Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Kollation. 483 
schied als Kreisgerichtsdirektor 1854 aus, 21. J. 1872. Höchst verdient um die 
wissensch. Behandlung des Preuß. Rechts. 
Schriften: Versuch einer systematischen Darstellung der Lehre vom Besitze nach Preuß. 
Recht (1825), 2. Aufl., Bresl. 1839. — Anleitung zum Referiren, 1832. — Die Juden im 
Preußt. Staate, 1833. — Das Recht der Forderungen (1836—40), 2. Aufl. 1858—59. — 
ehre von dem Uebergange der Hondemungerackte ! 1837. — Recht und Hypothekenwesen der 
Preuß. Domainen, 1838. — Preußens Rechtsverfassung und wie si zu reformiren sein mochte, 
1843 (1844 1. Fortf.. — Lehrbuch des Preuß. Priv. R. (1845), 3. Aufl. 1858. — Beurtheilung 
der ersten 10 Bände der Entscheidungen des OCXTrib., 1847. — Der Preuß. Civ. Prz. 619 
2. Aufl. 1854. — Formularbuch für instr. Gerichtspersonen und Notarien (1844), 8. Aufl. 
1870. — Entwurf einer CPO., 1848. — Die bevorstehende Gerichtsorganisirung, Berl. 1849. — 
Das W. R., 1850. — Die Prz. Ordn., 1851, 6. Aufl. 1871. — Das Allg. LR., 1852— 56, 7. 
(6.) Aufl. 1878—79. — Allg. Hypoth. Ordn., 1856. — Auleitung, zur ru rz. Praxis mit 
Beispielen, 1860, 61. — Allg. Deutsches H##B., 2. Aufl. 1 Preuß. KO., 2. Aufl. 
1867. — Preuß. Erbrecht, 1866. — Allg. Berggesetz für den 808 Staat, F . 
Lit.: Behrend, Chr. F Fr. Koch, Berlin 1872. — Sparez, Bornemann und Koch, die 
drei Mtenck des Preuß. Rechts, Berl. 1875. Teichmann. 
Kollation (civilrechtlich, Th. I. S. 476) (Einwerfung, genauer: Anrechnung, 
Beitrag) ist die Vermehrung einer Erbtheilungsmasse durch gewisse Güter gewisser 
Miterben, zum Zweck der Ausgleichung mit den übrigen. Grund der K pflicht: 
es wäre unbillig und dem muthmaßlichen Willen des Erblassers zuwider, wenn der 
Einzelne außer seinem Erbtheil alles das ungeschmälert behalten dürfte, was er aus 
dem Vermögen des Erblassers bei dessen Lebzeiten vorweg erhalten hat. Zur K. 
verpflichtete und sie zu fordern berechtigte Subjekte sind im neuesten Röm. und 
Gem. Rechte (nach Beseitigung der älteren collatio bonorum emancipati und col- 
latio dotis) nur Descendenten als solche (mit Ausnahme der unehelichen), welche 
neben einander zur Erbfolge eines Ascendenten gelangen, sei es als gesetzliche, sei 
es (seit Justinian's Novelle) als Testamentserben, letztere jedoch nur, sofern sie ohne 
Testament gesetzliche Erben wären, und soweit nicht der Testator die K. geradezu 
verboten hat. Jede Kollation entfällt insoweit, als sie den Pflichttheil des Beitrags- 
pflichtigen verletzen würde; denn die gesetzliche Schranke für den ausgesprochenen 
Willen des Testators gilt um so mehr für dessen muthmaßlichen Willen. Ent- 
ferntere Descendenten konferiren außer den eigenen Zuwendungen die ihren Eltern 
gemachten, soweit dieselben durch Beerbung oder doch durch Freigebigkeit an sie 
gelangt sind; was freilich in vielfacher Richtung bestritten ist. Gegenstand der K. 
ist a) dos und Eheschenkung, b) nach der Praxis das zur Begründung und Aus- 
stattung eines gesonderten Haushalts oder Berufsgeschäfts Gegebene, c) eine gewöhn- 
liche und wirkliche, den Uebrigen nicht in ähnlicher Weise zugewendete Schenkung 
nur dann, wenn der Erblasser deren Einwerfung angeordnet, oder wenn ein mit- 
erbender Descendent eine der Zuwendungen unter a) oder b) einzuwerfen hat. 
Weigerung der K.flicht zu genügen, gilt als Verzicht auf den Erbtheil; direkten 
Zwang zur Einwerfung giebt es nicht. Dieselbe erfolgt, nach etwa vorgängiger 
Kaution, durch Naturaltheilung oder durch Ersatz im gegenwärtigen Werth sowol 
des Gegenstandes selbst als dessen Nettoertrages seit dem Erbfall. — Im Code civil wird 
die K. (rapport) ausgedehnt auf alle héritiers (also nicht blos Descendenten), jedoch mit 
strenger Gegenseitigkeit, und deren Gegenstand sogar auf alles im Testament Hinterlassene, 
rücksichtlich dessen die Einwerfung nicht ausdrücklich erlassen. Letzteres führt zu 
Widersprüchen und beruht theils auf unrichtiger Auslegung der Aussprüche Justinian's, 
theils auf der ehemals gangbaren Auffassung, daß im Zweifel jede Zuwendung des 
Erblassers zu konferiren sei, weil eine Vermuthung gegen den Willen des Erblassers 
streite, ein Voraus zu geben. Das Preuß. LR. schließt bei seiner „Ausgleichung“ 
in Subjekten wie in Objekten dem Gem. Recht sich an, jedoch in letzterer Beziehung 
mit Abweichungen, die auf deutschrechtlicher Gewohnheit beruhen. Das Oesterr. 
B#. beschränkt seine „Anrechnung“ auf die gesetzliche Erbfoge (abgesehen von aus- 
drücklicher Anordnung einer Anrechnung in der letzten Willenserklärung); doch kann 
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