Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Kent — Kindesmord. 451 
Kent, James, Z 31. VII. 1763 zu Fredericksburg (New-York), wurde 1785 
Advokat, 1794 Professor am Columbiacollege, arbeitete mit Radcliffe an der Re- 
vision der Gesetzgebung New-York's, 1804 Chief Justice, später Kanzler, zuletzt aus- 
geschieden, wieder Professor am Columbiacollege, # 12. XII. 1847. Auch sein 
Sohn William (1802—1861) ist berühmt. 
Schriften: Comm. upon American Lay, 1826—1830, 12. ed. 1874 by Holmes. — 
Daraus Comm. on International Law, by Abdy (2) 1878. 
Lit.: Pastman Johnson, Aualptical Abridgments of K. comment., New-Vork 
1840. — A Treatise on Commercial and Maritime Law, 1837. — Allibone, Dictionary 
of English literature, Lond. 1870. — Escher, Handb. der prakt. Politik, II. 403. — Drake, 
Dict. of American Biography, 1879, p. 506, 507. — Brown, Sbhort studies of great 
Lawyers, Albany 1878. 
Teichmann. 
Ketteler, Wilh. Emanuel, Freiherr von, § 25. XII. 1811 zu Münster, 
1848 im Frankfurter Parlament, 1850 Bischof von Mainz, im Deutschen Reichstag 
einer der Führer der klerikalen Fraktion, ## 13. VII. 1877 auf der Rückkehr von 
Rom. — 
Schriften: Das Recht und der Rechtsschut der katholischen Kirche in Deutschland, mit 
besonderer Rücksicht auf die Forderungen des Oberrhein. Episkopates und der gegenwärtige 
kirchliche Konflikt, Mainz 1854. — Soll die Kirche allein rechtlos sein?", Mainz 1861. — 
Quaestio (in Friedrich, Docum. ad illustr. Conc. Vatic., Nördl. 1871, I. 1—129). — 
Freiheit, Autorität und Kirche, Mainz 1862. — Das Recht der Domkapitel und das Veto der 
Lügierungen bei den Bischofswahlen in Preußen und der Oberrhein. Kirchenprovinz, Mainz 
Lit.: Schulte, Gesch., III. a S. 399, 400; auch in Nr. 196 der Köln. Ztg. vom 16. 
Juli 1877. 
Teichmann. 
Kind, Joh. Ad. Gottl., 6 1. X. 1747 zu Werdau, 1776 außerord. Prof. 
zu Leipzig, erhielt 1783 die Profess. juris Saxonici ordinaria novae fundationis 
übertragen, 1789 Appellationsrath in Dresden, k 11. XI. 1836. 
Schriften: (Quaestiones forenses obs. Elect. Sax. provocationum trib. collustratac, 
Lips. 1792—1802; 2. ed. 1807. — Ueber Bildung juristischer Staatsdiener, Leipz. 1818. — 
Opuscula academica de vita praef est E. F. Vogel, Lips. 1836. 
Lit.: Schunck, Jahrb. (1827) IV. 98—104. — Neuer Nekrolog der Deutschen für 1826 
II. 666—672. 
Teichmann. 
Kindesmord. Vorsätzliche Tödtung eines unehelichen Kindes durch seine 
Mutter während oder gleich nach seiner Geburt; nach der späteren gemeinrechtlichen 
Praxis, sowie nach der neueren Gesetzgebung eine privilegirte Art der Tödtungs- 
verbrechen. Entscheidend für diese Privilegirung sind die in der gewöhnlichen mo- 
ralischen und materiellen Nothlage der außerehelich Schwangern sich begründenden 
Anreize zur That (wohin die Furcht vor dem Verlust der Geschlechtsehre oder auch 
die Scham über denselben, Sorge wegen der Zukunft, Furcht vor den Angehörigen 
4c. gehört), welche und insofern sie unter dem Einfluß der Geburt eine krankhaft 
gesteigerte Wirksamkeit zu entfalten vermögen. Daneben ist auf den nahen physisch- 
psychischen Zusammenhang zwischen der Mutter und dem Neugeborenen Bezug ge- 
nommen worden, vermöge dessen jene in diesem eher einen losgelösten Theil von sich 
als eine selbständige Persönlichkeit sich gegenüber sehe, ferner auf das unentwickelte 
Bewußtsein des Neugeborenen 2c. — Die Dogmengeschichte des Delikts zeigt mannig- 
fache und interessante Wandlungen in der Beurtheilung desselben und läßt einen 
bedeutsamen Fortschritt in der Berücksichtigung der die sittliche Unterscheidungsfähigkeit 
einschränkenden Verhältnisse seit Beginn des Aufklärungszeitalters erkennen. — Im 
Mittelalter war man im Allgemeinen mehr geneigt, den K. als ein besonders 
schweres, denn als ein leichteres Tödtungsverbrechen zu behandeln. Von dem ver- 
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