Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

418 Jugendliche Verbrecher — Juristische Person. 
amtes erlangt. In Folge davon hat auch die über das Mittelalter hinaus dauernde 
Geltung des jüdischen Rechts fast ganz aufgehört. Das Konnubium mit den Christen 
steht ihnen jetzt in ganz Deutschland in Folge der Einführung der obligatorischen 
Civilehe zu. 
Lit.: Isid. Kaim in Weiske's Rechtslex., Bd. V. 813 ff. — O. Stobbe, Die J. in 
Deutschland während des Mittelalters, Braunschw. 1866.— C. K. W. v. Dohm, Ueber die bürgerl. 
Verbesserung der J., 2 Th., Berl. 1781, 1783. — Mirabeau, Sur la réforme des Juiss, 
Londres 1787. — v. Rönne u. Simon, Die früheren und gegenwärt en Verhältnisse der 
J. in sämmtlichen Landestheilen des Preuß. Staats, Bresl. 1873. — Matower, Die Ge- 
meindeverhältnisse der Juden in Preußen, Berlin 1873. — C. Sidori, Geschichte der J. in 
Sachsen, Leipz. 1840. — Ferner zu vgl. die Lehrbücher des Deutschen Staats= und Priv.R., 
namentlich Stobbe, Deulsches Priv.R., Bd. I. S. 286. P. Hinschius. 
Jugendliche Verbrecher, s. Altersstufen (strafr.) und Erziehungs- 
anstalten. 
Julius, Nicolaus Heinrich, 5 3. X. 1783 zu Altona, wurde Arzt und 
widmete auf größeren Reisen den Gefängnißeinrichtungen besondere Aufmerksamkeit, 
machte sich um deren Verbesserung sehr verdient, F 20. VIII. 1862 zu Hamburg. 
Schriften: Vorlesungen über die Gefängnißkunde, Berl. 1828. — Die amerik. Besserungs- 
Systeme, Leipz. 1837. — Nordamerika's sittliche Zustände, Leipz. 1879. — Schleswig-Holsteins 
künftiges Strafsystem, Altona 1840. — Beitr. z. Irrenheilkunde, 1844. — Jahrbücher der 
Straf= und Besserungs-Anstalten, Erziehungshäuser, Armenfürsorge und anderer Werke der 
christlichen Liebe, Berl. 1829—33. — Er übersetzte Beaumont und Tocqueville's Schrift 
über Amerika's Besserungs-System, Berl. 1833, und die Schrift der Miß Fry: Die weibl. 
Fürsorge für Gefangene und Kranke ihres Geschlechts, Berl. 1827, und bevorwortete die 
reskowische Uebersetzung von König Oskar's Schrift: Ueber Strafe und Strafanstalten, Leipz. 
1841. — Er gab heraus (mit Nöllner und Varrentrapyp): Jahrbücher der Gefängniß- 
kunde und Besserungsanstalten, Frankfurt, Darmstadt 1842—48. Q 
Lit.: Pierer. — Füesflin, Die Einzelnhaft, 1855, S. 22, 23, 39. — Sgyst. der Ge- 
fängnißkunde, Gött. 1866. — Kappler, Handb. d. Lit. d. Kriminalrechts, 1838, S. 431, 
433, 457. Teichmann. 
Juristische Person (Th. I. S. 356 ff. und 488) ist jedes Rechtsfubjekt, das 
kein Einzelmensch ist. 
Rechtssubjekte außer den Einzelmenschen hat es thatsächlich gegeben, so lange 
es ein Recht giebt. Denn da ein Recht ohne gegenseitige Beziehungen zwischen dem 
Individuum und einer ihm übergeordneten Allgemeinheit nicht denkbar ist, wurden 
außer den Individuen von je die menschlichen Verbandseinheiten, wie sie in der 
Geschichte, dem Leben und der Sitte sich als reale Mächte von bestimmter Wesen- 
heit kundgaben, so auch als Rechtssubjekte angesehen und behandelt. Ur- 
sprünglich aber nimmt das Rechtsbewußtsein diese Thatsache hin wie sie ist. Erst 
bei vorgeschrittener Abstraktion gelangt man zu der Erkenntniß, daß in Bezug auf 
die Eigenschaft, Rechtssubjekt zu sein, Verbände und Einzelne einander gleichstehen. 
Man legt daher nun jenen wie diesen „Persönlichkeit“ bei, und es entsteht der 
Rechtsbegriff einer besonderen Art der Personen, die man zum Unterschiede von den 
als „physische“ Personen bezeichneten Einzelmenschen heutzutage technisch „juristische“ 
nennt. Früher nannte man sie meist „moralische“ oder „mnystische“ Personen. 
Das Römische Recht gelangte frühzeitig zu dem Begriff, wenn auch noch 
nicht zum Namen der j. P. Die eigenthümliche Staats= und Rechtsauffassung der 
Römer prägte jedoch diesem Begriff einen besonderen Stempel auf. Von Anfang 
an trennten sie scharf die beiden großen Gebiete des öffentlichen und des privaten 
Rechts, und setzten in jenem den souveränen Willen des Römischen Staats, in diesem 
den souveränen Willen des Einzelnen als die allein originären, absoluten und 
schlechthin nur durch sich selbst bestimmten Mächte. Deshalb bildeten sie im öffent- 
lichen Recht, in welchem alle engeren Verbände nur als administrativ geordnete 
Staatstheile erschienen, den Begriff der Perfönlichkeit überhaupt nicht aus. Im
	        
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