Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Kauf. 439 
Punkten weichen auch die Part. R. vom Gemeinen nicht erheblich ab. V. Die Wir- 
kungen des Kaufvertrages werden durch die Intention des Vertrages und freies 
richterliches Ermessen (bona fides) bestimmt (I. 11 § 1 D. d. act. e. v.). Ins- 
besondere ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache mit dem Recht der freien 
Verfügung darüber (bhabere licere) zu überliefern (lI. 188 pr. D. d. V. S. 50, 16). 
Sachen, welche dem Verkäufer zugehören, gehen, wenn der Kaufpreis entrichtet oder 
gestundet ist, mit der Uebergabe in das Eigenthum des Käufers über (1. 11 § 2 
D. d. act. emt. vend.). Ob aber der Käufer auch Anspruch darauf erheben könne, 
vom Verkäufer zum Eigenthümer gemacht zu werden, ist streitig. Nach Röm. Recht 
konnte zwar der Eigenthumsübergang nicht ausgeschlossen werden (I. 80 § 3 D. d. 
C. E.), aber eine Verpflichtung des Verkäufers, denselben, auch wenn ihm die Sache 
nicht gehörte, herbeizuführen, war nicht anerkannt, wohl aus dem Grunde, weil der 
K. aus dem ius gentium stammte, und Peregrinen Römisches Eigenthum nicht haben 
konnten. Erst wegen Entwährung (s. diesen Art.) konnte der Käufer aus der 
Eviktionsstipulation klagen. Doch gewährte ihm die Usukapion in kurzer Frist 
Eigenthum und vor deren Ablauf das Recht der bonae fidei possessio Gebrauch und 
Früchte. Indessen sind doch dabei schon die Römer nicht stehn geblieben. Sie 
geben dem Käufer eine actio emti nicht blos im Falle der Entwährung, sondern auch 
dann wenn ihm irgend ein Vortheil, den er bei Gewährung des Eigenthums durch 
den Verkäufer gehabt haben würde, entgangen ist (I. 35 § 4 D. d. C. E.; 1. 24 
D. d. evict. 21, 2; I. 43—45 D. d. act. e. v. 19, 1). Näheres bei Eck, Die 
Verpflichtung des Verkäufers u. s. w., Halle 1874; zustimmend Windscheid, § 389 
Anm. 82, dawider zuletzt Karlowa, Rechtsgeschäft, S. 212. In Fortbildung dieser 
Ansätze ist nach heutigem Recht, welches die Ersitzung bedeutend erschwert hat und 
kraft des Grundbuchsystems das eingetragene Eigenthum sogar zur formellen Vor- 
bedingung für jede Verfügung über das Grundstück erhebt, dem Käufer geradezu eine 
Klage auf Gewährung des Eigenthums zuzusprechen. Die neueren Gesetzbücher thun 
dies denn auch ganz ausdrücklich; Sächs. BGB. § 1089; Oesterr. BG. § 1053: 
Preuß. LR. I. 11 §§ 125, 126. Vgl. Förster, Theorie und Praxis, II. § 125 
Anm. 16, 68. Mit der Kaufsache muß der Verkäufer deren Zubehör (1. 13 § 31; 
1. 14—18 D. d. act. e. v.), sowie alle Vortheile, welche ihm dieselbe seit dem 
Abschluß des K. gebracht hat (sog. commodum ex re) herausgeben (I. 13 §§ 10, 
11, 13 D. eod.). Er muß ferner für Vernachlässigung der Sache (culpa levis) von 
dem gedachten Zeitpunkte ab einstehen (1. 5 § 2 D. comm. 13, 6; I. 35 § 4 
D. de C. E.; HGB. Art. 343) und endlich bei bestimmten Zusicherungen über die 
Beschaffenheit der Sache (Größe, Zuständigkeit von Servituten, Freiheit von solchen 2c.) 
deren Erfüllung gewähren (1. 6 § 4; 1. 13 8§ 3, 4, 14 D. de act. emt. vend.). 
Ueber Gewähr der Mängel, Erfüllungsort und Erfüllungszeit s. die 
betr. Art. Von der andern Seite ist der Käufer verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen, 
und zwar im Zweifel Zug um Zug. Vgl. auch HG#B. Art. 342 Abs. 3. Zahlt 
er erst nach Uebergabe, so muß er von derselben ab das Kaufgeld verzinsen, auch 
ohne im Verzug zu sein (I. 11 § 2; 1. 13 §§ 20—21 D. de act. emt. vend.; I. 
5 C. eod.). Ebenso muß er die seit Abschluß des Vertrages vom Verkäufer ge- 
machten nothwendigen oder für den Käufer nützlichen Auslagen ersetzen (I. 13 § 22; 
I. 38 § 1 D. eod.), gleichviel ob der Verkäufer selbst sie gemacht, oder ein Dritter, 
dem der Verkäufer sie ersetzen mußte (Seuffert's Arch. XVIII. 133). Nach 
Preuß. Recht ist daran soviel geändert, daß kein Theil wider den Willen des An- 
dern Sache und Kaufgeld zugleich nutzen darf, also auch der Verkäufer, der den 
Preis vor der Uebergabe empfangen hat, denselben verzinsen muß (A. LR. I. 11 
§8 109, 110), daß ferner die Nutzungen der Sache bis zur Uebergabe in der 
Regel dem Verkäufer verbleiben (§ 105 a. a. O.); und daß das Eigenthum mit der 
Tradition unabhängig von der Entrichtung der Kaufsumme übergeht, dessen Unsicher- 
heit aber zur Zurückbehaltung und gerichtlichen Niederlegung eines Theils der
	        
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