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Fahrten benutzt werden, zählen nach der Auffassung des Bundesraths nicht zu den
K.; sie dürften also die Reichsflagge auch ohne vorherige Eintragung in das Schiffs-
register und Ertheilung des Registercertifikats führen, selbst wenn sie über 50 Kubik-
meter Brutto-Raumgehalt haben und die Seemannsordnung fände auf sie nicht An-
wendung. Das Gesetz vom 28. Juni 1873 bestimmt, daß jedes in das Schiffs-
register eingetragene K. seinen Namen auf jeder Seite des Bugs (Vordertheils) und
seinen Namen und den Namen des Heimathhafens am Heck (dem äußeren Theil des
Ointerschiffs) in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen muß.
Die K. aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine, deren Flagge
schwargz-weiß-roth ist. Eine „amtliche Liste der Schiffe der Deutschen Kriegs= und
Oandelsmarine mit ihren Unterscheidungssignalen“ wird vom Reichsamte des Innern
jährlich als Anhang zum internationalen Signalbuche herausgegeben und im Laufe
jeden Jahres durch Nachträge ergängt. Außer dieser Liste wird vom Reichsamte des
Innern jährlich ein alphabetisches Verzeichniß der Deutschen K. veröffentlicht unter
dem Titel: „Jahrbuch für die Deutsche Handelsmarine“ (Berlin, G. Reimer). Am
1. Jan. 1880 bestand die Deutsche Kauffahrteimarine aus 4777 registrirten Schiffen,
darunter 374 Dampfschiffe, mit 3318 165 Kubikmeter Raumgehalt (1 171 286
Registertons) und 40 289 Mann regelmäßiger Besatzung. Ueber die Rechtsverhält-
nisse der K. vgl. den Art. Marine.
uellen: Rerf. Art. 54, 55. — Gesetz, betr. die Nationalität der K. und ihre Be-
fugniß zur Führung der Reichsflagge, vom 25. Okt. 1867 (B.G.Bl. S. 35), §§ 1, 10, 17. —
Geset betr. die Registrirung und die Bezeichnung der K., vom 28. Juni 1873 .5
S. 184), §§ 1, 3. — Vorschriften des Bundesrathes über die Registr. u. Bez. d. K., vom
13. Nov. 1873 Kosl S. 367), §§ 1, 2. — Vorschr. des Bundesrathes über den Nachweis
der Heföhigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf den K., vom 25. Sept. 1869 (B.G. Bl.
S. 660), § 3. — Seemannsordnung v. 27. Dezbr. 1872 § 1. — Gesetz, betreffend die Schiffs-
weldungen bei den Konsulaten, vom 28. Sept. 1880 RG Bi. S. 18 J B. König.
Kaufmann. I. Der K.sbegriff wird für das Deutsche HGB. durch Art. 4
bestimmt. Abgesehen von den Voraussetzungen, von denen die K.zeigenschaft der
Ehefrauen und Minderjährigen abhängt, sind wesentlich nur faktische Momente maß-
gebend. Erfordert wird:
1) Eine rechts-, wenn auch nicht handlungsfähige, natürliche oder juristische
Person. Minderjährige und Ehefrauen sind nur insoweit Kaufleute, als die Parti-
kulargesetze, beziehungsweise Art. 7 des HG#B. den Betrieb oder die Fortführung
eines Handelsgewerbes denselben gestatten. Handelsgesellschaften sind als solche nicht
Kaufleute, weil sie weder physische, noch — wenigstens nicht alle — juristische Per-
sonen sind; dagegen finden nach Art. 5 des HGB. die für Kaufleute gegebenen Be-
stimmungen auf sie analoge Anwendung.
2) Das Handelsgewerbe muß im Namen des K.8 betrieben, dieser durch die
Rechtsgeschäfte unmittelbar berechtigt und verpflichtet werden. Handlungsunfähige
Kaufleute (Bevormundete, juristische Personen) kontrahiren durch ihre gesetzlichen
Vertreter. Unerheblich ist es, ob die betreffende Person das Handelsgewerbe
allein oder gemeinschaftlich mit Anderen betreibt; daher sind Kaufleute: der offene
Handelsgesellschafter, der persönlich haftende Gesellschafter, das Mitglied einer Ver-
einigung von Minderkaufleuten (s. unten) zum gewerblichen Betrieb von Handels-
geschäften in gemeinsamem Namen — u. z. sämmtlich auch bezüglich der nicht
zum Gesellschaftsgewerbe gehörigen Handelsgeschäfte (landerer Meinung: v. Hahn).
Dagegen sind nicht Kaufleute: Aktionär, Kommanditist, stiller Gesellschafter und
Mitglied einer Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaft.
3) Der Betrieb muß „gewerbemäßig“ geschehen, d. h. als „ständige Ein-
kommensquelle; jedes einzelne Handelsgeschäft erscheint als Theil eines gewollten
auf Erzielung eines Einkommens gerichteten Geschäftskomplexes von an sich unbe-
stimmtem Umfang, als bloßes Glied einer im Voraus in unbestimmter und unbe-
stimmbarer Zahl beabsichtigten Reihe von Handelsgeschäften, welche durch das innere