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den Boden wenigstens theilweise länger behauptet; desgleichen in Italien, wo noch
vor Kurgem ihre Spuren nicht gang verwischt waren.
Lit.: Savigny, VI. und VII. W7r ür die Kanonisten: Schulte, Geschichte der Quellen
und Literatur des Kanonischen Rechts, Bd. I. und II. — Für die Oltramontani: die Histoire
littcraire de France. Rivier
Kommissionsgeschäft. Neben dem Handlungs= und Hülfspersonal des Kauf-
manns von mannigfach abgestufter Befugniß zur Stellvertretung im Handelsverkehr
hat sich mit der steigenden räumlichen Ausbreitung des letzteren aus der Uebernahme
des Abschlusses und der demnächstigen Abwickelung von Hanbelsgeschäften für fremde
Rechnung in neuerer Zeit ein eigener Geschäftszweig gebildet, der Kommissions-
handel (s. Th. I. S. 540). Mehr und mehr tritt dabei die Eigenthümlichkeit
hervor, daß der kaufmännische Stellvertreter den dritten Personen, mit welchen
er abschließt, in eigenem Namen, also unter Einsetzung seiner Mittel und seines
Kredits, gegenüber tritt, während er auf der anderen Seite dem Auftraggeber seine
Kenntniß örtlicher und persönlicher Verhältnisse und seine Dienste in Aussuchung und
Benutzung vortheilhafter Geschäftsgelegenheit entgeltlich leiht. Hieraus entwickelten
sich Rechtssätze, welche sich mit den hergebrachten Begriffen des Mandats, dem man
hier und da die Dienstmiethe substituirte, oder des Institorenverhältnisses nicht mehr
vereinigen ließen. Die neueren Gesetzbücher erheben deshalb das K., worunter man
übrigens bald den Auftrag allein (v. Hahn), bald die Uebernahme und Aus-
führung des Auftrags (Goldschmidt), bald das übernommene Geschäft mit
dem Dritten (Endemann, on versteht, in die Reihe selbständiger Rechts-
institute, wiewol dessen Legitimation als solches bis in die neueste Zeit bestritten ist
(Wilda, Hiersemenzel cc.). Der Code com. und dessen Nachfolger haben
vorzugsweise die dingliche Seite des Verhältnisses, das sog. Deckungsrecht, aus-
gebildet. Weit ausführlichere Vorschriften enthält das Allg. Deutsche HGB. Nach
diesem ist Kommissionär (Französ.: commissionnaire; Engl.: factor, agent) „Der-
jenige, welcher gewerbemäßig in eigenem Namen für Rechnung eines Auftraggebers
(Kommittenten) Handelzgeschäfte schließt"“. Er ist also ebenso verschieden von
dem bloßen Vermittler als von dem Mandatar und selbst von solchen kaufmännischen,
aber im Namen des Auftraggebers handelnden Mandataren, die im gemeinen Leben
als Kommissionäre bezeichnet zu werden pflegen. Zu der Französischen Definition
(des Code com. wie in der neuen Redaktion des Gesetzes vom 23. Mai 1863)
ist nur das Moment der Gewerbemäßigkeit hinzugekommen. Aber auch der Eigen-
händler, welcher nebenher ein K. macht, wird hinsichtlich des letzteren als Kommissionär
beurtheilt, wie andererseits der gewerbemäßige Betrieb der Geschäfte eines Kommissio-
närs die Kaufmannseigenschaft im Sinne des H#. verleiht. Schließt ein Anderer
als ein Kaufmann ein Handelsgeschäft in eigenem Namen für Rechnung eines Auf-
traggebers, so wird dies ebenso nach den Grundsätzen des gewöhnlichen Mandats
beurtheilt, als wenn ein Kaufmann ausdrücklich beauftragt ist, auf den Namen des
Kommittenten abzuschließen. Unerheblich dagegen ist — was Manche früher für
wesentlich hielten — ob der Kommissionär an einem anderen Orte wohnt. Ob das
Geschäft als Handelsgeschäft aufzufassen ist, beurtheilt sich übrigens nach dem Stand-
punkte des Kommittenten.
Der Vertrag zwischen Kommittenten und Kommissionär (Kommission,
Kommissionsvertrag) folgt bezüglich des Abschlusses den allgemeinen von
Handelsgeschäften überhaupt geltenden Regeln. Er wird perfekt durch die Einigung
über den Gegenstand des Auftrages, welcher in den verschiedenartigsten (erlaubten)
Handelsgeschäften bestehen kann (Ein= und Verkauf von Waaren, Assekuranz, Inkasso-
geschäfte, Frachtverträge u. dgl. m.) und über die dem Kommissionär gebührende
Vergütung (Provision, Kommission). Jedoch versteht sich die Verab-
redung einer Provision in ortsüblicher Höhe (gewöhnlich in Prozenten vom Werthe