Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

486 Kolportage — Kommanditgesellschaft. 
haben, so hat sich in neuester Zeit doch die Gesetzgebung überwiegend, namentlich 
in Preußen, der Beseitigung aller derjenigen Rechtsverhältnisse zugewendet, welche 
das Gepräge getheilten Eigenthums an sich tragen. Die dingliche Eigenschaft 
der K. rechte, welche sich praktisch u. a. darin geltend machte, daß Kauf sie nicht brach, 
ist dort in Verfolgung jener Tendenz für die Erbpacht zu vollem Eigenthum ge- 
steigert, für Lassitenstellen die Eigenthumsverleihung regulirt; die auf dem Gute 
ruhenden Leistungen sind großentheils als Reallasten beibehalten, doch mit der Be- 
stimmung der Ablösung nach Umwandlung der Dienste und Naturalien in Geld- 
renten. Die erbliche Ueberlassung eines Grundstücks ist nur noch zu vollem Eigen- 
thum zulässig. So auch neuerdings in Schleswig-Holstein (Ablösungsgesetz vom 
3. Jan. 1873 § 54, Preuß. Ges. Samml. S. 3), wo das Obereigenthum und das 
Heimfallsrecht des Berechtigten bei Erbzins-, Erbfeste-, Erbpachtsgütern aufgehoben 
worden. Die Umwandlung des Erbleih-, Landsiedelleih-, Erbzins= und Erbpacht- 
verhältnisses in Eigenthum ist für Nassau u. a. durch das Gesetz vom 5. April 
1869 geordnet. (S. schon Th. I. S. 1186. Der Anhang S. 1050 —52. 1080, 
1094, 1137, 1170, 1173 ff. giebt eine reichhaltige Uebersicht über die großentheils 
in der Auflösung begriffenen Kolonatsverhältnisse aller Art, insbesondere in Braun- 
schweig, Lippe, Großherzogthum Hessen, Westfalen, Lauenburg und Hannover.) 
Quellen u. Lit.: Preuß. LR. I. 21 §§ 187 ff., 626 ff. nebst Er bo Gesetz vom 
2. März 1850. — Bad. #. Art. 1831 aa — bb. — Oesterr. BGB u — Neu- 
bauer, Zusammenstellung des in Deutschland geltenden Rechts, betr. Echnnatl22 Familienfid., 
emttiensist- bäuerl. Rechte, Berl. 9 S. 13 ff. — Walter, Deutsche Re tsgeschichte, 
§5 489 ff.; Derselbe, Priv.., 8 aun * nebst Citaten von Meierordn. — Hierzu: Fofhoorig= 
recht in de Twente, N. Ma ag. f Hannov. Recht 7, 359 ff. als ältestes Gesetz über Kolonatrecht, 
1546.— Meierrecht der Grafschaft Hoya v. OGer. Rath Niem eyer, 1862.— Lüneburgisches Prov.= 
Meierrecht von Preuß, 1862. — Das Recht der Nachfolge sin Meier üter des Fürstenthums 
Lüneburg und der Grafschaft Hoya v. Oer. Rath Frank, 1 ierüer de Hofrecht und 
Leibeigenthum in Westphalen, in Wigand's eonn 16c3. S. 269 ff. — Der Boden 
und die landwirthschaftlichen Verhältnisse des Preuß. Staates (vor 1866) von A. Meitzen, 
Bd. 1. S. 366 ff. — Weitere Lit. bei den Art. Agrargesetzgebung und den oben berü rten 
Spezialartikeln; s. auch die Art. Hofgüter, Erbleihe, Erbpacht. Schaper. 
Kolportage s. Preßgewerbe. 6% 
Kommanditgesellschaft (Th. I. S. 534 und 554) ist diejenige Vereinigung, 
bei welcher an einem unter gemeinsamer Firma betriebenen Handelsgeschäft ein oder 
mehrere Gesellschafter nur mit Vermögenseinlagen, ein oder mehrere andere mit unbe- 
schränkter persönlicher Haft betheiligt sind. 
Nachdem schon im Mittelalter die verbreitete Handelssitte, sich an fremdem 
Erwerb mit einer Vermögenseinlage zu betheiligen, zu der Annahme eines in 
solchem Falle vorliegenden Gesellschaftsverhältnisses geführt hatte, wobei auf die 
Verdrängung der älteren Annahme eines Darlehns gegen Dividende das kanonische 
Zinsverbot nicht ohne Einfluß war: hat sich allmählich die neue Gesellschaftsform 
der Kommandite in allen Europäischen Ländern, mit alleiniger Ausnahme Englands, 
gesetzliche Anerkennung verschafft. Dabei schwankte aber besonders in Deutschland 
Theorie und Praxis in Bezug auf die Frage, ob die Wirkung dieser Gesellschafts- 
form auf die Kontrahenten beschränkt bleibe, oder ob die Gesellschaft auch für Dritte 
als kaufmännische Einheit existire. Das Deutsche HG#. hat diesem Schwanken ein 
Ende gemacht. Es hat unter dem Namen der stillen Gesellschaft das zu den 
Handelsgesellschaften im technischen Sinne nicht gehörige Verhältniß einer lediglich 
unter den Paciscenten wirksamen, ausschließlich obligatorischen, nach außen latenten 
und deshalb firmenlosen Betheiligung an fremdem Geschäft durch eine Vermögens- 
einlage gegen Antheil am Gewinn und Verlust besonders geregelt (Art. 250—265). 
Diesem zwischen Gesellschaft und Darlehen in der Mitte stehenden Verhältniß stellt 
es mit Bestimmtheit als selbständige Handelsgesellschaft mit gemeinschaftlicher Firma
	        
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