Kent — Kindesmord. 451
Kent, James, Z 31. VII. 1763 zu Fredericksburg (New-York), wurde 1785
Advokat, 1794 Professor am Columbiacollege, arbeitete mit Radcliffe an der Re-
vision der Gesetzgebung New-York's, 1804 Chief Justice, später Kanzler, zuletzt aus-
geschieden, wieder Professor am Columbiacollege, # 12. XII. 1847. Auch sein
Sohn William (1802—1861) ist berühmt.
Schriften: Comm. upon American Lay, 1826—1830, 12. ed. 1874 by Holmes. —
Daraus Comm. on International Law, by Abdy (2) 1878.
Lit.: Pastman Johnson, Aualptical Abridgments of K. comment., New-Vork
1840. — A Treatise on Commercial and Maritime Law, 1837. — Allibone, Dictionary
of English literature, Lond. 1870. — Escher, Handb. der prakt. Politik, II. 403. — Drake,
Dict. of American Biography, 1879, p. 506, 507. — Brown, Sbhort studies of great
Lawyers, Albany 1878.
Teichmann.
Ketteler, Wilh. Emanuel, Freiherr von, § 25. XII. 1811 zu Münster,
1848 im Frankfurter Parlament, 1850 Bischof von Mainz, im Deutschen Reichstag
einer der Führer der klerikalen Fraktion, ## 13. VII. 1877 auf der Rückkehr von
Rom. —
Schriften: Das Recht und der Rechtsschut der katholischen Kirche in Deutschland, mit
besonderer Rücksicht auf die Forderungen des Oberrhein. Episkopates und der gegenwärtige
kirchliche Konflikt, Mainz 1854. — Soll die Kirche allein rechtlos sein?", Mainz 1861. —
Quaestio (in Friedrich, Docum. ad illustr. Conc. Vatic., Nördl. 1871, I. 1—129). —
Freiheit, Autorität und Kirche, Mainz 1862. — Das Recht der Domkapitel und das Veto der
Lügierungen bei den Bischofswahlen in Preußen und der Oberrhein. Kirchenprovinz, Mainz
Lit.: Schulte, Gesch., III. a S. 399, 400; auch in Nr. 196 der Köln. Ztg. vom 16.
Juli 1877.
Teichmann.
Kind, Joh. Ad. Gottl., 6 1. X. 1747 zu Werdau, 1776 außerord. Prof.
zu Leipzig, erhielt 1783 die Profess. juris Saxonici ordinaria novae fundationis
übertragen, 1789 Appellationsrath in Dresden, k 11. XI. 1836.
Schriften: (Quaestiones forenses obs. Elect. Sax. provocationum trib. collustratac,
Lips. 1792—1802; 2. ed. 1807. — Ueber Bildung juristischer Staatsdiener, Leipz. 1818. —
Opuscula academica de vita praef est E. F. Vogel, Lips. 1836.
Lit.: Schunck, Jahrb. (1827) IV. 98—104. — Neuer Nekrolog der Deutschen für 1826
II. 666—672.
Teichmann.
Kindesmord. Vorsätzliche Tödtung eines unehelichen Kindes durch seine
Mutter während oder gleich nach seiner Geburt; nach der späteren gemeinrechtlichen
Praxis, sowie nach der neueren Gesetzgebung eine privilegirte Art der Tödtungs-
verbrechen. Entscheidend für diese Privilegirung sind die in der gewöhnlichen mo-
ralischen und materiellen Nothlage der außerehelich Schwangern sich begründenden
Anreize zur That (wohin die Furcht vor dem Verlust der Geschlechtsehre oder auch
die Scham über denselben, Sorge wegen der Zukunft, Furcht vor den Angehörigen
4c. gehört), welche und insofern sie unter dem Einfluß der Geburt eine krankhaft
gesteigerte Wirksamkeit zu entfalten vermögen. Daneben ist auf den nahen physisch-
psychischen Zusammenhang zwischen der Mutter und dem Neugeborenen Bezug ge-
nommen worden, vermöge dessen jene in diesem eher einen losgelösten Theil von sich
als eine selbständige Persönlichkeit sich gegenüber sehe, ferner auf das unentwickelte
Bewußtsein des Neugeborenen 2c. — Die Dogmengeschichte des Delikts zeigt mannig-
fache und interessante Wandlungen in der Beurtheilung desselben und läßt einen
bedeutsamen Fortschritt in der Berücksichtigung der die sittliche Unterscheidungsfähigkeit
einschränkenden Verhältnisse seit Beginn des Aufklärungszeitalters erkennen. — Im
Mittelalter war man im Allgemeinen mehr geneigt, den K. als ein besonders
schweres, denn als ein leichteres Tödtungsverbrechen zu behandeln. Von dem ver-
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