Komplott. 497
klärung eines Theiles beilegt.) Nachdem Brinz die Unhaltbarkeit dieser Fiktion
nachgewiesen, ist die Deutung jener Quellenaussprüche der Gegenstand vielfacher Er-
klärungsversuche geworden. Das Richtige ist, daß compensatio in diesem Zusammen-
hang nicht die Aufhebung der Forderungen selbst, sondern, in der letzten der an-
gegebenen Bedeutungen, die Wirkung der bloßen Koexistenz kompensabler
Gegenforderungen bezeichnet, welche in der That ipso jure, von selbst, eintreten, aber
mittels Einrede geltend gemacht werden müssen. — Die Voraussetzungen der K. sind:
1) eine gültige Forderung, daher kann eine verjährte Forderung zur K. nur für die
Wirkungen in der Vergangenheit benutzt werden. — Manche wollen jedoch K. auch
hier, Andere wenigstens dann zulassen, wenn die Forderung zur Zeit der Koexistenz
beider Forderungen noch nicht verjährt war (Dernburg, ebenso das Preuß. LR.
und die Französ. Jurisprudenz). 2) Die Forderungen müssen fällig und 3) auf
Leistungen gleicher Art gerichtet sein. Bestritten ist das Erforderniß der Liquidität.
Nach der Verordnung Justinian's soll der Richter, wenn die Feststellung der Gegen-
forderung voraussichtlich erheblich länger dauern wird, als die Feststellung der Haupt-
sorderung, die K. aus diesem Prozesse zurück= und ad separatum verweisen. Während
Viele dasselbe auch für das heutige Recht behaupten (Hasse), lassen Andere in
Uebereinstimmung mit der Deutschen Praxis der letzten Jahrhunderte im ordentlichen
Prozeß jede bei der ersten Einlassung vorgeschützte K.einrede zu (Dernburg). Das
BGB. für Sachsen schließt sich der letzteren, das Preuß. LR. mehr der Justinianeischen
Auffassung an. Der Coce eivil verlangt Liquidität, die Französ. Jurisprudenz
aber nähert sich ebenfalls des Justinianeischen Auffassung. — In subjektiver Beziehung
ist erforderlich auf beiden Seiten Identität von Schuldner und Gläubiger (z. B. HG.
Art. 121); doch kann der Bürge die Forderung des Hauptschuldners, der Schuldner
gegen den einen Korrealgläubiger seine Forderung an den anderen, falls ersterer diesem
regreßpflichtig ist (bestritten), der Korrealschuldner die Forderung seines Mitschuldners,
und ebenso der Schuldner gegen den Cessionar seine bis zur Denunziation an den
Cedenten erworbenen Forderungen kompensiren. — Rücksichtlich der K. im Konkurse
ist zwar soviel anerkannt, daß die gegenseitigen Forderungen des Konkursgläubigers
und des Kridars schon vor dem Konkurse bestanden haben müssen; alles Uebrige aber
ist bestritten, namentlich, ob der Zeitpunkt der Zahlungseinstellung, des Eröffnungs-
dekretes, der Publikation des letzteren oder der Kenntniß des Gläubigers von dem
einen oder anderen entscheidend sei; ob die Forderung vor diesem Zeitpunkt nur
existent oder auch kompensabel sein müsse. — Die K. ist gewissen Forderungen gegen-
über ausgeschlossen, z. B. gegen die Forderung aus dem Hinterlegungsvertrag und
gegen Alimentenforderungen.
Lit.: Krug, Die Lehre von der K. (1833, dazu Fuhr in Schunk's Jahrb. XXWII.
S. 109 ff., 217 ff.). — Hartter, Das Röm.-Deutsche Recht der K. (1838). — Brinz, Die
Lehre von der K. (1841). — Dernburg, Die K. nach Röm. Recht mit Rücksicht auf die
neueren GB. (1854, 2. Aufl. 1858). — Pasle, Arch. f. civ. Prax. VII. 9. — Bethmann-
Hollweg, Rhein. Museum, I. S. 257 ff. — Tellkampf, Arch. für civ. Praxis XXIII.
11. — Krug, das. XXV. S. 211 ff. — Sintenis, Ztschr. für Civilrecht und Proz. XVIII.
1. — Hartter, das. XIX. — Fuhr, Arch. f. prakt. Rechtsw. I. 16. — v. Scheurl, Bei-
krige. I. Nr. 7. — Krug, Ztschr. für Rechtspflege und Verwaltung für das Königr. Sachsen
XIII. 6. — Brinz, Jahrb. des gem. Rechts, I. 2. — Ubbelohde, Ueber den Satz: 1pso
jure compensatur. — Schultze, Ipso jure compensari. — Asher, Die K. im Civ.Prz. d.
klassischen Röm. Rechts. — D. 16, 2; C. 4, 31 de compens. — Preuß. LR. I. 16 85 300—
377. — Sächs. BGB. Art. 988—997. — Code civ. art. 1289—1290.
A. S. Schultze.
Komplott (societas delinquendi; Th. I. S. 724) bedeutet im Allgemeinen
die Verbindung (Verabredung) Mehrerer zur gemeinschaftlichen Ausführung eines
Verbrechens. Das K. als solches (also wenn auf dasselbe nicht mindestens ein
Versuch der Ausführung folgt) ist nach unferem Recht in der Regel noch nicht strafbar.
Doch giebt es hiervon mehrere Ausnahmen: 1) Nach § 83 des RStraf G# B. wird die
v. Holtzendorff, Enc. II. Rechtslexikon II. 3. Aufl. 32