Kommanditgesellschaft. 487
und besonderem Gesellschaftsvermögen die Kommanditgesellschaft gegenüber
(Art. 150—172).
Die K. des HGB. ist im Wesentlichen nach dem Vorbilde der offenen Handels-
gesellschaft konstruirt. Die Abweichungen ergeben sich daraus, daß neben einem oder
mehreren (im letzteren Falle unter sich eine offene Gesellschaft bildenden) persön-
lich haftenden Gesellschaftern (offene, firmirende Gesellschafter, Komplementar,
gérant) ein oder mehrere Kommanditisten stehen, welche nur kapitalistisch be-
theiligt sind. Weil die Letzteren nicht persönlich, sondern nur mit einer begrenzten
Einlage Träger des Geschäftes sind, darf ihr Name nicht in der Firma vorkommen:
sie sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen; sie haften Dritten nur auf Höhe
ihrer Einlage; ihr Tod oder ihre Dispositionsunfähigkeit ist gleichgültig für den
Bestand des Ganzen. Weil aber ihre beschränkte Haft zusammen mit der unbe-
schränkten Haft des Komplementars die Kreditbasis des Vereins bildet und als solche
nicht nur dem Geschäftsrisiko ausgesetzt, sondern auch nach außen dargeboten wird,
liegt eine wahre Handelsgesellschaft, der daher auch eine Gesellschaitsfirma zu-
steht, vor; auch die Kommanditeinlagen werden zum Handelsregister angemeldet;
und die Haft mit der eingezahlten oder versprochenen Einlage ist unmittelbar
gegen die Gesellschaftsgläubiger begründet, so daß diese letzteren sich wegen bestimmungs-
widrig zurückgezahlter, erlassener oder bei Verlusten nicht gehörig ergänzter Einlagen
(ausgenommen Zinsen und Gewinn, welche der Kommanditist auf Grund einer in
gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben bezogen hat) an den Kom-
manditisten selber halten können. Nach außen existirt die K. als solche insofern
erst mit der Eintragung, als erst mit diesem Moment die beschränkte Haft der
Kommanditisten im Verhältniß zu Dritten wirksam wird; tritt die K. vorher ge-
schäftlich auf, so haftet jeder Kommanditist für die hieraus erwachsenen Verbindlich-
keiten persönlich, wenn er nicht dem Gegner Kenntniß seiner blos beschränkten
Betheiligung beweist. Im Uebrigen besitzt die K. unter ihrer Firma die gleiche
Rechts= und Handlungsfähigkeit wie die offene Gesellschaft, wird aber nur durch die
persönlich haftenden Gesellschafter vertreten; wenn ein Kommanditist Geschäfte für sie
abschließt und nicht ausdrücklich blos als Prokurist oder Bevollmächtigter auftritt,
macht er sich persönlich haftbar. Die inneren Verhältnisse der Gesellschaft werden
durch Vertrag geregelt; im Zweifel hat der Kommanditist nicht einmal ein-Wider-
spruchsrecht gegen die Geschäftsführung, sondern nur ein Recht auf Einsicht der
Bücher und Mittheilung der Jahresbilanz, ist aber daher auch in der Betreibung
anderer Handelsgeschäfte nicht beschränkt; Gewinn und Verlust werden unter Berück-
sichtigung der Einlagen berechnet und im Nothfall nach richterlichem Ermessen ver-
theilt. Aufgelöst wird die K. nach den Regeln der offenen Gesellschaft; nur sind
Ereignisse in der Person eines Kommanditisten irrelevant, während der Konkurs
eines solchen beendigend wirkt und seinen Privatgläubigern gleiche Rechte wie den
Privatgläubigern eines offenen Gesellschafters zustehen. Ueber Liquidation und
Klagenverjährung gelten für alle Gesellschafter die Regeln der offenen Gesellschaft;
nur sind der richtigen Meinung nach die Kommanditisten nicht zu Liquidatoren
berufen, weil Liquidation Geschäftsführung ist. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit
findet über das Vermögen der K. ein selbständiges Konkursverfahren statt.
Eine Unterart ist die K. auf Aktien. Rechtlich und formell ist sie eine K.,
bei welcher das Kommanditkapital in Aktien oder Aktienantheile zerlegt ist. Faktisch
nähert sie sich der Aktiengesellschaft, wie sie auch als Surrogat derselben zur Um-
gehung der bei dieser geforderten Staatsgenehmigung entstanden ist. Durch den
Fortfall des Erfordernisses der Staatsgenehmigung bei Aktiengesellschaften hat daher
diese Gesellschaftssorm, zu der ein inneres Bedürfniß kaum getrieben hat und die
als eine Art Zwitterbildung stets einen inneren Widerspruch in sich trägt, sehr an
Bedeutung verloren. — Das Deutsche HGB. (Art. 144—205) forderte zwar für
die K. auf Aktien, so gut wie für die Aktiengesellschaft, Staatsgenehmigung, sah