Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

406 Jagdpachtvertrag. 
Grundstücke zusammengelegt werden können, um in ihrem Komplex einen Jagdbezirk 
zu bilden, und ausdrücklich vorschreibt, daß die Grundstücke eines Gemeindebezirks, 
soweit sie nicht vermöge ihrer individuellen Größe einen Jagdbegzirk für sich dar- 
stellen, zu einem gemeinschaftlichen Jagdbegirk zu vereinigen sind, so können auch 
die Eigenthümer dieser mehreren Grundstücke gemeinschaftlich als Verpächter auf- 
treten. Sie bilden dann unter sich eine erlaubte Gesellschaft, und ist ihr Verhältniß 
zu einander nach den Regeln einer solchen zu beurtheilen. Eine Modifikation dieses 
Satzes tritt jedoch ein, sobald sie die Eigenthümer der in einem Gemeindebezirk 
liegenden, zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk vereinigten Grundstücke sind. Daun 
nämlich werden sie in allen Jagdangelegenheiten, also auch bei Verpachtungen durch 
die Gemeindebehörde vertreten. Sie erlangen jedoch dadurch nicht die Eigenschaft 
einer juristischen Person, und wird der von der Gemeindebehörde geschlossene Pacht- 
vertrag nicht auch eine Gemeindeangelegenheit (Erk. des Preuß. OTrib. vom 25. Juni 
1867; Cntsch., Bd. LVIII. S. 54), vielmehr hat das Eintreten der Gemeindebehörde, 
als Vertreterin, nur die Folgen, daß die Pachtgelder an die Gemeindekasse abgeführt 
und von dort aus, da sie zu den Einnahmen des Gemeindevermögens nicht gehören, 
an die einzelnen Mitglieder der Gesellschaft t Maßgabe der Größe ihres Grund- 
besitzes vertheilt werden müssen, und daß die einzelnen Mitglieder ein Stimmrecht 
über die Verpachtung nicht haben, dagegen der Ausfsichtsbehörde eine gewisse Ein- 
wirkung auf den Vertragsschluß zusteht. Sie ist nämlich berechtigt, den Vertrag zu 
prüfen, ihn zu verwerfen und die Abschließung eines neuen anzuordnen, ohne daß 
die Gemeindebehörde die Anordnung anders, als im Beschwerdewege angreifen kann. 
Der Rechtsweg ist ihr gegen diese Verfügung versagt (Erk. des Komp. Gerichts vom 
26. Novbr. 1853; J.Min. Bl. von 1854 S. 21). Gegen die Art der Vertheilung 
der Pachtgelder durch die Gemeindebehörde steht den einzelnen Eigenthümern, unter 
Ausschluß des Rechtsweges, die Klage bei dem Kreisausschusse und in Stadtkreisen 
bei dem Bezirksverwaltungsgericht zu (§ 92 des Gesetzes vom 26. Juli 1876; 
Ges. Samml. S. 297.). 
2) Auch in Beziehung auf die Person des Pächters tritt das Gesetz beschränkend 
ein. Indem es davon ausgeht, daß die Ausübung der Jagd durch eine größere 
Anzahl von Personen zu einer Erschwerung des Landbaues, zu einer übergroßen 
Belastung des Grundeigenthums und zu einer Beeinträchtigung des Wildstandes 
führt, gestattet es auf der Seite des Pächters höchstens ein Konsortium von drei 
Personen und zwar bei Strafe der Nichtigkeit des Vertrages. Dieser ist sonach nichtig, 
nicht blos ungültig, wenn mehr als drei Personen als gemeinschaftliche Pächter auf- 
treten, eine Nichtigkeit, die dadurch nicht geheilt wird, daß nur Drei nominell als 
Pächter den Vertrag abschließen. Ist der Pächter oder einer derselben ein Aus- 
länder, also Angehöriger eines außerpreußischen Staates, so hängt die Rechtsgültigkeit 
des Vertrages von der Genehmigung der Aufsichtsbehörde ab, und zwar ist zu der- 
selben zuständig der Kreisausschuß und in Stadtkreisen der Bezirksrath (§ 89 des 
Gesetzes vom 26. Juli 1876). Es steht sonach nicht blos bei den von einer Ge- 
meindebehörde geschlossenen Verträgen, sondern auch bei reinen Privatverträgen der 
Behörde ein Einmischungsrecht zu. Daß die erfolgte Genehmigung den Pächter nicht 
von der Verpflichtung entbindet, den sonstigen polizeilichen Vorschriften nachzukommen, 
von deren Erfüllung die Befugniß zur Ausübung der Jagd abhängt, versteht sich 
von selbst. 
3) Im Allgemeinen ist es eine res merae facultatis des Jagdberechtigten, seine 
Berechtigung pachtweise einem Anderen zu überlassen. Steht sie jedoch auf einem 
und demselben Jagdbezirke mehr als drei Personen zu, so kann sie, da nicht jeder 
der Berechtigten sie ausüben darf, nur dadurch genutzt werden, daß sie durch einen 
von den Berechtigten angestellten Jäger oder durch einen Pächter ausgeübt wird. 
Es ist somit die Verpachtung die zweite Möglichkeit, aus dem Rechte einen Nutzen 
zu gewinnen. In einem Falle ist jedoch auch diese Alternative ausgeschlossen, und
	        
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