Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Komplott. 497 
klärung eines Theiles beilegt.) Nachdem Brinz die Unhaltbarkeit dieser Fiktion 
nachgewiesen, ist die Deutung jener Quellenaussprüche der Gegenstand vielfacher Er- 
klärungsversuche geworden. Das Richtige ist, daß compensatio in diesem Zusammen- 
hang nicht die Aufhebung der Forderungen selbst, sondern, in der letzten der an- 
gegebenen Bedeutungen, die Wirkung der bloßen Koexistenz kompensabler 
Gegenforderungen bezeichnet, welche in der That ipso jure, von selbst, eintreten, aber 
mittels Einrede geltend gemacht werden müssen. — Die Voraussetzungen der K. sind: 
1) eine gültige Forderung, daher kann eine verjährte Forderung zur K. nur für die 
Wirkungen in der Vergangenheit benutzt werden. — Manche wollen jedoch K. auch 
hier, Andere wenigstens dann zulassen, wenn die Forderung zur Zeit der Koexistenz 
beider Forderungen noch nicht verjährt war (Dernburg, ebenso das Preuß. LR. 
und die Französ. Jurisprudenz). 2) Die Forderungen müssen fällig und 3) auf 
Leistungen gleicher Art gerichtet sein. Bestritten ist das Erforderniß der Liquidität. 
Nach der Verordnung Justinian's soll der Richter, wenn die Feststellung der Gegen- 
forderung voraussichtlich erheblich länger dauern wird, als die Feststellung der Haupt- 
sorderung, die K. aus diesem Prozesse zurück= und ad separatum verweisen. Während 
Viele dasselbe auch für das heutige Recht behaupten (Hasse), lassen Andere in 
Uebereinstimmung mit der Deutschen Praxis der letzten Jahrhunderte im ordentlichen 
Prozeß jede bei der ersten Einlassung vorgeschützte K.einrede zu (Dernburg). Das 
BGB. für Sachsen schließt sich der letzteren, das Preuß. LR. mehr der Justinianeischen 
Auffassung an. Der Coce eivil verlangt Liquidität, die Französ. Jurisprudenz 
aber nähert sich ebenfalls des Justinianeischen Auffassung. — In subjektiver Beziehung 
ist erforderlich auf beiden Seiten Identität von Schuldner und Gläubiger (z. B. HG. 
Art. 121); doch kann der Bürge die Forderung des Hauptschuldners, der Schuldner 
gegen den einen Korrealgläubiger seine Forderung an den anderen, falls ersterer diesem 
regreßpflichtig ist (bestritten), der Korrealschuldner die Forderung seines Mitschuldners, 
und ebenso der Schuldner gegen den Cessionar seine bis zur Denunziation an den 
Cedenten erworbenen Forderungen kompensiren. — Rücksichtlich der K. im Konkurse 
ist zwar soviel anerkannt, daß die gegenseitigen Forderungen des Konkursgläubigers 
und des Kridars schon vor dem Konkurse bestanden haben müssen; alles Uebrige aber 
ist bestritten, namentlich, ob der Zeitpunkt der Zahlungseinstellung, des Eröffnungs- 
dekretes, der Publikation des letzteren oder der Kenntniß des Gläubigers von dem 
einen oder anderen entscheidend sei; ob die Forderung vor diesem Zeitpunkt nur 
existent oder auch kompensabel sein müsse. — Die K. ist gewissen Forderungen gegen- 
über ausgeschlossen, z. B. gegen die Forderung aus dem Hinterlegungsvertrag und 
gegen Alimentenforderungen. 
Lit.: Krug, Die Lehre von der K. (1833, dazu Fuhr in Schunk's Jahrb. XXWII. 
S. 109 ff., 217 ff.). — Hartter, Das Röm.-Deutsche Recht der K. (1838). — Brinz, Die 
Lehre von der K. (1841). — Dernburg, Die K. nach Röm. Recht mit Rücksicht auf die 
neueren GB. (1854, 2. Aufl. 1858). — Pasle, Arch. f. civ. Prax. VII. 9. — Bethmann- 
Hollweg, Rhein. Museum, I. S. 257 ff. — Tellkampf, Arch. für civ. Praxis XXIII. 
11. — Krug, das. XXV. S. 211 ff. — Sintenis, Ztschr. für Civilrecht und Proz. XVIII. 
1. — Hartter, das. XIX. — Fuhr, Arch. f. prakt. Rechtsw. I. 16. — v. Scheurl, Bei- 
krige. I. Nr. 7. — Krug, Ztschr. für Rechtspflege und Verwaltung für das Königr. Sachsen 
XIII. 6. — Brinz, Jahrb. des gem. Rechts, I. 2. — Ubbelohde, Ueber den Satz: 1pso 
jure compensatur. — Schultze, Ipso jure compensari. — Asher, Die K. im Civ.Prz. d. 
klassischen Röm. Rechts. — D. 16, 2; C. 4, 31 de compens. — Preuß. LR. I. 16 85 300— 
377. — Sächs. BGB. Art. 988—997. — Code civ. art. 1289—1290. 
A. S. Schultze. 
Komplott (societas delinquendi; Th. I. S. 724) bedeutet im Allgemeinen 
die Verbindung (Verabredung) Mehrerer zur gemeinschaftlichen Ausführung eines 
Verbrechens. Das K. als solches (also wenn auf dasselbe nicht mindestens ein 
Versuch der Ausführung folgt) ist nach unferem Recht in der Regel noch nicht strafbar. 
Doch giebt es hiervon mehrere Ausnahmen: 1) Nach § 83 des RStraf G# B. wird die 
v. Holtzendorff, Enc. II. Rechtslexikon II. 3. Aufl. 32
	        
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