406 Jagdpachtvertrag.
Grundstücke zusammengelegt werden können, um in ihrem Komplex einen Jagdbezirk
zu bilden, und ausdrücklich vorschreibt, daß die Grundstücke eines Gemeindebezirks,
soweit sie nicht vermöge ihrer individuellen Größe einen Jagdbegzirk für sich dar-
stellen, zu einem gemeinschaftlichen Jagdbegirk zu vereinigen sind, so können auch
die Eigenthümer dieser mehreren Grundstücke gemeinschaftlich als Verpächter auf-
treten. Sie bilden dann unter sich eine erlaubte Gesellschaft, und ist ihr Verhältniß
zu einander nach den Regeln einer solchen zu beurtheilen. Eine Modifikation dieses
Satzes tritt jedoch ein, sobald sie die Eigenthümer der in einem Gemeindebezirk
liegenden, zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk vereinigten Grundstücke sind. Daun
nämlich werden sie in allen Jagdangelegenheiten, also auch bei Verpachtungen durch
die Gemeindebehörde vertreten. Sie erlangen jedoch dadurch nicht die Eigenschaft
einer juristischen Person, und wird der von der Gemeindebehörde geschlossene Pacht-
vertrag nicht auch eine Gemeindeangelegenheit (Erk. des Preuß. OTrib. vom 25. Juni
1867; Cntsch., Bd. LVIII. S. 54), vielmehr hat das Eintreten der Gemeindebehörde,
als Vertreterin, nur die Folgen, daß die Pachtgelder an die Gemeindekasse abgeführt
und von dort aus, da sie zu den Einnahmen des Gemeindevermögens nicht gehören,
an die einzelnen Mitglieder der Gesellschaft t Maßgabe der Größe ihres Grund-
besitzes vertheilt werden müssen, und daß die einzelnen Mitglieder ein Stimmrecht
über die Verpachtung nicht haben, dagegen der Ausfsichtsbehörde eine gewisse Ein-
wirkung auf den Vertragsschluß zusteht. Sie ist nämlich berechtigt, den Vertrag zu
prüfen, ihn zu verwerfen und die Abschließung eines neuen anzuordnen, ohne daß
die Gemeindebehörde die Anordnung anders, als im Beschwerdewege angreifen kann.
Der Rechtsweg ist ihr gegen diese Verfügung versagt (Erk. des Komp. Gerichts vom
26. Novbr. 1853; J.Min. Bl. von 1854 S. 21). Gegen die Art der Vertheilung
der Pachtgelder durch die Gemeindebehörde steht den einzelnen Eigenthümern, unter
Ausschluß des Rechtsweges, die Klage bei dem Kreisausschusse und in Stadtkreisen
bei dem Bezirksverwaltungsgericht zu (§ 92 des Gesetzes vom 26. Juli 1876;
Ges. Samml. S. 297.).
2) Auch in Beziehung auf die Person des Pächters tritt das Gesetz beschränkend
ein. Indem es davon ausgeht, daß die Ausübung der Jagd durch eine größere
Anzahl von Personen zu einer Erschwerung des Landbaues, zu einer übergroßen
Belastung des Grundeigenthums und zu einer Beeinträchtigung des Wildstandes
führt, gestattet es auf der Seite des Pächters höchstens ein Konsortium von drei
Personen und zwar bei Strafe der Nichtigkeit des Vertrages. Dieser ist sonach nichtig,
nicht blos ungültig, wenn mehr als drei Personen als gemeinschaftliche Pächter auf-
treten, eine Nichtigkeit, die dadurch nicht geheilt wird, daß nur Drei nominell als
Pächter den Vertrag abschließen. Ist der Pächter oder einer derselben ein Aus-
länder, also Angehöriger eines außerpreußischen Staates, so hängt die Rechtsgültigkeit
des Vertrages von der Genehmigung der Aufsichtsbehörde ab, und zwar ist zu der-
selben zuständig der Kreisausschuß und in Stadtkreisen der Bezirksrath (§ 89 des
Gesetzes vom 26. Juli 1876). Es steht sonach nicht blos bei den von einer Ge-
meindebehörde geschlossenen Verträgen, sondern auch bei reinen Privatverträgen der
Behörde ein Einmischungsrecht zu. Daß die erfolgte Genehmigung den Pächter nicht
von der Verpflichtung entbindet, den sonstigen polizeilichen Vorschriften nachzukommen,
von deren Erfüllung die Befugniß zur Ausübung der Jagd abhängt, versteht sich
von selbst.
3) Im Allgemeinen ist es eine res merae facultatis des Jagdberechtigten, seine
Berechtigung pachtweise einem Anderen zu überlassen. Steht sie jedoch auf einem
und demselben Jagdbezirke mehr als drei Personen zu, so kann sie, da nicht jeder
der Berechtigten sie ausüben darf, nur dadurch genutzt werden, daß sie durch einen
von den Berechtigten angestellten Jäger oder durch einen Pächter ausgeübt wird.
Es ist somit die Verpachtung die zweite Möglichkeit, aus dem Rechte einen Nutzen
zu gewinnen. In einem Falle ist jedoch auch diese Alternative ausgeschlossen, und