Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

136 Karo — Kassatorische Klausel. 
Zuweisung der jährlichen Erträgnisse (des sog. rotulus) aus diesen, der massa com- 
munis, an die einzelnen Mitglieder besorgt ein eigener Beamter des Kollegs, der 
cardinalis camernrius sacri collegü-. " 
Ueber die Theilnahme der K. an der Leitung der Kirche und über ihr Recht, 
den Papst zu wählen, s. Th. I. a. a. O. Z 
Lit.: Jac. (bohellius, Jotitia cardinalatus etc., Rom. 1653. — Plati, De carli- 
nalis dignitate. Rom. 1602; ed. 4 illustr. a. J. A. Tria; Rom. 1746; ed. 6 cura 
Alex. card Spada, 1836. — Bangen, Die Römische Kurie, Münster 1854. 
. P. Hinschius. 
Karo, Joseph, Rabbi, 5 1488. 
Er schrieb um die Mitte des 16. Jahrhunderts: Beth Josef (Bedek habajit als Er- 
gänzung) und das vollständige Gesetzbtuch des Schulchan Aruch u. Kesseb Mischna. 
LVit.: Auerbach, Das jüdische Obligationenrecht, Berl. 1870, S. 143, 150— 152. — 
Duschack, Das mosaisch-talmudische Strafrecht, Wien 1869, p. XIV. Teichmann. 
Karolus de Tocco, 8 in Tocco bei Benevent, war Richter in Salerno und 
Lehrer in Bologna und Piacenza zu Ende des 12. und Anfang des 13. Jahrhunderts. 
Schriften: Glossen zum Römischen Recht. — Summen — befonders aber Apparatus 
zur Lombarda, Venet. 1537. 1621. 
Lit.: Savigny, V. 174—183. Teichmann. 
Kassatorische Klausel, Erlöschungs-, Resolutivklaufel, Nebenabrede der Rechts- 
verwirkung bei Nichteinhaltung eines Stichtages, einer Frist. Wenn die Leistung 
eines Vertragschließenden ganz oder theilweise bis zu einem verabredeten Zeitpunkt 
nicht erfolgt, so hat nach allgemeiner Rechtsregel der Gegner ein Klagerecht auf 
Erfüllung und Schadloshaltung aus dem Verzuge. Allein es kann vertragsmäßig 
bestimmt werden, daß alsdann der Vertrag als nicht geschlossen angesehen werden, 
oder der säumige Theil seines Rechts aus demselben verlustig sein soll. In der 
ersten Bedeutung, als eine nach einer mehrdeutigen Auffassung zum Vortheil beider 
Theile bestimmte Erlöschungsklausel fand sie sich häufig in den Engagementsbriefen 
und Schlußnoten der Mäkler über Effektengeschäfte: „zu liefern 2000 Fl. in 
80 Stück Metalliques zum Kurse von 97 Prozent fix am 30. April und erlischt 
mit dem 1. Mai das Engagement“. In gewissem Umfange ist bei den sog. Fix- 
geschäften in Berücksichtigung des Bedürfnisses leichter Abwickelung der kaufmännischen 
Geschäfte vom Deutschen HGB. die Erlöschungsklausel als der stillschweigend mit- 
beredete Inhalt der Festsetzung eines Stichtages oder einer Lieferungsfrist anerkannt 
worden. Der Handelsstand hat ihr indeß für die Börsengeschäfte ((. diesen Art.) 
ein erheblich weiteres Feld der Anwendung gesichert. Mit dem „Verlust aller Rechte“ 
rächt sich die unterlassene Einhaltung der für die Abwickelung jener Geschäfte genau 
vorgeschriebenen Formen und Fristen. In weiterem Sinne wird auch der zur Ver- 
hütung von Doppelzahlung auf Wechselduplikate erforderliche Duplirungsvermerk 
(Deutsche W-O. Art. 66, 67) Prima, Sekunda, Code de comm. art. 147) k. K. 
genannt, insofern die Zahlung des einen Exemplars die Wirkung des anderen ver- 
nichtet (Th. I. S. 552), und in diesem weiteren Sinne können auch andere Neben- 
verträge hierher gerechnet werden (in diem addictio, pactum displicentiae und 
reservati dominü.). Bei Zwangsverkäufen (Auktionen, Subhastationen) wird der 
Zweck verfehlt, wenn nicht auf Baarzahlung gehalten wird. Part. Gesetze schreiben 
daher bei deren Wegfall die nochmalige Versteigerung der Sachen vor: Auflösung 
des Kaufgeschäfts ex nunc. — In der zweiten Bedeutung, als Verwirkungsklausel, 
kommt die k. K. oft bei Stundungs= und Nachlaßverträgen vor. Es liegt in der 
Wahl des Gläubigers, davon Gebrauch zu machen. Ein Verzicht desselben wird in 
der Regel darin gefunden, daß er trotz des Eintritts der Rechtswirkung die Er- 
füllung ganz oder theilweise fordert oder vorbehaltlos annimmt, oder Stundung er- 
theilt. Entsteht Streit, ob jene eingetreten, so trifft — nach einer nicht un- 
bestrittenen Ansicht — den Schuldner die Beweislast, daß er rechtzeitig geleistet. 
Nur die persönliche Klage schließt sich an die Klausel.
	        
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