienstes, werden nach Maßgabe der darüber vom Deutschen Bundesrathe festzustel- 
lenden (bis jetzt noch nicht ergangenen) allgemeinen Grundsätze vorzugsweise mit 
Invaliden im Besitze des Civilversorgungsscheins besetzt, ohne daß das bestehende 
Konkurrenzverhältniß zwischen Invaliden und sonstigen Militäranwärtern sowie das 
weitergehende Landesrecht rücksichtlich der Versorgung von Militäranwärtern über- 
haupt geändert werden soll (§§ 75—77; Novelle §§ 10 —12; sowie unten E). 
3) Ganzinvalide können an Stelle der Pension mit ihrer Zustimmung auch 
durch Einstellung in ein Invalideninstitut (in die, vorzugsweise als Pflege- 
anstalten für besonderer Pflege und Wartung bedürftige Invalide bestimmten In- 
validenhäuser oder, so lange solche noch bestehen, in Invalidenkompagnien) versorgt 
werden. Die Aufnahme erfolgt nur innerhalb der festgesetzten Institutsetats. Kein 
Invalid kann ferneres Verbleiben in dem Institut beanspruchen, wenn seine Verhält- 
nisse ihn dazu nicht mehr geeignet erscheinen lassen (6 78). 
4) Halbinvalide Unteroffiziere, welche sich zur Verwendung im Garni- 
sondienste eignen, können solche auf ihren Wunsch statt der Pension erhalten (8 79). 
Die Zahlung der Pensionen erfolgt monatlich im Voraus (Tagesbeträge 
werden nicht berechnet) vom Ersten des Monats an, welcher auf die regelmäßige 
Anerkennung des Anspruchs durch die kompetente Behörde folgt, jedoch unter Nach- 
zahlung der im Rückstande gebliebenen Beträge seit dem Ersten des auf die Anmel- 
dung des Anspruches folgenden Monats (§ 99). 
Die Endigung des Pensionsanspruchs, welcher nicht blos temporär 
anerkannt ist, tritt nicht blos durch Tod, sondern auch dann ein, wenn das Gegen- 
theil der Voraussetzungen erwiesen ist, unter denen die Bewilligung stattgefunden 
hat (§ 100). Dagegen ruht derselbe, einschließlich sämmtlicher Zulagen, wenn der 
Pensionär das Deutsche Indigenat verliert und mit seiner Wiederanstellung im aktiven 
Militärdienste während deren Dauer; lediglich die Pensions= und Verstümmelungs- 
zulagen gelangen zur Gewährung während des Aufenthalts des Pensionärs in einem 
Invalideninstitute, einer militärischen Kranken-, Heil= oder Pflegeanstalt, und bei 
allen Anstellungen und Beschäftigungen im Civildienste (Begriffsbestimmung § 106) 
mit Ablauf des 6. Monats, welcher auf den Anstellungsmonat folgt (im Laufe eines 
Kalenderjahres darf, wenn die Anstellungen oder Beschäftigungen eines Pensionärs 
im Civildienste wechseln, Pension und Dienstzulage neben dem Civileinkommen nicht 
in höherem Gesammtbetrage als für 6 Monate gewährt, Zuvielgezahltes muß zu- 
rückgewährt werden; §§ 104, 105). Erreicht das Diensteinkommen eines im Civil- 
dienste angestellten oder beschäftigten Pensionärs (nach Abzug etwaiger Dienstauf- 
wandsentschädigung) nicht den doppelten Betrag der Invalidenpension, ausschließlich 
der Pensions= und Verstümmelungszulagen oder beim Feldwebel nicht 1050, beim 
Sergeanten oder Unteroffizier nicht 750, und bei allen vorgedachten Chargen, wenn 
sich die Betreffenden mindestens 12 Jahre im aktiven Militärdienste befanden, nicht 
1200, beim Gemeinen nicht 390 Mark, so wird dem Pensionär, je nachdem es gün- 
stiger für ihn ist, die Pension bis zur Erfüllung des Doppelbetrags oder bis zur 
Erfüllung jener Sätze belassen. Haben im Civildienste angestellte Militärpensionäre 
in demselben entweder gar keine oder eine geringere oder der Militärpension nur 
gleiche Civilpension unter Hinzurechnung der früher zurückgelegten Militärdienstzeit 
erdient, so wird ihnen bei ihrem Ausscheiden aus dem Civildienste bzw. statt der 
 
	        
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