Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

190 Kommissionsgeschäst. 
den Boden wenigstens theilweise länger behauptet; desgleichen in Italien, wo noch 
vor Kurgem ihre Spuren nicht gang verwischt waren. 
Lit.: Savigny, VI. und VII. W7r ür die Kanonisten: Schulte, Geschichte der Quellen 
und Literatur des Kanonischen Rechts, Bd. I. und II. — Für die Oltramontani: die Histoire 
littcraire de France. Rivier 
Kommissionsgeschäft. Neben dem Handlungs= und Hülfspersonal des Kauf- 
manns von mannigfach abgestufter Befugniß zur Stellvertretung im Handelsverkehr 
hat sich mit der steigenden räumlichen Ausbreitung des letzteren aus der Uebernahme 
des Abschlusses und der demnächstigen Abwickelung von Hanbelsgeschäften für fremde 
Rechnung in neuerer Zeit ein eigener Geschäftszweig gebildet, der Kommissions- 
handel (s. Th. I. S. 540). Mehr und mehr tritt dabei die Eigenthümlichkeit 
hervor, daß der kaufmännische Stellvertreter den dritten Personen, mit welchen 
er abschließt, in eigenem Namen, also unter Einsetzung seiner Mittel und seines 
Kredits, gegenüber tritt, während er auf der anderen Seite dem Auftraggeber seine 
Kenntniß örtlicher und persönlicher Verhältnisse und seine Dienste in Aussuchung und 
Benutzung vortheilhafter Geschäftsgelegenheit entgeltlich leiht. Hieraus entwickelten 
sich Rechtssätze, welche sich mit den hergebrachten Begriffen des Mandats, dem man 
hier und da die Dienstmiethe substituirte, oder des Institorenverhältnisses nicht mehr 
vereinigen ließen. Die neueren Gesetzbücher erheben deshalb das K., worunter man 
übrigens bald den Auftrag allein (v. Hahn), bald die Uebernahme und Aus- 
führung des Auftrags (Goldschmidt), bald das übernommene Geschäft mit 
dem Dritten (Endemann, on versteht, in die Reihe selbständiger Rechts- 
institute, wiewol dessen Legitimation als solches bis in die neueste Zeit bestritten ist 
(Wilda, Hiersemenzel cc.). Der Code com. und dessen Nachfolger haben 
vorzugsweise die dingliche Seite des Verhältnisses, das sog. Deckungsrecht, aus- 
gebildet. Weit ausführlichere Vorschriften enthält das Allg. Deutsche HGB. Nach 
diesem ist Kommissionär (Französ.: commissionnaire; Engl.: factor, agent) „Der- 
jenige, welcher gewerbemäßig in eigenem Namen für Rechnung eines Auftraggebers 
(Kommittenten) Handelzgeschäfte schließt"“. Er ist also ebenso verschieden von 
dem bloßen Vermittler als von dem Mandatar und selbst von solchen kaufmännischen, 
aber im Namen des Auftraggebers handelnden Mandataren, die im gemeinen Leben 
als Kommissionäre bezeichnet zu werden pflegen. Zu der Französischen Definition 
(des Code com. wie in der neuen Redaktion des Gesetzes vom 23. Mai 1863) 
ist nur das Moment der Gewerbemäßigkeit hinzugekommen. Aber auch der Eigen- 
händler, welcher nebenher ein K. macht, wird hinsichtlich des letzteren als Kommissionär 
beurtheilt, wie andererseits der gewerbemäßige Betrieb der Geschäfte eines Kommissio- 
närs die Kaufmannseigenschaft im Sinne des H#. verleiht. Schließt ein Anderer 
als ein Kaufmann ein Handelsgeschäft in eigenem Namen für Rechnung eines Auf- 
traggebers, so wird dies ebenso nach den Grundsätzen des gewöhnlichen Mandats 
beurtheilt, als wenn ein Kaufmann ausdrücklich beauftragt ist, auf den Namen des 
Kommittenten abzuschließen. Unerheblich dagegen ist — was Manche früher für 
wesentlich hielten — ob der Kommissionär an einem anderen Orte wohnt. Ob das 
Geschäft als Handelsgeschäft aufzufassen ist, beurtheilt sich übrigens nach dem Stand- 
punkte des Kommittenten. 
Der Vertrag zwischen Kommittenten und Kommissionär (Kommission, 
Kommissionsvertrag) folgt bezüglich des Abschlusses den allgemeinen von 
Handelsgeschäften überhaupt geltenden Regeln. Er wird perfekt durch die Einigung 
über den Gegenstand des Auftrages, welcher in den verschiedenartigsten (erlaubten) 
Handelsgeschäften bestehen kann (Ein= und Verkauf von Waaren, Assekuranz, Inkasso- 
geschäfte, Frachtverträge u. dgl. m.) und über die dem Kommissionär gebührende 
Vergütung (Provision, Kommission). Jedoch versteht sich die Verab- 
redung einer Provision in ortsüblicher Höhe (gewöhnlich in Prozenten vom Werthe
	        
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