Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

188 Kommandltgesellschaft. 
aber voraus, daß die meisten Landesgesetze, wie denn auch wirklich geschah (z. B. 
Preuß. Einf.(G#e Art. 11), hier im Gegensatz zum Aktiengesellschaftsrecht von dem 
ihnen offen gelassenen Recht Gebrauch machen würden, die Staatsgenehmigung und 
Staatsaufsicht fallen zu lassen. Von diesem Gesichtspunkt aus stellte es eine große 
Zahl (meist einem Franz. Ges. vom 17. Juli 1856 entnommener) beschränkender 
Normen auf, die dem Mißbrauch dieser Gesellschaftsform entgegenwirken sollten. 
Das Reichsgesetz vom 11. Juni 1870, betr. die Kommanditgesellschaften auf Aktien 
und die Aktiengesellschaften, hat auch bei der K. aus Aktien die staatliche Ge- 
nehmigung und Beaufsichtigung allgemein beseitigt, die Beschränkungen aber (die 
ihm sogar größtentheils als Vorbild bei der neuen Normirung des Aktiengesellschafts- 
rechts dienten) aufrecht erhalten und durch Strafandrohungen gegen die persönlich 
haftenden Mitglieder und die Mitglieder des Aufsichtsraths (Art. 206) verstärkt. 
Das Ges. hat überdies einige weitere Aenderungen getroffen, wovon die wichtigste 
die des Art. 199 ist. Auch ist durch das neue Gesetz jede K. auf Aktien, selbst 
wenn der Gegenstand ihres Unternehmens nicht in Handelsgeschäften besteht, für eine 
Handelsgesellschaft erklärt (Art. 174). — Das geltende Recht der K. auf Aktien 
beruht auf der Basis des Rechts der K., welches aber durch eine Reihe dem Rechte 
der Aktiengesellschaft entlehnter Institute und Sätze modifizirt wird. Insbesondere 
bedarf es ähnlicher Förmlichkeiten bei der Errichtung, namentlich eines gerichtlichen 
oder notariellen Gesellschaftsvertrages von bestimmtem Inhalt (Art. 174 ff.), ge- 
höriger Anmeldungen und Veröffentlichungen, und einer die Existenz bedingenden 
Eintragung (Art. 178). Die Aktien oder Aktienantheile dürfen hier niemals auf 
den Inhaber lauten und nicht in geringeren Stücken als zu 150 Mark ausgegeben 
werden. Der ursprüngliche Zeichner kann hier bis zur vollen Einzahlung der Aktie 
niemals seiner Verbindlichkeit entlassen werden. Andere als baare Einlagen und 
besondere Vortheile für einzelne Gesellschafter sind nur nach Maßgabe des Art. 180 
zulässig. Die persönlich haftenden Gesellschafter dürfen für ihre gesellschaftlichen Ein- 
lagen niemals Aktien erhalten und ihre Kapitalantheile sind unveräußerlich. Am 
meisten nähert sich die K. auf Aktien der Aktiengesellschaft in Bezug auf die bei ihr 
nothwendig werdende Organisation. Insbesondere werden auch die Rechte der 
Kommanditisten durch eine Generalversammlung wahrgenommen, für welche analoge 
Bestimmungen wie bei der Aktiengesellschaft gelten (Art. 186—190). Schon vor 
der Ausdehnung der entsprechenden Bestimmungen auf die Aktiengesellschaft war ferner 
hier ein Aufsichtsrath obligatorisch, der jetzt aus mindestens drei Mitgliedern bestehen 
muß und eine Reihe gesetzlicher Kontrolbefugnisse und entsprechender Verantwortlich- 
keiten gegen die Kommanditisten wie gegen Dritte hat (191—195 und 204). Da- 
gegen wird die Rolle des Vorstands hier von den persönlich haftenden Gesellschaftern, 
deren Rechtsverhältniß dasselbe wie bei der einfachen K. ist, vertreten (Art. 196). 
Aufgelöst wird die K. auf Aktien durch Ereignisse, welche entweder den objektiven 
Bestand des Ganzen oder die persönlich haftenden Gesellschafter treffen. In letzterer 
Beziehung wird sogar eine Uebereinkunft, durch welche der Austritt auch nur Eines 
persönlich haftenden Gesellschafters bestimmt wird, als ein der Zustimmung der 
Generalversammlung bedürftiger Auflösungsakt behandelt (Art. 199). Doch ist nach 
der jetzigen Fassung des Art. 199 eine entgegenstehende Bestimmung im Gesfellschafts- 
vertrage möglich, wodurch die Auflösung ausgeschlossen werden kann, so lange nur 
Ein persönlich haftender Gesellschafter bleibt. Eine solche Bestimmung muß jedoch 
veröffentlicht werden (Art. 176). 
Lit.: Goldschmidt, De societate en commandite, Hal. 1851. — Anschütz, Die 
Aktienkommanditgesellschaften, in den Jahrbb. des Gem. Rechts I. 326 ff. — Auerbach, 
Das Gesellschaftswesen, Frank, 1861, Buch II. u. IV. — Endemann, H. R., 3. Aufl., 
§ 49 ff. — Thöl, H. Aufl., 88 102 ff. u. 179 ff. — Gareis, H.K., 88 26 u. 41. — 
Shrenberg, Beschränkte Haftung des Schuldners nach See= und Handelerch, — 1880. 
Gierke.
	        
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