38 Geldstrafe.
Betracht, worüber der Art. Zwangevollstreckung zu vergleichen ist. Endlich
ist ein Arrest nur wegen G. oder solcher Ansprüche, welche in eine G. übergehen
konnen, zulässig. S. den Art. Arrest. T. Hinschius.
Geldstrafe, ausnahmsweise auch (Zzeldbuße oder Buße genannt, kommt als
Kriminal-, Disziplinar= und Ordnungsstrafe vor. Zu ausschließlich angedroht
führt sie leicht zu einer Bevorzugung der Reicheren und dürfte daher nur bei
leichten strafbaren Handlungen als alleinige Strafe, bei einigen aus gewinnsüchtiger
Absicht hervorgegangenen als Zusatzstrafe neben einer Freiheitsstrafe zu ver-
wenden sein.
Im Deutschen StrafeE B. ist das Anwendungsgebiet der G. ein sehr weites.
Die G. gehört wie die Einziehung zu den Vermögensstrafen; erstere ist Haupt-,
letztere Nebenstrafe. Von der Einziehung unterscheidet sich die G. dadurch, daß
diese gewisse Gegenstände erreichen will, jene auf eine bestimmte Geldsumme geht
(vgl. den Art. Einziehung); von der Buße dadurch, daß diese als Ersatz des
durch die strafbare Handlung verursachten Schadens an den Verletzten zu entrichten
ist, die G. dagegen an den Staat fällt (vgl. den Art. Buße). Die im Strafe# B.
über die G. enthaltenen Bestimmungen sind an sich nicht auf die Fälle anzuwenden,
wo die G. nicht als Kriminalstrafe erscheint (vgl. den Art. Ordnungs= und
Disziplinarstrafen).
Nach dem Deutschen Straf GB. ist der Mindestbetrag der G. bei Verbrechen
und Vergehen drei Mark, bei Uebertretungen eine Mark, Rechnungseinheit jedoch in
allen Fällen eine Mark. Unter einer Mark darf nicht erkannt werden (bestritten).
Der Höchstbetrag der G. ist im Straf GB. nicht angegeben; die höchste daselbst er-
wähnte G. beträgt 6000 Mark (88 264, 265, 284). Es können aber noch höhere
G. vorkommen, nicht nur im Falle der realen Konkurrenz, wo die mehrfach erkannten
G. zu addiren sind, sondern auch nach Spezialgesetzen. Bei diesen ergiebt sich der
Höchstbetrag oft nach einem Vielfachen des Betrages des defraudirten Portos,
Zolles, Steuer u. a. Vgl. hierüber Binding, Grundriß, I. 8 82.
Im Deutschen Straf SB. kommt die G. in dreifacher Weise vor: 1) als
alleinige Strafe (88 145, 276, 285, 364, 365 Abs. 1); 2) alternativ
neben Gefängnißstrafe, Festungshaft und Haft; 3) kumulativ neben Zuchthaus-
und Gefängnißstrafe. In letzterer Hinsicht ist die Kumulation entweder obli-
gatorisch (§§ 264, 265, 349) oder fakultativ (88 268, 272, 273—140,
150, 263, 266, 274, 284, 290). «
Bei der Festsetzung der G. für den konkreten Fall hat der Richter wie bei
jeder relativ bestimmten Strafe auf die Individualität des Thäters, d. h. hier auf
die Vermögensverhältnisse Rücksicht zu nehmen. Da die G. eine leichtere Strafe
als die Freiheitsstrafe ist, so bleiben die Vermögensverhältnisse zunächst unbeachtet,
wenn beide Strafarten wahlweise angedroht sind. Nach § 29 des Mil. Straf G.
darf jedoch in solchen Fällen nicht auf G., sondern muß auf Freiheitsstrafe erkannt
werden, wenn durch die strafbare Handlung zugleich eine militärische Dienstpflicht
verletzt worden ist.
Die G. ist von dem Thäter selbst zu zahlen. Da sie wie jede andere Strafe
eine Reaktion gegen den Willen des Thäters ist, so darf sie nicht vollstreckt werden,
wenn der Thäter, nachdem das Urtheil rechtskräftig geworden, gestorben ist. Das
Deutsche StrafG# B. § 30 gestattet jedoch die Vollstreckung in den Nachlaß. Aus
dem angegebenen Grunde müßte die Vollstreckung des G. aufgeschoben werden, wenn
der Thäter in Geisteskrankheit verfällt. Die Deutsche Straf O. § 487 läßt
dies aber nur bei Freiheitsstrafen zu. Es zeigt sich hierbei, daß immer noch Geld-
strafe und Geldschuld verwechselt werden. Dies gilt auch, wenn man die Zahlung
einer G. für den Verurtheilten durch Dritte gestatten will. Diese machen sich unter
Umständen strafbar (Beihülfe oder Begünstigung).