Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

462 Kirchenamtsvergehen — Kirchenbann. 
von Schleiermacher (Pacifious Sincerus), Ueber das liturg. Recht evang. Fürsten, 1828; 
Augusti, Ueber d. Majestätsrecht in kirchl., insbes. liturg. Dingen, 1825; Huschke, Theol. 
Votum eines Juristen in Sachen der Preuß. Hof- und Domagende, 1832. — Vgl. Bierling, 
Gesetzgebungsrecht evang. Landeskirchen im Geb. d. Kirchenlehre, 1869 u. Zeitschr. s. Kirchen- 
recht XI. 43 ff., 216 ff. — Im Allgem.: Richter-Dove, §§ 170, 245. — Mejer, I# 194, 
196 ff., 212 ff. — Hauber, Recht und Brauch (Württemberg), 1. S. 137 ff. — Jacobson, 
Preuß. Kirchenrecht, §§ 108—113. — v. Weber, Sachs. Kirchenrecht, 1. Aufl. 55 2—44; 
3. Aufl. II. 1 8§ 3—43. — Büff, Kurhess. Kirchenrecht, §§ 208—246. Bierling. 
Kirchenamtsvergehen s. Verbrechen der Religionsdiener. 
Kirchenbann (excommunicatio; Th. I. S. 662, 685), in der katholischen 
Kirche die Genfur, welche die davon betroffene Person in geringerem oder weiterem 
Umfange der kirchlichen Rechte und der kirchlichen Gemeinschaft beraubt, je nachdem 
sie als excommunicatio minor oder als excommunicatio maior verhängtswird. Die 
erstere entjieht das Recht zur Theilnahme an den Sakramenten und führt die Un- 
fähigkeit zur Erlangung kirchlicher Aemter mit sich. Die excommunicatio maior 
schließt dagegen aus von der Theilnahme an den sonst den Gläubigen zu gute 
kommenden Wirkungen der kirchlichen Handlungen (z. B. des Meßopfers) und der 
Gebete (der sog. suffragia ecclesiae), vom Empfang, resp. der Spendung der Sakra- 
mente, und von dem öffentlichen Gottesdienste (mit Ausnahme der Predigt), zieht 
ferner die Versagung des kirchlichen Begräbnisses, die Unfähigkeit zur Erlangung 
kirchlicher Aemter, den Verlust der Jurisdiktionsrechte nach sich; endlich ist der 
bürgerliche Verkehr mit dem so Exkommunizirten den übrigen Gläubigen bei Strafe 
des Eintritts der excommunicatio minor verboten. Die in feierlicher Form aus- 
gesprochene ecommunicatio maior wird auch anathema genannt. Angewendet werden 
kann die Exkommunikation nur gegen Christen. Mit Rücksicht auf die vielen vom 
Gem. Recht festgesetzten Fälle, in denen die excommunicatio ohne Weiteres als 
censura latae sententiae (s. d. Art. Censuren) eintritt, hat die Konstitution 
Martin's V.: Ad evitanda vom Jahr 1418, verordnet, daß der Verkehr nur mit 
denjenigen Gebannten abzubrechen sei, welche speziell vom Richter exkommunizirt 
und als solche auch öffentlich bekannt gemacht worden wären. Seitdem unterscheidet 
man die sog. excommunicati vitandi und die ercommunicati tolerati. Die 
Konstitution Pius' IX. Apostolicae sedis vom 12. Oktober 1869 hat den von 
selbst erfolgenden Eintritt der excommunicatio minor für die Verletzung des Ver- 
kehrsverbots zwar aufgehoben, das Verkehrsverbot selbst ist aber in Betreff des 
namentlich in den großen Bann gethanen bestehen geblieben. Befugt zur Verhängung 
der excommunicatio sind die Inhaber der iurisdictio ordinaria, also der Papst, die 
Bischöfe (die Erzbischöfe nur in besonderen Fällen), der Kapitelsvikar und die Kloster- 
oberen. Voraussetzung ist, sofern die excommunicatio nicht als Folge einer straf- 
baren Handlung gesetzlich angeordnet ist, das Vorliegen eines schweren Vergehens, 
eine dreimalige, mindestens einmal schriftliche, vor Zeugen zugestellte erfolglos ge- 
bliebene Mahnung (monitio canonica) und ein schriftliches mit Gründen versehenes, 
dem Schuldigen zuzustellendes Urtheil. Freilich hat man die Erkommunikation 
diesen Vorschriften zuwider auch im Mittelalter als reines Exekutionsmittel behufs 
Erzwingung der Erfüllung von rechtlichen Verpflichtungen angewandt. Im Mittel- 
alter hatte das hartnäckige Verharren in der Exkommunikation die Acht des welt- 
lichen Richters zur Folge, während nach heutigem Staatsrechte der K. keine welt- 
lichen Strafen mehr nach sich zieht. Die evangelische Kirche hat die excommunicatio 
maior der katholischen Kirche zunächst verworfen und nur den kleinen Bann bei- 
behalten wollen, dessen Handhabung den Trägern des Lehramtes in Verbindung mit 
den Gemeinden zustehen sollte. Indessen nahmen die evangelischen Kirchenordnungen 
des 16. Jahrhunderts manche an den großen Bann erinnernde Bestimmungen auf 
und nach denselben gestaltete sich die Handhabung der Erxkommunikation in der
	        
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