446 Kaufalzusammenhang.
thatsächlich dargebotenen übrigen Mitwirksamkeiten gegenüber auf einen abstrakten
Standpunkt zurückzog und somit das Vorhandensein eines angeblich objektiven Merk-
males von der Anwendung einer bloßen Verstandesoperation abhängig sein ließ.
Freilich versucht man auch jetzt noch vielfach, die Handlung des Schuldigen als die
alleinige Erfolgsursache darzustellen und rücksichtlich ihrer nachzuweisen, daß nur
sie mit dem Erfolge im K. stehe. Die Anhänger dieser verbreiteten Ansicht, die
u. A. von v. Bar, Bindiung und Ortmann vertheidigt wird, pflegen zu dem
Ende zumeist zwischen Ursachen und Bedingungen zu unterscheiden und für jeden
Erfolg neben einer einzigen Ursache eine Unzahl von Bedingungen anzunehmen.
Rückfichtlich letzterer wird geleugnet, daß sie mit dem Erfolge in K. ständen. So
definirt Binding die Ursache als die zum Erfolge hinstrebenden Bedingungen in
ihrem Uebergewicht über die von ihm abhaltenden, und verursacht nach ihm nur
Derjenige einen Erfolg, der das Gleichgewicht zwischen den ihn abhaltenden und den
zu ihm hinwirkenden Bedingungen zu Gunsten der letzteren verändert. — v. Bar
erklärt einen Menschen im rechtlichen Sinne als Ursache einer Erscheinung, insofern
er als die Bedingung gedacht wird, durch welche der sonst als regelmäßig ge-
dachte Verlauf der Erscheinungen des menschlichen Lebens ein anderer wird. —
Insoweit diese und ähnliche Kausalitätstheorien den Zweck verfolgen, der verantwort-
lich machenden Handlung ein objektives Uebergewicht vor den übrigen Mitwirksam-
keiten zuguschreiben, muß aber auf Folgendes hingewiesen werden: Mit Rücksicht auf
die Rolle, die sie im Entstehungsprozeß des Erfolges spielt, unterscheidet sich diese
Handlung weder von anderen Handlungen, noch auch von denjenigen Ereignissen, die
man zur sog. Naturkausalität zählt. Denn mag man über die Entstehung der
Handlung denken, wie man wolle, ihren Eintritt also entweder als Ausfluß strenger
Nothwendigkeit oder als dem Kausalitätsgesetz nicht unterworfen betrachten: immer
wird doch unbeschadet aller spezifischen Unterschiede zwischen Handlung und sog.
Naturkausalität zugegeben werden müssen, daß die sich als Körperbewegung dar-
stellende objektive Seite der Handlung, auf welche allein reflektirt wird, wenn von
der Kausalität der Handlung die Rede ist, sobald sie einmal in die Wirklichkeit
eingetreten, in dieser dann auch gleich allen Bewegungen der unbelebten Natur
fungirt. — Im Gegensatz zu allen übrigen Handlungen, sowie zur Naturkausalität,
beruht die schuldhafte Handlung auf einem mit rechtswidrigem Inhalt versehenen.
Willen. Dieser lediglich subjektive Unterschied verleiht ihr aber bei Herstellung
des Erfolges nicht die mindeste objektive Qualifikation. Gerade weil die schuldhafte
Handlung objektiv mit einer Unzahl anderer Mitwirksamkeiten auf völlig gleicher
Stufe steht, läßt sich denn auch eine rechtliche Verantwortlichkeit nie allein auf das
kausale Verhalten dem Erfolge gegenüber gründen; sondern das Bestehen eines K.
zwischen Handlung und Erfolg erscheint nur als eins der wesentlichen Requisite aller
Schuld, welches zu dieser letzteren nie führt, wenn nicht auch noch zugleich das sub-
jektive Moment des rechtswidrigen Willensinhaltes vorhanden ist. Giebt es demnach
zwar ohne die Verursachung eines rechtswidrigen Erfolges keine strafrechtliche
Verantwortlichkeit, so gründet sich darum die letztere noch nicht allein auf die bloße
Erfolgsverursachung. Die erst mit dem entsprechenden Willensinhalte gegebene
Rechtswidrigkeit der Handlung und ihre Kausalität bilden zwei völlig ge-
trennt von einander zu betrachtende Momente. Sobald Jemand ein geladenes Gewehr
abschießt und einen andern durch den Schuß tödtet, steht seine Handlung diesem Er-
folge gegenüber in ganz demselben objektiven Vehhalen. er mag nun die Absicht
zu tödten gehabt, oder, weil er den Getroffenen nicht bemerkte, ohne allen rechts-
widrigen Willen gehandelt haben. So wenig ersternfalls das rein subjektive Moment
der Absicht, wenn der Erfolg wirklich wurde, irgendwie zur Herstellung des K. bei-
trägt, so wenig findet sich letzterer im Falle der fehlenden Absicht, wie häufig gesagt
wird, unterbrochen. Diese völlige Unabhängigkeit der objektiven Bedeutung der
Handlung von der subjektiven pflegt nur von Denjenigen konfequent aufrecht erhalten