136 Karo — Kassatorische Klausel.
Zuweisung der jährlichen Erträgnisse (des sog. rotulus) aus diesen, der massa com-
munis, an die einzelnen Mitglieder besorgt ein eigener Beamter des Kollegs, der
cardinalis camernrius sacri collegü-. "
Ueber die Theilnahme der K. an der Leitung der Kirche und über ihr Recht,
den Papst zu wählen, s. Th. I. a. a. O. Z
Lit.: Jac. (bohellius, Jotitia cardinalatus etc., Rom. 1653. — Plati, De carli-
nalis dignitate. Rom. 1602; ed. 4 illustr. a. J. A. Tria; Rom. 1746; ed. 6 cura
Alex. card Spada, 1836. — Bangen, Die Römische Kurie, Münster 1854.
. P. Hinschius.
Karo, Joseph, Rabbi, 5 1488.
Er schrieb um die Mitte des 16. Jahrhunderts: Beth Josef (Bedek habajit als Er-
gänzung) und das vollständige Gesetzbtuch des Schulchan Aruch u. Kesseb Mischna.
LVit.: Auerbach, Das jüdische Obligationenrecht, Berl. 1870, S. 143, 150— 152. —
Duschack, Das mosaisch-talmudische Strafrecht, Wien 1869, p. XIV. Teichmann.
Karolus de Tocco, 8 in Tocco bei Benevent, war Richter in Salerno und
Lehrer in Bologna und Piacenza zu Ende des 12. und Anfang des 13. Jahrhunderts.
Schriften: Glossen zum Römischen Recht. — Summen — befonders aber Apparatus
zur Lombarda, Venet. 1537. 1621.
Lit.: Savigny, V. 174—183. Teichmann.
Kassatorische Klausel, Erlöschungs-, Resolutivklaufel, Nebenabrede der Rechts-
verwirkung bei Nichteinhaltung eines Stichtages, einer Frist. Wenn die Leistung
eines Vertragschließenden ganz oder theilweise bis zu einem verabredeten Zeitpunkt
nicht erfolgt, so hat nach allgemeiner Rechtsregel der Gegner ein Klagerecht auf
Erfüllung und Schadloshaltung aus dem Verzuge. Allein es kann vertragsmäßig
bestimmt werden, daß alsdann der Vertrag als nicht geschlossen angesehen werden,
oder der säumige Theil seines Rechts aus demselben verlustig sein soll. In der
ersten Bedeutung, als eine nach einer mehrdeutigen Auffassung zum Vortheil beider
Theile bestimmte Erlöschungsklausel fand sie sich häufig in den Engagementsbriefen
und Schlußnoten der Mäkler über Effektengeschäfte: „zu liefern 2000 Fl. in
80 Stück Metalliques zum Kurse von 97 Prozent fix am 30. April und erlischt
mit dem 1. Mai das Engagement“. In gewissem Umfange ist bei den sog. Fix-
geschäften in Berücksichtigung des Bedürfnisses leichter Abwickelung der kaufmännischen
Geschäfte vom Deutschen HGB. die Erlöschungsklausel als der stillschweigend mit-
beredete Inhalt der Festsetzung eines Stichtages oder einer Lieferungsfrist anerkannt
worden. Der Handelsstand hat ihr indeß für die Börsengeschäfte ((. diesen Art.)
ein erheblich weiteres Feld der Anwendung gesichert. Mit dem „Verlust aller Rechte“
rächt sich die unterlassene Einhaltung der für die Abwickelung jener Geschäfte genau
vorgeschriebenen Formen und Fristen. In weiterem Sinne wird auch der zur Ver-
hütung von Doppelzahlung auf Wechselduplikate erforderliche Duplirungsvermerk
(Deutsche W-O. Art. 66, 67) Prima, Sekunda, Code de comm. art. 147) k. K.
genannt, insofern die Zahlung des einen Exemplars die Wirkung des anderen ver-
nichtet (Th. I. S. 552), und in diesem weiteren Sinne können auch andere Neben-
verträge hierher gerechnet werden (in diem addictio, pactum displicentiae und
reservati dominü.). Bei Zwangsverkäufen (Auktionen, Subhastationen) wird der
Zweck verfehlt, wenn nicht auf Baarzahlung gehalten wird. Part. Gesetze schreiben
daher bei deren Wegfall die nochmalige Versteigerung der Sachen vor: Auflösung
des Kaufgeschäfts ex nunc. — In der zweiten Bedeutung, als Verwirkungsklausel,
kommt die k. K. oft bei Stundungs= und Nachlaßverträgen vor. Es liegt in der
Wahl des Gläubigers, davon Gebrauch zu machen. Ein Verzicht desselben wird in
der Regel darin gefunden, daß er trotz des Eintritts der Rechtswirkung die Er-
füllung ganz oder theilweise fordert oder vorbehaltlos annimmt, oder Stundung er-
theilt. Entsteht Streit, ob jene eingetreten, so trifft — nach einer nicht un-
bestrittenen Ansicht — den Schuldner die Beweislast, daß er rechtzeitig geleistet.
Nur die persönliche Klage schließt sich an die Klausel.