Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

8392 Inventarium. 
der geltend gemachten Ansprüche als maßgebend ansehen. Als Beklagte erscheint 
(vorbehältlich abweichender landesgesetzlicher Bestimmung) die oberste Militärverwal-= 
tungsbehörde des Kontingents für den Militärfiskus, die Admiralität für den Ma- 
rinefiskus. Die Klage ist daher bei demjenigen Gerichte anzubringen, in dessen Be- 
jirke die betreffende Behörde ihren Sitz hat (§5 113 1156). 
D. Eine Reihe von Uebergangsbestimmungen sichert den vor Erlassung 
des Reichsgesetzes von 1871 in Dienst Getretenen ihre günstigeren Versorgungs- 
ansprüche (§§ 46, 111), bekleidet die Mehrzahl der reichsgesetzlichen Normen mit rück- 
wirkender Kraft für die Theilnehmer am Deutsch-Französischen Kriege (58 47, 112) 
baw. für alle Pensionsempfänger und legt gleiche Kraft den ergänzenden Vorschriften 
des Gesetzes von 1874 bei (Novelle 58 18 23). Wegen der Beschlagnahme von 
Pensionen, Sterbe= oder Gnadengehalten vgl. CPO. § 749, wegen der Beseitigung 
der Doppelbesteuerung aber RGes. vom 13. Mai 1870, 5+5 4. 
E. Der landesrechtlichen Thätigkeit ist im Gebiete des Militärpensions- 
rechts im Wesentlichen nur die Erlassung noch weitergehender Normen über die Ci- 
vilanstellung von Militärpersonen verblieben, welche, mit Ausnahme von Bayern 
und Württemberg, nach einheitlichen, vom Norddeutschen Bundesrathe 1869 verein- 
barten Grundsätzen erfolgt ist (ugl. die Uebersicht bei Laband, S. 296 ff.). 
Lit.: P. Laband, Staatsrecht des Deutschen, Reichs, III. 1 S. 274 ff. — v. Rönne, 
Staatsrecht des Deutschen Reichs, 2. Aufl., II. 2 S. 24 2 ff. — Seydel in Hirth's Annalen, 
1875, S. 53, 1507 ff. — Zorn, Reichss staatsrecht, J. . 392 ff. — Zahlreiche Ausgaben der 
Pensionsges gehhe u. a. Neumann, (2. Aufl. 1878). onn des Deutschen Reichs (offiziös), 
bth. — v. Helldarit Dienstvorschriften 3 röli Die Ver- 
n s rss Deutschen Heeres, Aufl. — Materialien z. uusn v. *i 71: Stenogr. Ber. 
1871 I. Sess. 3. Bd. S. 2 ff Enkb 3 u. Motive); 2. Bd. S. 673, 1017, 1141, 1170 (Auszug 
in Hirth's Ann. 1871, S. 1002); z. Gesetze v. 1874: Stenogr. Ver. 1874 Bd. 3 S. 101 ff., 
277 ff.; Bd. 1 S. 64, 6i9, 639. — Ausgabe des Oesterr. Militärpensionsgesetzes v. 27. Dezbr. 
1875 nebst Vollzugsverordn. v. 31. d. M. (dasselbe schließt sich vielfach eng dem Deutschen Rechte 
an; über Civilversorgung s. Gesetz v. 19. April 1872), Prag 1876. Leuthold. 
Inventarium (Th. I. S. 472) bedeutet sprachlich ein Verzeichniß über 
Vorgefundenes schlechthin, namentlich über den Bestand eines solventen oder infol- 
venten Vermögens, im engsten Sinne aber das vom Erben, Erbschaftskurator, oder 
von der Erbregulirungsbehörde angefertigte Nachlaßverzeichniß. Nach Vor- 
Justinianischem Recht war die Prüfung und Verzeichnung des Nachlaßbestandes vor 
dem Erbantritt bloße Vorsichtsmaßregel; ob beobachtet oder nicht, immer haftet der 
Erbe aus seinem Antritt für die Erbschaftsschulden unbeschränkt. Nur der miles als 
Erbe haftet nie weiter, als beweislich der Nachlaß reicht. Letzteres Privilegium 
erweiterte Justinian's Const. 22 Cod. 6, 30 vom Jahre 531 zu der allgemeinen 
Begünstigung, daß jeder Erbe durch vorschriftsmäßige und rechtzeitige Errichtung 
eines Nachlaßverzeichnisses seine Haftung auf den Nachlaßbestand zu beschränken 
vermöge (beneficium inventarii), unter genauer Festsetzung der dabei zu beobach- 
tenden Formen und Fristen, während welcher weder Nachlaßgläubiger noch Ver- 
mächtnißnehmer ihn behelligen dürfen. Eine Antrittserklärung mit dieser Rechts- 
wohlthat fordert Justinian nicht; vielmehr liegt in der Benutzung der Inventar- 
wohlthat im Zweifel ein Aufschub der Erklärung über Antritt oder Ablehnung. 
Den antretenden Erben aber, welcher die Inventarwohlthat nicht benutzt oder dabei 
die gesetzlichen Vorschriften nicht beobachtet hat, trifft den Nachlaßgläubigern gegen- 
über nach wie vor der Nachtheil unbeschränkter Haftung ultra vires hereditatis; 
den Vermächtnißnehmern gegenüber (vgl. auch Nov. 1 c. 2) die Strafe des Ouart- 
verlustes, nicht aber, wie die gemeine Meinung lehrt, Haftung über den Erbschafts- 
bestand hinaus. Die Vermächtnisse sind vielmehr begriffsmäßig stets auf letzteren 
beschränkt; woran nach richtiger Auslegung auch die angezogene Novelle nichts 
ändert, vielmehr nur die Warnung ausspricht, es drohe dem Erben, welcher den 
Nachlaßbestand zu erweisen nicht vermöge, die faktische Gefahr die Vermächtnisse 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.