496 Kompensation.
restituirt werden, „wenn der Erbe seine Kinder überlebt“: die Restitution tritt ein,
obwol die Bedingung des längeren! Lebens dee Erben dem Wortlaute nach
defizirt ist) und in 1. 9 § 3 D. 34, 5 (die dos soll an den Besteller zurückfallen,
„wenn die dotirte Frau vor ihrem Manne stirbt“: der Besteller hat das Rück-
forderungsrecht, obwol die Bedingung des früheren Todes der Frau dem Wort-
laute nach nicht eingetreten ist). 2) Von dieser allgemeinen Vermuthung bestehen aber
zwei Ausnahmen: a) Wenn ein unmündiger Descendent mit seinem Ascendenten den
Tod findet, so soll der frühere Tod des Descendenten vermuthet werden (1. 9 § 4; I. 23
D. 34, 5); streitig, ob der Satz ausgudehnen auf jeden Fall, wo ein Mündiger un ein
Unmündiger zusammen umkommen; der für die Ausdehnung geltend gemachte Grund,
daß die ratio legis in der größeren Mortalität der Unmündigen zu suchen sei, triff.
nicht zu. b) Wenn ein mündiger Descendent mit seinem Ascendenten stirbt, so
soll der frühere Tod des Ascendenten angenommen werden (I. 55 1, 4; 1. 22 D. 34, 5).
Andere Grundsätze stellt, aber nur in Beziehung auf die Beerbung, der Code Nap.
art. 720 —722 auf. — Die sämmtlichen angeführten Rechtsvermuthungen können
entkräftet werden durch Beweisführung seitens Desjenigen, gegen welchen die Ver-
muthung streitet; die frühere Kontroverse, ob der Beweis gegen die Vermuthung
durch Eideszuschiebung zulässig sei! ist im bejahenden Sinn entschieden durch § 16
Ziff. 1 Abs. 2 des Einf. Ges. zur R##O.
Lit. Mühlenbruch, im civ. Arch. Bd. IV. S. 391 ff. — Savigny, System, Bd. II.
S. 20 ff. — Windscheid, Pand., § 53. — VBangerow, Pand., § 33. Pfizer.
Kompensation, Aufrechnung, Wettschlagung bezeichnet im Allgemeinen die
Aufhebung juristischer Wirkungen einer gewissen Thatsache durch eine ihr gegenüber
stehende korrespondirende Thatsache; so wird darunter z. B. begriffen die Aufhebung
der Wirkungen gegenseitiger Arglist, Verschuldung und Injurie. — Im engeren
Sinne bedeutet K. die Aufhebung eines Forderungsrechts durch eine Gegenforderung
des Schuldners an den Gläubiger, so daß Letzterer anstatt zu erhalten, was er zu
fordern hat, von einer entsprechenden Schuld befreit wird; die K. ist daher eine Art
der Befriedigung. Die Ausdrücke compensatio, compensare werden sowol von der
die Forderungen aufhebenden Wirkung, als auch von der dieselbe hervorbringenden
Thätigkeit des Schuldners, Gläubigers und Richters, als endlich von denjenigen
Wirkungen gebraucht, welche die bloße Koexistenz kompensabler Gegenforderungen hat,
bevor sie durch Aufrechnung getilgt sind. Die letzteren bestehen darin, daß beide
sich gegenüberstehende Forderungen mit einer Einrede behaftet werden, durch welche
Jeder sich gegen die Forderung des Anderen bis zum Belauf der seinigen schützen
kann. Auch wird von diesem Moment an der Zinsenlauf beider Forderungen ge-
hemmt und die Möglichkeit des Verzuges ausgeschlossen. Die Forderungen selbst
werden, außer durch Aufrechnungsvertrag, erst vermittelst der K.einrede aufgehoben,
mit welcher die beiden letztgedachten Wirkungen jedoch auch für die Vergangenheit
selbst dann noch geltend gemacht werden können, wenn die eine Forderung bereits
getilgt oder sonst untergegangen ist. Da die Tilgung der Forderungen erst durch
die K.einrede herbeigeführt wird, kann der Schuldner, welcher dieselbe nicht entgegen-
setzte, auch nach der Zahlung seine Gegenforderung noch geltend machen, und, wenn
er in Unkenntniß der ihm zustehenden Einrede zahlte, entweder dies, oder das Ge-
zahlte mit der condictio indebiti zurückfordern. Ebenso behält er seine Forderung, wenn
der Richter seine K.einrede als unzulässig, nicht dagegen, wenn er sie als unbegründet
verwirft. Von der zum Theil noch herrschenden Lehre werden diese Wirkungen der
K. auf Grund des häufig in den Quellen vorkommenden Satzes: C. fit ipso jure,
ipso jure compensatur dahin formulirt, daß zwar die Forderungen erst durch
K.einrede getilgt werden, sobald dies aber geschehen, die Sache so angesehen werden
müsse, als seien die Forderungen ipso jure, von selbst, durch ihre bloße Koexistenz
getilgt worden. (Hasse, Puchta; so drückt sich auch das BGB. für Sachsen
aus, welches diese Wirkung aber auch der einseitigen außergerichtlichen Er-